- 8 Prozent Nettoumsatz: Streaming-Pflicht für europäische Filmproduktionen
- 22,1 Millionen VoD-Abonnenten in Deutschland, Markt dominiert von Netflix und Co.
- Inkrafttreten frühestens 1. Januar 2027, Wirkungskontrolle nach drei Jahren
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7820 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Deutschland hat bislang keine gesetzliche Direktinvestitionspflicht für Streaming-Dienste, obwohl die EU-Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-Richtlinie) dies seit 2017 ermöglicht. Länder wie Frankreich, Italien, Spanien und Portugal haben die Möglichkeit bereits genutzt. Laut einem Bericht der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle vom September 2025 bleiben die Investitionen globaler Streaming-Dienste in Deutschland deutlich hinter dem zurück, was gemessen an der Größe des deutschen Produktionsmarktes zu erwarten wäre. Das Vereinigte Königreich und Spanien vereinten 2024 allein 58 Prozent der Streaming-Investitionen in Europa auf sich. Seit 2019 ist die Zahl der S-VoD-Abonnenten in Deutschland von 15 Millionen auf 22,1 Millionen im Jahr 2024 gestiegen.
- 8 Prozent — Pflichtinvestitionsquote vom Nettoumsatz in europäische audiovisuelle Werke (§ 3 MedienInvestVG-E)
- 22,1 Millionen — S-VoD-Abonnements in Deutschland im Jahr 2024, 2019 waren es 15 Millionen
- 75 Prozent — Höhe der Ausgleichsabgabe bei Nichteinhaltung der Investitionspflicht
- 12 Prozent — erhöhte Investitionsquote, die Anbieter bei freiwilliger Branchenvereinbarung mindestens zusagen müssen
- 955.000 Euro — geschätzter jährlicher Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft laut Gesetzentwurf
Im Detail
Die Investitionsverpflichtung trifft Mediendiensteanbieter mit sehr unterschiedlichen Geschäftsmodellen, Programmausrichtungen und Unternehmensstrukturen.
— Begründung BT-Drs. 21/7820
Streaming-Dienste wie Netflix, Amazon Prime Video oder Disney+ sollen künftig einen verbindlichen Anteil ihres in Deutschland erzielten Umsatzes in europäische Film- und Serienproduktionen investieren. Die Bundesregierung hat dafür am 2. September 2026 den Entwurf des Mediendienste-Investitionsverpflichtungs-Gesetzes (MedienInvestVG) als BT-Drs. 21/7820 in den Bundestag eingebracht. Kern: acht Prozent des Nettoumsatzes pro Jahr müssen in europäische audiovisuelle Werke fließen.
MedienInvestVG: Was das Gesetz konkret regelt
Das MedienInvestVG verpflichtet alle kommerziellen VoD-Dienste mit einem Jahresnettoumsatz von mindestens zehn Millionen Euro in Deutschland. Auch öffentlich-rechtliche Mediatheken von ARD und ZDF sind erfasst, allerdings werden deren bereits geleistete Filmabgaben und freiwillige Zahlungen an Filmfördereinrichtungen angerechnet. Insgesamt erwartet die Bundesregierung rund zehn betroffene Anbieter. Neben der Hauptquote von acht Prozent sieht das Gesetz drei Subquoten vor: Mindestens 60 Prozent der Investition müssen in neue Werke fließen, mindestens 80 Prozent in deutschsprachige Produktionen und mindestens 70 Prozent bei unabhängigen Filmherstellern — also Produktionsfirmen, an denen der Anbieter weniger als 25 Prozent hält.
Was gilt aktuell?
Bislang gibt es in Deutschland keine gesetzliche Pflicht zur Direktinvestition in europäische Werke. Das bestehende Filmförderungsgesetz (FFG) beschränkt sich auf eine Filmabgabe, die allein auf die Kinoauswertung abstellt. Frankreich, Italien, Spanien und Portugal nutzen die seit 2017 durch die AVMD-Richtlinie eröffnete Möglichkeit zu Direktinvestitionspflichten bereits. Laut einem Bericht der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle vom September 2025 vereinten das Vereinigte Königreich und Spanien 2024 zusammen 58 Prozent aller Streaming-Investitionen in Europa auf sich — Deutschland bleibt deutlich dahinter.
Rechterückfall: Unabhängige Produzenten profitieren
Ein zweites zentrales Element des MedienInvestVG ist der verpflichtende Rechterückfall. Wer in unabhängige Hersteller investiert, darf die Nutzungsrechte nur befristet übertragen: Bei einem Eigenanteil des Herstellers von neun bis 30 Prozent der Herstellungskosten fallen die Rechte nach spätestens sieben Jahren zurück, bei über 50 Prozent Eigenanteil bereits nach drei Jahren. Ziel ist es, unabhängigen Produktionsfirmen den Aufbau eigener Rechtekataloge zu ermöglichen und so ihre wirtschaftliche Stabilität zu sichern. Öffentliche Fördergelder — etwa aus dem Deutschen Filmförderfonds (DFFF) oder dem EU-Programm Creative Europe — werden dem Eigenanteil des Herstellers zugerechnet. Damit profitieren viele geförderte Produktionen von kürzeren Bindungsfristen gegenüber den Streaming-Diensten.
Flexibilitätsoption: Branchenvereinbarungen möglich
Anbieter können von den gesetzlichen Subquoten abweichen, wenn sie in einer Branchenvereinbarung mit repräsentativen Herstellerverbänden eine erhöhte Quote von mindestens zwölf Prozent zusagen und dabei angemessene Rechteteilungsregelungen treffen. Diese sogenannte Öffnungsklausel unterliegt einer zweistufigen Kontrolle durch die Filmförderungsanstalt und den Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien.
Kosten und Verwaltungsaufwand
Für die betroffenen Unternehmen ergibt sich laut Drucksache ein jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 955.000 Euro — im Wesentlichen für Monitoring, Meldepflichten und die gesetzlich vorgeschriebene Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer. Die Filmförderungsanstalt benötigt zunächst bis zu zwei neue Vollzeitstellen für die Implementierung (einmaliger Aufwand: 148.800 Euro) sowie dauerhaft bis zu zwei weitere Stellen für laufende Aufsicht (jährlich 153.400 Euro). Ab 2029, wenn die erste zweijährige Investitionsperiode abläuft und Ausgleichsabgaben möglich werden, kommen bis zu drei weitere Stellen hinzu. Steigende Abo-Preise für Nutzerinnen und Nutzer hält die Bundesregierung für nicht zu erwarten, da die Investitionspflicht nur einen kleinen Teil der Gesamtinhaltekosten der Dienste ausmacht.
Das Gesetz soll frühestens am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Wer die Pflicht nicht erfüllt, riskiert eine Ausgleichsabgabe in Höhe von 75 Prozent der nicht erbrachten Investitionssumme. Drei Jahre nach Inkrafttreten berichtet der Kulturbeauftragte der Bundesregierung erstmals über die Wirkung des MedienInvestVG.
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Betroffen sind in erster Linie kommerzielle VoD-Anbieter wie Netflix, Amazon Prime Video, Disney+, Apple TV, RTL+ und weitere Dienste mit mehr als zehn Millionen Euro Jahresumsatz in Deutschland — laut Gesetzentwurf rund zehn Anbieter. ARD und ZDF mit ihren Mediatheken unterliegen ebenfalls der Pflicht, wobei ihre bereits bestehenden Investitionen und Filmabgaben angerechnet werden. Unabhängige Filmproduktionsunternehmen in Deutschland und Europa profitieren als Zielgruppe der Investitionspflicht.
Bundesrat: Der Bundesrat hat in seiner 1067. Sitzung am 10. Juli 2026 Stellung genommen. Er begrüßt das Vorhaben grundsätzlich, fordert aber unter anderem die Anerkennung von Länderfördergeldern als Eigenanteil der Hersteller beim Rechterückfall — was die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung ablehnt, da dies einen unübersichtlichen bürokratischen Aufwand erzeugen würde.
Der Gesetzentwurf wurde am 2. September 2026 beim Deutschen Bundestag eingebracht. Federführend ist der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien. Der Bundestag muss den Entwurf in den zuständigen Ausschüssen beraten und anschließend im Plenum abstimmen. Das Gesetz soll frühestens am 1. Januar 2027 in Kraft treten; die Investitionsverpflichtung für das erste Jahr basiert auf den Umsatzdaten des Jahres 2025. Drei Jahre nach Inkrafttreten ist eine erste Evaluierung vorgesehen.
- Filmförderungsgesetz (FFG)
- VoD-Dienst
- Video-on-Demand: ein Streamingdienst, der Inhalte nicht zu festgelegten Sendezeiten, sondern auf Abruf bereitstellt, z. B. Netflix oder Amazon Prime Video.
- Rechterückfall
- Vertragsklausel, durch die Nutzungsrechte an einem Film nach einer bestimmten Frist wieder an den Hersteller zurückfallen, damit dieser eigene Rechtekataloge aufbauen kann.
- AVMD-Richtlinie
- EU-Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (2010/13/EU), die den Mitgliedstaaten unter anderem erlaubt, Streaming-Dienste zu Investitionen in europäische Werke zu verpflichten.
Wer ist vom MedienInvestVG betroffen?
Alle kommerziellen VoD-Dienste mit mindestens zehn Millionen Euro Jahresumsatz in Deutschland sowie öffentlich-rechtliche Mediatheken, unabhängig vom Sitz des Anbieters.
Wie hoch ist die Investitionspflicht genau?
Acht Prozent des jährlichen Nettoumsatzes; davon mindestens 60 Prozent in neue Werke, 80 Prozent in deutschsprachige Produktionen und 70 Prozent bei unabhängigen Herstellern.
Was passiert bei Nichteinhaltung?
Die Filmförderungsanstalt kann eine Ausgleichsabgabe in Höhe von 75 Prozent der nicht erfüllten Investitionssumme erheben.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7820 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.


































































