Erste Normenkontrolle zur Einstufung sicherer Herkunftsstaaten beim Bundesverwaltungsgericht anhängig
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat erstmals ein Verfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Rechtsverordnung erhalten, die einen Staat als sicheren Herkunftsstaat bestimmt. Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat am 19. Mai 2026 beschlossen, die Behandlung eines Asylverfahrens auszusetzen und die Frage der Rechtmäßigkeit an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten. Gegenstand ist die Bestimmung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat.
Rechtlicher Hintergrund und Kernfrage
Grundlage dieses Verfahrens ist eine neue Regelung im Asylgesetz (AsylG), die am 1. Februar 2026 in Kraft trat: § 77 Abs. 5 AsylG überträgt dem Bundesverwaltungsgericht die ausschließliche Zuständigkeit für die Normenkontrolle bei Rechtsverordnungen, die Staaten als sichere Herkunftsstaaten bestimmen. Diese Regelung wurde geschaffen, um Rechtssicherheit und Rechtseinheit zu gewährleisten.
Im konkreten Fall prüft das Gericht, ob die Verordnung vom 21. Januar 2026 zur Bestimmung von sicheren Herkunftsstaaten (BGBl. I Nr. 19), die am 2. Februar 2026 in Kraft trat, rechtmäßig ist. Das Verwaltungsgericht Lüneburg ist der Auffassung, dass die Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat problematisch sein könnte und überlässt die abschließende Entscheidung dem obersten Verwaltungsgericht.
Parlamentarischer Bezug
Die Neuregelung basiert auf einer Gesetzesänderung des Bundestages, die dem Bundesverwaltungsgericht diese Kontrollkompetenz vergibt. Das Asylgesetz wird regelmäßig durch parlamentarische Entscheidungen angepasst, insbesondere um auf geopolitische oder sicherheitspolitische Entwicklungen zu reagieren. Die Verordnung selbst wurde von der Bundesregierung erlassen und bedarf der parlamentarischen Kontrolle nach den Maßstäben des Asylgesetzes.
Praktische Bedeutung
Für Asylsuchende hat die Einstufung eines Staates als „sicher“ erhebliche Konsequenzen: Personen aus als sicher eingestuften Herkunftsstaaten erhalten in der Regel keinen subsidiären Schutz und ihr Asylantrag kann schneller abgelehnt werden. Die Lüneburger Gerichtsentscheidung deutet an, dass die georgische Klassifizierung möglicherweise nicht haltbar ist – etwa weil aktuelle Sicherheitslage oder Menschenrechtssituation Zweifel aufwerfen könnten.
Das Bundesverwaltungsgericht wird somit eine Grundsatzentscheidung treffen, die über den Einzelfall hinaus für alle zukünftigen Verfahren relevante Maßstäbe setzt.
Gesetzgeberischer Handlungsbedarf
Das Verfahren zeigt, dass die neue Kompetenzzuweisung an das Bundesverwaltungsgericht praktiziert wird. Sollte das Gericht die Verordnung für rechtswidrig befunden, hätte der Gesetzgeber oder die Bundesregierung Handlungsbedarf, um eine zulässige Neuregelung zu treffen.























































