- Einmalige Mehrkosten von mindestens 137 Mio. Euro für BfV und BND
- Jährlich mindestens 304 Mio. Euro Mehrausgaben für Verfassungsschutz und BND
- Unabhängiger Kontrollrat übernimmt Vorabkontrolle aller eingriffsintensiven Maßnahmen
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7868 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Das Bundesverfassungsgericht hat seit 2022 mehrere grundlegende Entscheidungen zum Nachrichtendienstrecht getroffen, die gesetzliche Neuregelungen erfordern. Gleichzeitig hat die Bundesregierung die Bedrohungslage durch staatliche und nichtstaatliche Akteure im In- und Ausland als verschärft bewertet. Das bestehende Bundesverfassungsschutzgesetz und das BND-Gesetz enthielten bislang teils unklare Verweisungsketten, die das neue Gesetz durch eigenständige Regelungen ersetzen soll. Federführend ist das Bundesministerium des Innern; der Gesetzentwurf wurde dem Bundesrat am 14. August 2026 als besonders eilbedürftig zugeleitet.
- mind. 40 Mio. Euro einmalig (BND) — Einmalige Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand beim Bundesnachrichtendienst, vor allem für IT-Strukturanpassungen.
- mind. 35 Mio. Euro jährlich (BND) — Laufende Mehrausgaben beim BND; können laut Drucksache je nach weltweiter Bedrohungslage höher ausfallen.
- 269 Mio. Euro jährlich (BfV) — Prognostizierte laufende Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand beim Bundesamt für Verfassungsschutz, zuzüglich noch nicht bezifferbarer Personalmittel.
- rd. 97 Mio. Euro einmalig (BfV) — Einmaliger Mehrbedarf beim BfV, unter anderem für IT-Strukturen (94 Mio. Euro) und Eigensicherungsbefugnisse (51 Mio. Euro).
- 8,86 Mio. Euro jährlich (UKRat) — Geschätzte Mehrausgaben im Einzelplan 22 für den Unabhängigen Kontrollrat ab 2027, einschließlich 37 neuer Planstellen.
Im Detail
Der Gesetzentwurf verfolgt drei übergeordnete Ziele: Zunächst sollen in Anbetracht der verschärften Bedrohungslage im In- und Ausland die Aufklärungs- und Weiterverarbeitungsfähigkeiten des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes modernisiert und gestärkt werden.
— Begründung BT-Drs. 21/7868, Abschnitt B
Das Nachrichtendienstrecht in Deutschland steht vor seiner bisher tiefgreifendsten Reform. Die Bundesregierung hat am 7. September 2026 den Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Nachrichtendienstrechts (BT-Drs. 21/7868) beim Deutschen Bundestag eingebracht. Das Vorhaben fasst das Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) und das BND-Gesetz vollständig neu und schafft erstmals ein eigenständiges Stammgesetz für den Unabhängigen Kontrollrat. Die damit verbundenen Mehrkosten sind erheblich: Allein für das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) werden jährliche Mehrausgaben von rund 269 Mio. Euro prognostiziert, einmalig rund 97 Mio. Euro. Beim Bundesnachrichtendienst (BND) kommen mindestens 35 Mio. Euro pro Jahr und einmalig mindestens 40 Mio. Euro hinzu.
Nachrichtendienstrecht: Drei Ziele der Reform
Die Drucksache benennt drei übergeordnete Reformziele. Erstens sollen die Aufklärungs- und Weiterverarbeitungsfähigkeiten von BfV und BND angesichts der verschärften Bedrohungslage im In- und Ausland modernisiert werden. Zweitens wird die Kontrolle der Nachrichtendienste neu geordnet: Der Unabhängige Kontrollrat übernimmt künftig die Vorabkontrolle aller eingriffsintensiven Maßnahmen und vereint damit Zuständigkeiten, die bislang auf die G10-Kommission und die Bundesbeauftragte für den Datenschutz verteilt waren. Drittens setzt das Gesetz Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts um, das seit 2022 grundlegende Entscheidungen zum Nachrichtendienstrecht getroffen hat.
Was gilt aktuell?
Bislang regeln das Bundesverfassungsschutzgesetz von 1990 und das BND-Gesetz von 1990 die Befugnisse der Dienste. Das BND-Gesetz enthält zahlreiche Verweisungen auf das BVerfSchG, was nach Einschätzung der Bundesregierung zu Unklarheiten geführt hat. Die G10-Kommission genehmigt derzeit Eingriffe in das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis; der Datenschutzbeauftragte übt ergänzende Kontrolle aus. Beide Funktionen sollen nach dem vorliegenden Entwurf beim Unabhängigen Kontrollrat gebündelt werden — mit einmaligen Aufbaukosten von 1,6 Mio. Euro und jährlichen Folgekosten von rund 8,86 Mio. Euro im Einzelplan 22.
Neue Befugnisse und abgestufte Eingriffsschwellen
Das neue Nachrichtendienstrecht führt ein differenziertes Stufensystem ein. Das BfV darf bestimmte Maßnahmen nur bei „erheblich beobachtungsbedürftigen“ Bedrohungen einsetzen — etwa längerfristige Überwachung oder den Zugriff auf IT-Geräte —, schwerwiegendere Eingriffe wie den Staatstrojaner (Eingriff in private informationstechnische Systeme, § 25 BVerfSchG-E) oder Wohnraumüberwachung (§ 27) nur bei „besonders erheblich beobachtungsbedürftigen“ Bedrohungen und zusätzlich einer konkretisierten Gefahr für besonders gewichtige Rechtsgüter. Damit setzt das Gesetz die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zur Verhältnismäßigkeit um. Neu eingeführt wird auch die Möglichkeit, Telemetriedaten von Kraftfahrzeugherstellern abzufragen sowie Videoüberwachungseinrichtungen privater und öffentlicher Betreiber mitzunutzen. Die Kontrolle exekutiver Sicherheitsbehörden ist dabei ein wiederkehrendes Thema im parlamentarischen Diskurs.
Unabhängiger Kontrollrat als zentrale Neuerung
Das wohl strukturell bedeutsamste Element des Nachrichtendienstrechts ist die Aufwertung des Unabhängigen Kontrollrats zu einer eigenständig geregelten Behörde (Artikel 3 des Entwurfs: UKRat-Gesetz). Bevor BfV oder BND besonders eingriffsintensive Maßnahmen vollziehen dürfen — darunter Wohnraumüberwachung, Staatstrojaner, längerfristige Bewegungsprofile oder der Eingriff in Berufsgeheimnisse — muss der Unabhängige Kontrollrat die Rechtmäßigkeit vorab feststellen. Bei Wohnraumüberwachung tritt ergänzend das Bundesverwaltungsgericht hinzu. Für den Aufbau dieser erweiterten Kontrollstruktur sind laut Drucksache 37 neue Planstellen vorgesehen, darunter 24 im höheren Dienst. Einsparungen erwartet die Bundesregierung durch den Wegfall der bisherigen Kontrollzuständigkeiten beim Datenschutzbeauftragten und der G10-Kommission; deren Höhe steht noch nicht fest.
Strukturelle Entflechtung von BVerfSchG und BND-Gesetz
Der Entwurf löst die bislang engen Verweisungsverbindungen zwischen dem Bundesverfassungsschutzgesetz und dem BND-Gesetz auf — analog zu einer bereits vollzogenen Reform des MAD-Gesetzes. Das BND-Gesetz erhält damit eigene, aufgabenspezifische Regelungen, die auf die besonderen Anforderungen des Auslandsnachrichtendienstes zugeschnitten sind. Eine Änderung des BVerfSchG ist bereits zum 1. Januar 2033 durch Artikel 4 des Entwurfs vorgesehen, was auf eine langfristig angelegte Reformarchitektur hindeutet. Darüber hinaus betrifft der Entwurf 17 weitere Gesetze, von der Abgabenordnung über das Aufenthaltsgesetz bis zum Telekommunikationsgesetz. Der Aspekt staatlicher Transparenz und Kontrolle steht dabei in einem Spannungsverhältnis zu Geheimhaltungsinteressen, das das Gesetz durch klare Zuständigkeiten aufzulösen versucht.
Unmittelbar betroffen sind die Beschäftigten und Strukturen des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV), des Bundesnachrichtendienstes (BND) sowie des Unabhängigen Kontrollrats. Mittelbar berührt das Gesetz alle Personen, gegen die Nachrichtendienste Überwachungsmaßnahmen einleiten dürfen, sowie Unternehmen, die Telekommunikations-, Post- oder IT-Dienste erbringen und künftig zu Auskünften verpflichtet werden können. Journalisten und Berufsgeheimnisträger erhalten im neuen Recht explizite Schutzregelungen.
Der Gesetzentwurf wurde am 7. September 2026 beim Deutschen Bundestag eingebracht. Die Stellungnahme des Bundesrates sowie die Gegenäußerung der Bundesregierung werden laut Anschreiben des Bundeskanzlers unverzüglich nachgereicht. Anschließend erfolgen Ausschussberatungen und die abschließende Abstimmung im Bundestag-Plenum. Für bestimmte Regelungen — etwa die Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes — sieht Artikel 4 des Entwurfs ein späteres Inkrafttreten zum 1. Januar 2033 vor.
- Unabhängiger Kontrollrat (UKRat)
- Neu geschaffene Behörde mit gerichtsähnlicher Funktion, die eingriffsintensive Maßnahmen der Nachrichtendienste vor ihrer Durchführung auf Rechtmäßigkeit prüft.
- Bedrohungsaufklärung
- Gesetzlicher Begriff für die Kernaufgabe des Verfassungsschutzes: frühzeitiges Erkennen und Beobachten von Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung.
- Staatstrojaner (§ 25 BVerfSchG-E)
- Heimlicher Eingriff in private IT-Systeme durch den Verfassungsschutz; nur bei konkretisierter Gefahr für besonders gewichtige Rechtsgüter durch besonders erheblich beobachtungsbedürftige Bedrohungen zulässig.
Was ist der Unabhängige Kontrollrat?
Der Unabhängige Kontrollrat ist eine neue Behörde (Einzelplan 22), die eine gerichtsähnliche Vorabkontrolle der eingriffsintensivsten Maßnahmen von Verfassungsschutz und BND übernimmt. Er ersetzt teilweise die bisherigen Zuständigkeiten der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und der G10-Kommission.
Was kostet die Reform den Steuerzahler?
Laut Drucksache entstehen beim BND einmalig mindestens 40 Mio. Euro und jährlich mindestens 35 Mio. Euro. Beim BfV werden einmalig rund 97 Mio. Euro und jährlich rund 269 Mio. Euro prognostiziert. Beim Unabhängigen Kontrollrat kommen einmalig 1,6 Mio. Euro und jährlich rund 8,86 Mio. Euro hinzu.
Welche neuen Überwachungsbefugnisse sieht das Gesetz vor?
Das Gesetz regelt unter anderem den Eingriff in private IT-Systeme (Staatstrojaner), Wohnraumüberwachung, Telekommunikationsüberwachung, Bewegungsprofile sowie den Einsatz von Vertrauenspersonen und verdeckten Bediensteten — jeweils mit abgestuften Voraussetzungen je nach Schwere der Bedrohung.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7868 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.


































































