- BSG-Urteil 2023 verneint GKV-Anspruch nichtbinärer Personen auf Kassenleistungen
- Ärzte mit Regressforderungen der Kassen konfrontiert, Behandlungen werden abgebrochen
- Linke fordert gesetzliche Verankerung in § 11 Abs. 1 SGB V
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7061 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Das Bundessozialgericht (BSG) entschied am 19. Oktober 2023 (Aktenzeichen B1 KR 16/22R), dass eine nichtbinäre Person keinen Anspruch auf GKV-Leistungen für körpermodifizierende Behandlungen hat, weil diese nicht ausdrücklich im Leistungskatalog aufgeführt sind. Zwar übernahmen Krankenkassen bislang häufig geschlechtsangleichende Behandlungen für binär transgeschlechtliche Personen, für nichtbinäre Menschen besteht diese Praxis jedoch nicht einheitlich. Fachverbände und das Robert Koch Institut belegen in Studien, dass trans und nichtbinäre Personen aufgrund von Diskriminierung und Stigmatisierung häufiger an Depressionen und Herzkreislauf-Erkrankungen leiden. Das 2024 in Kraft getretene Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) regelt den Geschlechtseintrag, trifft aber keine Aussage zur medizinischen Versorgung.
Im Detail
Der Anspruch einer nicht binären Person auf Behandlung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wurde verneint, weil sie nicht zuvor ausdrücklich in den GKV-Leistungskatalog aufgenommen wurde und auch eine klare gesetzliche Regelung fehle.
— BT-Drs. 21/7061, Feststellungsteil I
Transgeschlechtliche und nichtbinäre Menschen haben in Deutschland keinen gesetzlich gesicherten Anspruch darauf, dass die gesetzliche Krankenversicherung ihre körpermodifizierenden Behandlungen übernimmt. Ein Antrag der Fraktion Die Linke (BT-Drs. 21/7061, eingebracht am 9. Juli 2026) verlangt, diese Versorgungslücke durch eine Änderung des SGB V zu schließen.
Was gilt aktuell?
Vor dem BSG-Urteil vom 19. Oktober 2023 übernahmen viele Krankenkassen Kosten für geschlechtsangleichende Behandlungen auf der Grundlage von Einzelfallentscheidungen. Das Bundessozialgericht entschied jedoch im Verfahren B1 KR 16/22R, dass ein gesetzlicher Anspruch nichtbinärer Personen auf körpermodifizierende Behandlungen im GKV-Rahmen nicht besteht, solange diese Leistungen nicht ausdrücklich im Leistungskatalog geregelt sind. Seitdem berichten Fachverbände und Betroffenenorganisationen von zunehmendem Druck auf Ärztinnen und Ärzte: Krankenkassen fordern bereits erbrachte Leistungen zurück, woraufhin viele Medizinerinnen und Mediziner entsprechende Behandlungen nur noch bei Selbstzahlung durchführen. Manche Betroffene müssen laufende Therapien abbrechen, weil sie die Kosten nicht selbst tragen können.
GKV-Leistungskatalog: Was der Antrag konkret fordert
Die Linke fordert in dem Antrag, die Bundesregierung solle unverzüglich einen Gesetzentwurf vorlegen, der in § 11 Absatz 1 SGB V einen expliziten Anspruch für transgeschlechtliche und nichtbinäre GKV-Versicherte auf körpermodifizierende Behandlungen verankert. Der dritte Abschnitt des SGB V soll um konkrete Paragraphen ergänzt werden, die mindestens folgende Leistungen umfassen: Hormonbehandlung, operative Maßnahmen, Psychotherapie und psychosoziale Beratung. Maßgeblich soll dabei die internationale Klassifikation ICD-11 sein, nach der ein besonderer Leidensdruck keine Voraussetzung für den Leistungsanspruch ist. Individuelle Bedarfe sollen statt starrer Behandlungsschemata berücksichtigt werden — und der Anspruch soll ausdrücklich unabhängig davon gelten, ob eine vollständige Geschlechtsangleichung angestrebt wird.
Parallel dazu verlangt der Antrag von der Bundesregierung, sofort auf die Krankenkassenverbände einzuwirken: Laufende Behandlungen dürfen demnach nicht unterbrochen werden, und Regressforderungen gegen Ärztinnen und Ärzte sollen bereits jetzt ausgesetzt werden — noch bevor eine gesetzliche Neuregelung in Kraft tritt.
Versorgungsdefizite und gesundheitliche Folgen
Der Antrag stützt sich unter anderem auf einen Forschungsbericht des Robert Koch Instituts und der Deutschen Aidshilfe aus dem Jahr 2023, wonach trans und nichtbinäre Menschen aufgrund von Diskriminierung und gesellschaftlicher Stigmatisierung häufiger an Depressionen und Herzkreislauf-Erkrankungen leiden. Werden körpermodifizierende Behandlungen unterbrochen, drohen nach Einschätzung der Antragstellerinnen und Antragsteller schwerwiegende körperliche und psychische Folgeschäden. Die bestehende Rechtsunsicherheit trifft laut Drucksache auf bereits vorhandene regionale Versorgungsunterschiede — sowohl bei spezifischen Angeboten wie Hormonbehandlungen als auch bei diskriminierungsarmen Gesundheitsangeboten allgemein. Auch das 2024 in Kraft getretene Selbstbestimmungsgesetz (SBGG), das die Änderung des Geschlechtseintrags erleichtert, trifft keine Aussagen zur medizinischen Versorgung und schließt diese Lücke nicht.
Einfach erklärt: Wer als transgeschlechtlicher oder nichtbinärer Mensch körperliche Behandlungen benötigt, kann diese derzeit oft nicht über die Krankenkasse abrechnen — weil eine klare gesetzliche Grundlage fehlt. Der Antrag will das ändern.
Politischer Kontext
Der GKV-Leistungskatalog steht auch in anderen Bereichen unter politischem Druck. Während die Linke hier eine Ausweitung der Kassenleistungen verlangt, debattiert der Bundestag gleichzeitig über die Finanzierbarkeit der gesetzlichen Krankenversicherung insgesamt. Anträge zur Abschaffung von GKV-Zuzahlungen und zur Absicherung im Alter zeigen, wie breit die sozialpolitischen Forderungen im aktuellen Parlament gestreut sind. Das Thema der psychischen Gesundheitsversorgung ist mit Blick auf laufende Debatten über zusätzliche Mittel für Psychotherapie ebenfalls politisch präsent.
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Betroffen sind transgeschlechtliche und nichtbinäre Menschen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind und körpermodifizierende Behandlungen benötigen. Darüber hinaus sind Ärztinnen und Ärzte betroffen, die durch Regressforderungen der Krankenkassen unter Druck stehen und entsprechende Behandlungen zunehmend ablehnen oder einstellen.
Der Antrag wurde am 9. Juli 2026 in den Deutschen Bundestag eingebracht. Als nächste Schritte stehen die Zuweisung an einen federführenden Ausschuss — voraussichtlich den Ausschuss für Gesundheit — sowie die Ausschussberatung an. Abschließend entscheidet das Plenum des Bundestages über den Antrag.
- GKV-Leistungskatalog
- Die Liste aller Behandlungen und Leistungen, auf die gesetzlich Krankenversicherte einen Anspruch haben. Nur darin aufgeführte Leistungen werden von den Kassen bezahlt.
- Regress
- Forderung der Krankenkasse gegenüber einem Arzt oder einer Ärztin, bereits ausgezahlte Behandlungskosten zurückzuzahlen, wenn die Leistung als nicht erstattungsfähig eingestuft wird.
- ICD-11
- Internationale Klassifikation der Erkrankungen in der 11. Version der Weltgesundheitsorganisation. Darin wird Geschlechtsinkongruenz nicht mehr als psychische Erkrankung, sondern als Zustand mit körperbezogenem Handlungsbedarf geführt.
Was hat das BSG-Urteil von 2023 konkret verändert?
Das Bundessozialgericht entschied am 19. Oktober 2023, dass nichtbinäre Personen keinen GKV-Anspruch auf körpermodifizierende Behandlungen haben, weil diese nicht im Leistungskatalog stehen und eine gesetzliche Grundlage fehlt.
Was genau fordert der Antrag der Linken?
Die Bundesregierung soll unverzüglich einen Gesetzentwurf vorlegen, der Hormonbehandlungen, operative Maßnahmen, Psychotherapie und psychosoziale Beratung als GKV-Pflichtleistungen für transgeschlechtliche und nichtbinäre Menschen verankert.
Müssen Betroffene derzeit selbst zahlen?
Laut Antrag behandeln viele Ärztinnen und Ärzte nach dem BSG-Urteil nur noch gegen Selbstzahlung, weil sie Regressforderungen der Krankenkassen befürchten. Manche Behandlungen werden abgebrochen, weil Betroffene die Kosten nicht tragen können.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7061 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.


































































