- Netzanschlüsse sollen nicht mehr nach 'first come, first served' vergeben werden
- Kapazitätsreservierung für Lasten und Speicher bis zu 3 Jahre möglich
- Bundesregierung hält eigenes Netzanschlusspaket vom 29. Juli 2026 für ausreichend
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7734 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Netzanschlusskapazität wird laut Stellungnahme der Bundesregierung zu einem zunehmend knappen Gut. Neben Erneuerbare-Energien-Anlagen und Speichern konkurrieren auch Großverbraucher wie Industriebetriebe und Rechenzentren um dieselben Anschlussmöglichkeiten. Das geltende Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) räumt Netzbetreibern bislang keinen ausreichend klaren rechtlichen Handlungsspielraum ein, um Anschlussbegehren nach energiewirtschaftlichen Kriterien zu priorisieren. Das Bundeskabinett hat am 29. Juli 2026 ein eigenes ‚Netzanschlusspaket‘ beschlossen, das das Netzanschlussverfahren neu regeln soll; der Bundesrat hat in seiner 1067. Sitzung am 10. Juli 2026 parallel diesen eigenen Gesetzentwurf beschlossen.
Im Detail
Die Bundesregierung hat entsprechenden Handlungsbedarf identifiziert und mit dem 'Netzanschlusspaket' aus eigener Initiative ein Gesetzesvorhaben mit gleicher Zielrichtung auf den Weg gebracht. Eine separate Initiative des Bundesrates ist dazu nicht notwendig.
— Stellungnahme der Bundesregierung, Anlage 2 zu BT-Drs. 21/7734
Netzanschlüsse sind in Deutschland zu einem Flaschenhals der Energiewende geworden. Solarparks, Windkraftanlagen, Batteriespeicher und Industriebetriebe konkurrieren um dieselben begrenzten Kapazitäten im Verteilnetz — und bisher entscheidet allein die Reihenfolge der Anträge darüber, wer zum Zuge kommt. Der Bundesrat hat in seiner 1067. Sitzung am 10. Juli 2026 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) beschlossen, der dieses sogenannte Windhundprinzip durch ein System mit Kapazitätsreservierungen und Priorisierungsregeln ablösen soll. Die Drucksache 21/7734 wurde dem Deutschen Bundestag am 26. August 2026 zugeleitet.
Was gilt aktuell beim Netzanschluss?
Nach geltendem Recht werden Netzanschlüsse überwiegend nach dem Windhundprinzip vergeben: Wer zuerst einen Anschlussantrag stellt, erhält den Anschluss — unabhängig davon, ob das Projekt energiewirtschaftlich sinnvoller ist als konkurrierende Vorhaben. § 17 Absatz 2 EnWG erlaubt Netzbetreibern zwar bereits heute, von dieser Reihenfolge abzuweichen, doch die gesetzlichen Kriterien sind laut Begründung des Gesetzentwurfs zu unspezifisch, um Rechtssicherheit zu schaffen. Erneuerbare-Energien-Anlagen genießen grundsätzlich einen Anschlussvorrang nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), was jedoch allein nicht verhindert, dass knappe Netzkapazitäten ineffizient zugeteilt werden.
EnWG-Reform: Was der Bundesrat konkret vorschlägt
Der Gesetzentwurf setzt an drei Punkten an. Erstens sollen Netzbetreiber, die erneuerbare Energien gemäß § 8 EEG anschließen, an denselben Netzanschlusspunkten Kapazitäten für Lasten und Batteriespeicher für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren zurückhalten dürfen. Eine Verlängerung um zwei weitere Jahre ist in begründeten Fällen — etwa wenn ein Ansiedlungsprozess in einem Gewerbegebiet bereits läuft — möglich. Reservierungen, deren Grundlage wegfällt, müssen umgehend für den regulären Vergabeprozess freigegeben werden.
Zweitens erhalten Netzbetreiber das Recht, Anschlussnehmer zu priorisieren, die zur sogenannten Überbauung bereit sind: Wer eine Last oder einen Speicher mit erneuerbaren Energien kombiniert, rückt in der Warteschlange nach vorne. Vorhaben, die Lasten, Speicher und erneuerbare Energien gemeinsam realisieren und zusätzlich einen flexiblen Netzanschlussvertrag akzeptieren, erhalten die höchste Priorität. Drittens sollen Stand-Alone-Batteriespeicher künftig ausschließlich mit einer flexiblen Netzanschlussvereinbarung angeschlossen werden; anderen Anschlussnehmern ist eine solche Vereinbarung auf Verlangen anzubieten. Flexible Vereinbarungen ermöglichen es, die Einspeisung oder den Bezug bei Netzengpässen zu begrenzen — was den kostenintensiven Redispatch senken soll.
Transparenzpflicht und Missbrauchsschutz
Netzbetreiber sind nach dem Entwurf verpflichtet, Umfang und Zeitraum ihrer Kapazitätsreservierungen auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen. Der Gesetzentwurf betont ausdrücklich, dass die Reservierungsregelung nicht dazu dienen soll, den Netzausbau zu ersetzen oder den Ausbau erneuerbarer Energien einzuschränken. In der Niederspannung sollen Netzbetreiber Kapazitäten unter anderem für den perspektivischen Bedarf von Wärmepumpen und Elektrofahrzeugen vorhalten können.
Bundesregierung sieht eigenes Netzanschlusspaket als ausreichend an
In ihrer Stellungnahme (Anlage 2 der Drucksache) erkennt die Bundesregierung den Handlungsbedarf grundsätzlich an. Sie verweist jedoch darauf, dass das Bundeskabinett am 29. Juli 2026 bereits ein eigenes „Netzanschlusspaket“ verabschiedet hat, das das Netzanschlussverfahren insgesamt neu aufstellen soll. Dieses Paket sieht unter anderem eine gesetzliche Priorisierungsregelung in einem neuen § 17b EnWG vor, die auch die Kombination mehrerer Anlagen — etwa Speicher in „Co-Location“ mit Erneuerbare-Energien-Anlagen — begünstigt. Die Bundesregierung kommt zu dem Schluss, dass eine separate Initiative des Bundesrates daher nicht notwendig sei; konkrete Ausgestaltungsfragen sollen im weiteren Gesetzgebungsverfahren unter Beteiligung des Bundesrates diskutiert werden. Damit liegen nun zwei parallele Gesetzesinitiativen mit ähnlicher Zielrichtung vor, über deren Verhältnis zueinander der Bundestag zu entscheiden hat.
Weiterlesen:
Betroffen sind Betreiber von Erneuerbare-Energien-Anlagen, Batteriespeichern, Wärmepumpen und Ladestationen für Elektrofahrzeuge, die einen Netzanschluss beantragen. Auch Industriebetriebe und Rechenzentren, die als Großverbraucher um Netzkapazität konkurrieren, sind von der Neuregelung betroffen. Netzbetreiber erhalten neue Pflichten und Handlungsspielräume bei der Kapazitätsvergabe.
Bundesregierung: Die Bundesregierung erkennt den Handlungsbedarf grundsätzlich an, hält eine separate Initiative des Bundesrates jedoch für nicht notwendig, da das am 29. Juli 2026 vom Bundeskabinett beschlossene ‚Netzanschlusspaket‘ dieselbe Zielrichtung verfolgt und eine Priorisierungsregelung nach § 17b EnWG vorsieht.
Der Gesetzentwurf wurde am 26. August 2026 dem Deutschen Bundestag zugeleitet (BT-Drs. 21/7734). Als nächste Schritte stehen die Zuweisung an den zuständigen Fachausschuss, die Ausschussberatung sowie die abschließende Abstimmung im Plenum des Bundestages aus. Parallel läuft das Gesetzgebungsverfahren zum regierungseigenen ‚Netzanschlusspaket‘, in dessen Rahmen der Bundesrat laut Bundesregierung beteiligt werden soll.
- Windhundprinzip
- Vergabeprinzip, bei dem Netzanschlüsse nach Reihenfolge des Eingangs der Anträge zugeteilt werden ('first come, first served'), ohne Rücksicht auf die regionale Netzsituation.
- Redispatch
- Eingriff des Netzbetreibers in die Einspeise- oder Lastplanung von Kraftwerken, um Netzengpässe zu beheben; verursacht erhebliche Kosten, die letztlich Stromkunden tragen.
- Flexible Netzanschlussvereinbarung
- Vertragsform, bei der der Anschluss an bestimmte netztechnische Bedingungen geknüpft ist, z. B. dass die eingespeiste oder bezogene Leistung bei Netzengpässen geregelt werden kann.
Was ist das Windhundprinzip bei Netzanschlüssen?
Beim Windhundprinzip ('first come, first served') erhält derjenige den Netzanschluss, der seinen Antrag zuerst stellt — unabhängig davon, ob das Projekt energiewirtschaftlich sinnvoller ist als andere.
Was ändert sich für Betreiber von Batteriespeichern?
Stand-Alone-Batteriespeicher sollen künftig ausschließlich mit einer flexiblen Netzanschlussvereinbarung angeschlossen werden, die netztechnische Vorgaben zur Fahrweise regelt.
Wie lange dürfen Netzbetreiber Kapazitäten zurückhalten?
Laut Gesetzentwurf dürfen Kapazitäten grundsätzlich für drei Jahre reserviert werden; eine Verlängerung um zwei weitere Jahre ist in begründeten Fällen möglich.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7734 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.

































































