- 3-Stunden-Regel benachteiligt Bäcker gegenüber Supermärkten
- Sozialpartnerdialog zeigt weit auseinanderliegende Positionen
- Referentenentwurf für erste Jahreshälfte 2026 geplant
Bäckerhandwerk: Sonntagsbackverbot-Reform stockt weiter
Hintergrund der Reform
Das Arbeitszeitgesetz begrenzt die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen auf maximal drei Stunden. Diese Regelung führt nach Ansicht des Handwerks zu einem faktischen Sonntagsbackverbot, während Backstationen im Lebensmitteleinzelhandel ohne vergleichbare Beschränkungen agieren können. Die Koalition aus CDU/CSU und SPD hatte im Koalitionsvertrag 2025 eine Erweiterung des Ausnahmekatalogs um das Bäckereihandwerk vereinbart.
Im Detail
Der im Koalitionsvertrag vereinbarte Dialog mit den Sozialpartnern wurde vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im zweiten Halbjahr 2025 durchgeführt.
— Antwort der Bundesregierung BT-Drs. 21/6246
Das deutsche Bäckerhandwerk wartet weiterhin auf die im Koalitionsvertrag versprochene Reform des sogenannten Sonntagsbackverbots. Die Bundesregierung plant einen Referentenentwurf für die erste Jahreshälfte 2026. Zuvor hatte ein Sozialpartnerdialog weit auseinanderliegende Positionen offenbart.
Nach dem geltenden Arbeitszeitgesetz dürfen handwerkliche Bäckereien an Sonn- und Feiertagen maximal drei Stunden arbeiten. Diese Beschränkung führt zu einem faktischen Sonntagsbackverbot. Backstationen im Lebensmitteleinzelhandel agieren hingegen ohne vergleichbare Restriktionen.
Unterschiedliche Regelungen für Backbetriebe
Traditionelle Bäckereien bleiben in ihrer Produktionsfähigkeit eingeschränkt, während Supermärkte und Tankstellen-Backstationen ohne zeitliche Begrenzungen Backwaren herstellen und verkaufen können. Diese unterschiedliche Behandlung beeinflusst nach Darstellung der Branche die wirtschaftliche Situation vieler Betriebe erheblich.
Was gilt aktuell?
Das Arbeitszeitgesetz begrenzt die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich. Für bestimmte Branchen gibt es Ausnahmen im Katalog des § 10 Absatz 1. Das Bäckerhandwerk ist dort bisher nicht aufgeführt. Deshalb gilt nur die allgemeine Regelung des § 10 Absatz 3: maximal drei Stunden Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen.
Gleichzeitig hat sich das Konsumverhalten verändert. Die Nachfrage nach frischen Backwaren am Sonntag ist hoch. Für viele Betriebe stellt dies eine wichtige wirtschaftliche Absatzmöglichkeit dar, während auch die Belieferung von Gastronomie und Hotellerie flexible Produktionsmöglichkeiten erfordert.
Sozialpartnerdialog zeigt unterschiedliche Positionen
Das Bundesarbeitsministerium führte im zweiten Halbjahr 2025 den im Koalitionsvertrag vereinbarten Dialog mit den Sozialpartnern durch. Dabei wurden die verschiedenen Aspekte in mehreren Sitzungen beleuchtet. Es zeigte sich, dass die Positionen von Gewerkschaften und Arbeitgebern sowohl zu einzelnen Fragestellungen als auch zu übergeordneten Fragen weit auseinanderliegen.
Das Ministerium hat die Erkenntnisse aus diesem Austausch ausgewertet. Umsetzungsmöglichkeiten wurden geprüft. Der geplante Referentenentwurf soll alle arbeitszeitrechtlichen Vorhaben des Koalitionsvertrags umsetzen und sowohl den Dialog-Erkenntnissen als auch den Vorgaben der europäischen Arbeitszeitrichtlinie entsprechen.
Reform soll mehrere Bereiche umfassen
Die angekündigte Reform geht über das Bäckerhandwerk hinaus. Geplant ist auch eine Änderung der wöchentlichen statt täglichen Höchstarbeitszeit im Einklang mit der europäischen Arbeitszeitrichtlinie. Die Pflicht zur elektronischen Erfassung von Arbeitszeiten soll unbürokratisch geregelt werden.
Die AfD-Fraktion fragt in ihrer Anfrage nach der ausbleibenden Umsetzung. Sie bezeichnet diese als Reformträgheit der Bundesregierung, die im Gegensatz zu den eigenen Ankündigungen steht, Bürokratie abzubauen und den Mittelstand zu stärken. Vertreter des Handwerks hatten bereits mehrfach eine zügige Umsetzung der Koalitionsversprechen gefordert.
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Betroffen sind handwerkliche Bäckereien deutschlandweit, die durch die Arbeitszeitbeschränkung im Wettbewerb mit Supermarkt-Backstationen benachteiligt werden. Auch Gastronomie und Hotellerie sind betroffen, da sie auf flexible Belieferung angewiesen sind.
Die Bundesregierung beantwortet alle Fragen vollständig und gibt konkrete Zeitpläne an.
Hinweis: Dieser Artikel beschreibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Die Anfrage wurde mittlerweile beantwortet. (Stand: 01.06.2026) AfD konfrontiert Regierung mit Bäcker-Benachteiligung am Sonntag →
- Sonntagsbackverbot
- Umgangssprachliche Bezeichnung für die Beschränkung der Arbeitszeit im Bäckerhandwerk auf maximal drei Stunden an Sonn- und Feiertagen nach § 10 Absatz 3 Arbeitszeitgesetz.
- Sozialpartnerdialog
- Gespräche zwischen Bundesregierung, Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden zur Abstimmung arbeitsrechtlicher Reformen.
Was ist das Sonntagsbackverbot?
Bäcker dürfen an Sonn- und Feiertagen nur maximal drei Stunden arbeiten, während Backstationen im Einzelhandel unbegrenzt produzieren können.
Wann kommt die Reform?
Ein Referentenentwurf soll in der ersten Jahreshälfte 2026 vorgelegt werden.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6246 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.




























































