- ETRL ist Mindestharmonisierungsrichtlinie mit begrenzten Umsetzungsspielraeumen
- Datenschutz-Grundverordnung und EU-Grundrechtecharta begrenzen nationale Gestaltung
- Mitgliedstaaten können strengere, aber keine schwaecher Schutzstandards einfuehren
Umsetzungsspielraeume und Datenschutz bei der EU-Entgelttransparenzrichtlinie
Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages (Fachbereich EU 6) hat in einer Ausarbeitung vom 10. Juli 2026 die Umsetzungsspielraeume der Richtlinie (EU) 2023/970 über Entgelttransparenz (ETRL) sowie damit verbundene datenschutzrechtliche Fragen untersucht. Die Richtlinie, die bis zum 7. Juni 2026 in nationales Recht umzusetzen war, zielt auf die Bekaempfung von Entgeltdiskriminierung aufgrund des Geschlechts.
Charakter der Richtlinie und allgemeine Spielraeume
Die Analyse stellt fest, dass es sich bei der ETRL um eine Mindestharmonisierungsrichtlinie handelt. Das bedeutet: Die Mitgliedstaaten duerfen strengere Schutzstandards zugunsten der Arbeitnehmer einfuehren, aber das vorgegebene Mindestschutzniveau nicht unterschreiten. Eine Umsetzung durch Sozialpartner und Tarifvertraege ist möglich, sofern der Staat eine Garantieverantwortung für alle Arbeitnehmer behaelt.
Spielraeume bei einzelnen Pflichten
Bei den Offenlegungs- und Transparenzpflichten (Art. 5, 6, 7 ETRL) verbleiben den Mitgliedstaaten Spielraeume bei der konkreten Form und dem Verfahren der Informationsbereitstellung. So können sie etwa regeln, wie Stellenbewerber über Einstiegsgehaelter zu informieren sind, was unter „leicht zugaenglicher Weise“ bei innerbetrieblichen Entgeltinformationen zu verstehen ist, und wie Arbeitnehmervertreter in das Auskunftsverfahren einzubinden sind.
Bei den Berichtspflichten (Art. 9 ETRL) sind die Gestaltungsspielraeume aufgrund der hohen Regelungsdichte der Norm begrenzt. Spielraeume bestehen etwa bei der Frage, ob Arbeitgeber mit weniger als 100 Beschaeftigten zur Berichterstattung verpflichtet werden, bei der Wahl der Veröffentlichungsform sowie bei der Möglichkeit, Berichtsdaten aus Verwaltungsdaten wie Steuer- oder Sozialversicherungsdaten zusammenzustellen. Bei der Dokumentationspflicht (Art. 10 ETRL) zur gemeinsamen Entgeltbewertung sind die Vorgaben besonders detailliert. Spielraeume verbleiben vor allem bei der Bestimmung der zuständigen Arbeitnehmervertreter, der Ausgestaltung von Einigungsverfahren und der Konkretisierung angemessener Fristen.
Datenschutzrechtliche Anforderungen
Da die ETRL-Pflichten typischerweise die Verarbeitung sensibler Entgeltdaten ausloesen, sind die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung an die EU-Grundrechtecharta (Art. 7 und 8 GRCh) sowie die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gebunden. Die ETRL selbst verweist in Art. 12 ausdruecklich auf die DSGVO und statuiert eine strikte Zweckbindung der erhobenen Daten. Die Datenverarbeitung kann auf die Rechtmaessigkeitsgrundlage der Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO) gestuetzt werden.
Die Analyse betont die besondere Bedeutung des Grundsatzes der Datenminimieirung: Entgeltdaten duerfen nur im unbedingt erforderlichen Umfang verarbeitet werden. Zudem können die Mitgliedstaaten nach Art. 12 Abs. 3 ETRL regeln, dass bei drohender Identifizierbarkeit einzelner Arbeitnehmer nur Arbeitnehmervertreter oder Behoerden Zugang zu den betreffenden Informationen erhalten. Die Ausarbeitung kommt zu dem Schluss, dass die konkrete datenschutzkonforme Ausgestaltung eine nationale Umsetzungsentscheidung bleibt, jedoch durch EU-Grundrechte und DSGVO klar begrenzt wird.

































































