- Niedrigste Geheimhaltungsstufe VS-NfD soll vollständig gestrichen werden
- Behörden können damit IFG-Auskunftsrechte heute schon auf der untersten Stufe sperren
- Über 20 Paragraphen der Verschlusssachenanweisung wären betroffen
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7263 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung, VSA) in der Fassung vom 13. März 2023 regelt, wie staatliche Stellen Dokumente nach Geheimhaltungsgraden klassifizieren. Die niedrigste Stufe ‚VS-Nur für den Dienstgebrauch‘ (VS-NfD) greift laut VSA bereits dann, wenn eine Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik oder eines Landes nachteilig sein kann. Nach § 3 Nr. 4 des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) sind alle so eingestuften Dokumente vom Auskunftsanspruch ausgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht entschied 2009 (Az. 7 C 21.08), dass auch ein Leitfaden des Goethe-Instituts zu Sprachnachweisen zu Recht als Verschlusssache eingestuft worden war.
Im Detail
Die vorgeschlagene Streichung der Einstufung „VS-NfD“ ist daher notwendig, um exekutives Handeln für den Bürger nachprüfbar zu machen und die Rechte der Presse zu stärken.
— Begründung BT-Drs. 21/7263
Staatliche Stellen in Deutschland stufen Dokumente als Verschlusssache ein — und blockieren damit Auskunftsansprüche von Bürgerinnen, Bürgern und Presse. Die niedrigste Geheimhaltungsstufe ‚VS-Nur für den Dienstgebrauch‘ (VS-NfD) genügt dabei, um Behörden nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) von ihrer Auskunftspflicht zu befreien. Genau diese Stufe will die AfD-Fraktion mit einem Antrag (BT-Drs. 21/7263, eingebracht am 22. Juli 2026) vollständig aus der Verschlusssachenanweisung streichen.
Was gilt aktuell?
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz — kurz Verschlusssachenanweisung (VSA) — in der Fassung vom 13. März 2023 kennt vier Geheimhaltungsgrade: STRENG GEHEIM, GEHEIM, VS-VERTRAULICH und — als unterste Stufe — VS-NfD. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) reicht es für eine VS-NfD-Einstufung bereits aus, dass die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann. Diese niedrige Schwelle führt laut Antragsbegründung dazu, dass die Stufe in der Praxis übermäßig angewendet wird. Nach § 3 Nr. 4 IFG sind alle so eingestuften Unterlagen vom Auskunftsanspruch ausgenommen — Behörden müssen nicht einmal darlegen, warum ein Dokument geheim ist.
Verschlusssachen-Reform: Der konkrete Änderungsumfang
Der Antrag sieht Änderungen an mehr als 20 Paragraphen der VSA vor. Unter anderem sollen § 2 Abs. 2 Nr. 4, § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 2 sowie zahlreiche weitere Absätze gestrichen werden. Zudem soll der Kennzeichnungszusatz ‚VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH VS-NfD‘ in § 20 Abs. 4 entfallen. Begleitend werden Anlagenbezeichnungen redaktionell angepasst, da durch den Wegfall einer Anlage die Nummerierung der verbleibenden Anlagen verschoben wird.
Als Auslöser für den Antrag nennt die Begründung einen Vorfall aus dem Jahr 2022: Der damalige Bundeskanzler Olaf Scholz und seine Ehefrau hatten laut Medienberichten vertrauliche Dokumente im Hausmüll entsorgt, was vorübergehend staatsanwaltschaftliche Ermittlungen ausgelöst hatte. Bei den betreffenden Unterlagen handelte es sich unter anderem um Kleidungslisten sowie ein G7-Papier mit Kurzprofilen der Partnerinnen von Regierungschefs — beides als VS-NfD eingestuft. Die Fraktion wertet dies als Beleg dafür, dass die Einstufungspraxis nicht dem Schutzbedarf entspricht, sondern Informationen pauschal dem öffentlichen Zugang entzieht.
Informationsfreiheit und Presserechte im Mittelpunkt
Kern des Arguments ist der Zusammenhang zwischen Geheimhaltungsstufe und Informationsfreiheitsrecht. Da das IFG Behörden erlaubt, jeden Auskunftsantrag mit dem pauschalen Verweis auf eine VS-Einstufung abzulehnen, wirkt bereits die unterste Stufe als vollständige Informationssperre. Die Begründung des Antrags verweist zudem auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Oktober 2009 (Az. 7 C 21.08): Das Gericht hatte damals bestätigt, dass das Auswärtige Amt einen Leitfaden des Goethe-Instituts zu Sprachnachweisen als Verschlusssache einstufen durfte. Ebenso seien Lageberichte zur Asyl- und Abschiebungssituation in Herkunftsländern als VS-NfD klassifiziert worden — Dokumente, die in Großbritannien, den USA und der Schweiz teilweise im Internet frei zugänglich sind.
Aus Sicht der antragstellenden Fraktion dient die VS-NfD-Einstufung im Wesentlichen dazu, Bürgern und der Presse den Zugang zu Informationen vorzuenthalten. Die Streichung soll exekutives Handeln nachprüfbarer machen und das Vertrauen in staatliche Institutionen stärken — ein Ziel, das die Fraktion mit dem ursprünglichen Zweck der Einführung des IFG gleichsetzt. Abgeordnete anderer Fraktionen haben sich zu dem Antrag noch nicht öffentlich positioniert; eine Ausschussberatung steht noch aus.
Thematisch verwandt ist die Diskussion über staatliche Informationspolitik und Pressefreiheit, die auch im Kontext von EU-Medienförderung aufgegriffen wird — etwa beim Streit um die AgoraEU-Medienförderung und Fragen zur Pressefreiheit. Fragen staatlicher Transparenz berühren auch den Bereich des Steuerrechts, wie das Beispiel der Anti-Hybrid-Regel § 4k EStG zeigt, wo Verwaltungsvorschriften ebenfalls erhebliche praktische Wirkung entfalten.
Weiterlesen:
- AgoraEU-Medienförderung: 8,6 Mrd. Euro und Fragen zur Pressefreiheit
- Volksverhetzung §130 StGB: AfD fordert Statistik und Transparenz
- Asylfolgeanträge: AfD fordert Reform bei Abschiebungsvollzug
Betroffen sind Bürgerinnen und Bürger sowie Journalistinnen und Journalisten, die auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes Akteneinsicht beantragen. Behörden können Anfragen bereits mit dem pauschalen Hinweis auf eine VS-NfD-Einstufung ablehnen, ohne den Inhalt offenzulegen. Auch Asylsuchende sind indirekt betroffen: Lageberichte des Auswärtigen Amts über Herkunftsländer, die für Asyl- und Abschiebungsverfahren relevant sind, wurden in der Vergangenheit als Verschlusssache eingestuft.
Berlin, 9. Juli 2026. Riskante Fehlinvestitionen beim Versorgungswerk der Zahnärztekammer Berlin (VZB) haben gezeigt, dass Handlungsbedarf bei der Aufsicht besteht. Es drohen Verluste von bis zu 1,2 Milliarden Euro, welche die Altersabsicherung von rund 11.000 Zahnärzten und deren Familien gefährden. Der Fall offenbart ein eklatantes Versagen der gesamten Kontrollkette aus… …
Der Antrag (BT-Drs. 21/7263) ist am 22. Juli 2026 im Deutschen Bundestag eingegangen. Als nächster Schritt steht die Überweisung an den zuständigen Ausschuss an, gefolgt von Ausschussberatungen und einer abschließenden Abstimmung im Plenum des Bundestages.
- VS-NfD
- 'VS-Nur für den Dienstgebrauch' ist die niedrigste Geheimhaltungsstufe in Deutschland. Dokumente mit dieser Einstufung dürfen nicht öffentlich zugänglich gemacht werden.
- Verschlusssachenanweisung (VSA)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung, die regelt, wie staatliche Stellen Dokumente nach Geheimhaltungsgraden klassifizieren und schützen müssen.
- Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
- Bundesgesetz, das jedermann das Recht einräumt, Zugang zu amtlichen Informationen des Bundes zu verlangen — mit Ausnahmen u.a. für Verschlusssachen.
Was bedeutet VS-NfD?
'VS-Nur für den Dienstgebrauch' ist die niedrigste Geheimhaltungsstufe in Deutschland. Ein Dokument erhält sie, wenn seine Bekanntgabe an Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik nachteilig sein kann.
Welche Folgen hat eine VS-NfD-Einstufung für Bürger?
Nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) dürfen Behörden alle als Verschlusssache eingestuften Dokumente der Öffentlichkeit grundsätzlich vorenthalten — auch wenn sie nur als VS-NfD eingestuft sind.
Was genau soll sich durch den Antrag ändern?
Die AfD fordert, die Geheimhaltungsstufe VS-NfD aus der Verschlusssachenanweisung (VSA) vollständig zu streichen und die betroffenen Paragraphen redaktionell anzupassen.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7263 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
































































