- Mehrstufiges System regelt Steuerverteilung zwischen Bund, Ländern und Kommunen
- Bund entlastet Kommunen 2026 mit rund 25 Mrd. Euro im Sozialbereich
- Sondervermögen Infrastruktur stellt Ländern und Kommunen 100 Mrd. Euro bereit
Finanzausgleich und kommunale Entlastungen durch den Bund
Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat in einer Analyse vom August 2026 die verfassungsrechtlichen Grundlagen des Finanzausgleichs zwischen Bund, Ländern und Gemeinden dargestellt und einen Überblick über finanzielle Entlastungen der Kommunen durch den Bund gegeben.
Mehrstufiges System der Steuerverteilung
Das Grundgesetz regelt die Aufteilung des gesamtstaatlichen Steueraufkommens in einem mehrstufigen System. Ausgangspunkt ist das Konnexitätsprinzip nach Art. 104a GG: Bund und Länder tragen grundsätzlich die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer eigenen Aufgaben ergeben. Kommunen sind staatsorganisationsrechtlich den Ländern zugeordnet, die für eine aufgabengerechte kommunale Finanzausstattung verantwortlich sind. Bundesgesetze dürfen den Gemeinden keine Aufgaben direkt übertragen.
Die eigentliche Steuerverteilung gliedert sich in vier Stufen: Zunächst erfolgt die vertikale Ertragsaufteilung nach Art. 106 GG zwischen Bund und Ländergesamtheit, vor allem bei der Umsatzsteuer. Anschließend werden die Länderanteile nach Art. 107 Abs. 1 GG horizontal nach Einwohnerzahl auf die einzelnen Länder verteilt. Darauf folgt der horizontale Finanzkraftausgleich, der unterschiedliche Finanzkraft der Länder angemessen angleichen soll, ohne eine vollständige Nivellierung zu bewirken. Den Abschluss bilden Bundesergänzungszuweisungen an finanzschwache Länder, aufgeteilt in allgemeine Zuweisungen, Gemeindesteuerkraft-Zuweisungen und Sonderbedarfs-Zuweisungen.
Die konkrete Ausgestaltung dieser Mechanismen erfolgt im Maßstäbegesetz und im Finanzausgleichsgesetz. Das Bundesverfassungsgericht hat dabei eine zweistufige Gesetzgebung verlangt: Zunächst müssen allgemeine Maßstäbe festgelegt werden, erst danach dürfen konkrete Verteilungsentscheidungen getroffen werden.
Kommunale Entlastungen durch den Bund
Trotz der primären Finanzverantwortung der Länder unterstützt der Bund die Kommunen auf verschiedenen Wegen. Bei Geldleistungsgesetzen nach Art. 104a Abs. 3 GG kann der Bund Sozialleistungen ganz oder teilweise mitfinanzieren. Im Jahr 2026 entlastet er die Kommunen im Sozialbereich auf diese Weise mit rund 25 Mrd. Euro.
Über Finanzhilfen nach Art. 104b, 104c und 104d GG fördert der Bund bedeutsame Investitionen der Länder und Kommunen, etwa in Bildungsinfrastruktur und sozialen Wohnungsbau. Im Rahmen der Gemeinschaftsaufgaben nach Art. 91a GG beteiligt sich der Bund hälftig an der Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (rund 674 Mio. Euro in 2026) sowie der Agrarstruktur (rund 907 Mio. Euro in 2026).
Das neu geschaffene Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität mit einem Gesamtvolumen von 500 Mrd. Euro stellt den Ländern 100 Mrd. Euro auch für kommunale Investitionen bereit. Hinzu kommen Mittel für den Digitalpakt 2.0 sowie Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen von jährlich 250 Mio. Euro zur kommunalen Altschuldenentlastung in finanzschwachen Flächenländern (2026 bis 2029).
Die Analyse weist darauf hin, dass eine genaue Zuordnung der Entlastungsbeträge zu den Kommunen schwierig ist, da die Länder unterschiedlich regeln, welche Aufgaben sie selbst wahrnehmen und welche sie an die Kommunen weitergeben.
























































