Bundesverwaltungsgericht lehnt Rehabilitierungsleistung für Kreisverweisung ab
Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer grundsätzlich wichtigen Entscheidung geklärt, dass eine im Zuge der Bodenreform nach 1945 erlassene Kreisverweisung nicht als „Zersetzungsmaßnahme“ im Sinne des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (VwRehaG) gilt. Die Entscheidung betrifft die Frage, welche Rechtsstaatsverletzungen in der Sowjetischen Besatzungszone und der frühen DDR eine zusätzliche Geldleistung von 1.500 Euro auslösen.
Der Fall und die Vorgeschichte
Der Kläger und seine Familie wurden 1945 auf behördliche Anordnung gezwungen, ihren Heimatort in der sowjetischen Besatzungszone zu verlassen. Sein Vater wurde verhaftet und starb später in Buchenwald. Das Familienland wurde im Rahmen der Bodenreform enteignet. 2014 anerkannte die Behörde die Rechtsstaatswidrigkeit dieser Ausweisung. Nach einer Gesetzesänderung forderte der Kläger eine zusätzliche Kompensationszahlung nach § 1a Abs. 2 VwRehaG – allerdings erfolglos.
Kernaussage und rechtliche Einordnung
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden: Eine Kreisverweisung ist keine Zersetzungsmaßnahme. Die Revision des Beklagten (Bundesverwaltung) hatte Erfolg gegen die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts. Das Gericht definierte „Zersetzungsmaßnahmen“ als gezielt auf die psychische und soziale Zerstörung von Personen abzielende Maßnahmen – typischerweise Praktiken des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS). Eine Kreisverweisung im Rahmen der Bodenreform, so die Begründung, ziele nicht primär auf solche Zersetzung ab, sondern auf die Durchsetzung landwirtschaftspolitischer Ziele.
Gesetzlicher Hintergrund und parlamentarische Dimension
Das VwRehaG regelt die Rehabilitierung von Opfern rechtsstaatlicher Maßnahmen in der DDR und der Besatzungszonen. Maßnahmen mit Zersetzungsziel lösen eine pauschalierte Entschädigung von 1.500 Euro aus. Diese Regelung wurde mehrfach novelliert, um den Kreis der begünstigten Personen zu erweitern. Die genaue Auslegung des Begriffs „Zersetzungsmaßnahme“ ist jedoch gesetzlich nicht vollständig präzisiert und daher Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen.
Praktische Bedeutung für Bürger
Die Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf weitere Rehabilitierungsverfahren. Personen, die durch Kreisverweisungen geschädigt wurden, können die zusätzliche Leistung nicht in Anspruch nehmen – unabhängig davon, dass die Maßnahme als rechtsstaatswidrig anerkannt ist. Sie erhalten damit nicht die Kompensationszahlung, die für Zersetzungsopfer vorgesehen ist.
Gesetzgeberischer Handlungsbedarf?
Die Entscheidung könnte Anlass für eine Überprüfung der gesetzlichen Definition geben. Der Gesetzgeber könnte erwägen, die Regelung zu präzisieren oder auszuweiten, falls er Kreisverweisungen als gleichrangig mit klassischen Zersetzungsmaßnahmen betrachtet. Bislang zeigt das Urteil jedoch, dass der Gesetzgeber die Begrifflichkeit gezielt eng gefasst hat.























































