- Präklusionsfrist für Diskriminierungsansprüche wird verdoppelt
- Neue Schlichtungsstelle ermöglicht außergerichtliche Streitbeilegung
- Umsetzung von EU-Richtlinien zu Gleichbehandlungsstellen
AGG-Reform: Diskriminierungsschutz wird gestärkt
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6178 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz trat 2006 in Kraft und setzte vier europäische Antidiskriminierungsrichtlinien um. Die Europäische Kommission hatte die deutsche Umsetzung als unzureichend beanstandet und 2015 ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Zudem müssen zwei neue EU-Richtlinien bis Juni 2026 umgesetzt werden, die Standards für Gleichbehandlungsstellen festlegen.
- 4 Monate — neue Frist zur Geltendmachung von Diskriminierungsansprüchen statt bisher 2 Monate
- 927.000 Euro — jährliche Mehrausgaben des Bundes für die gestärkte Antidiskriminierungsstelle
- 19. Juni 2026 — Frist zur Umsetzung der EU-Richtlinien zu Gleichbehandlungsstellen
- 480 Anträge — geschätzte jährliche Schlichtungsverfahren bei der neuen Schlichtungsstelle
Im Detail
Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes soll der Schutz von Betroffenen effektiver gestaltet, die Rechtsdurchsetzung gestärkt und Unklarheiten bei der Rechtsauslegung beseitigt werden.
— Begründung BT-Drs. 21/6178
Die Bundesregierung hat den Schutz vor Diskriminierung in Deutschland gestärkt. Der am 1. Juni 2026 vorgelegte Gesetzentwurf zur Reform des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) sieht Verbesserungen für Betroffene vor. Die Reform reagiert auf Kritik an der praktischen Wirksamkeit des Diskriminierungsschutzes und setzt neue EU-Vorgaben um.
Längere Fristen für Rechtsdurchsetzung
Eine zentrale Änderung betrifft die Fristen zur Geltendmachung von Ansprüchen. Künftig haben Diskriminierungsopfer vier statt zwei Monate Zeit, ihre Rechte durchzusetzen. Diese Verdopplung der sogenannten Präklusionsfrist gilt sowohl im Arbeitsrecht als auch im Zivilrecht. Der Ausschuss der Vereinten Nationen gegen rassistische Diskriminierung hat wiederholt eine Verlängerung gefordert. Die kurze Frist hindert Betroffene oft daran, ihre Ansprüche geltend zu machen.
Die Reform gibt Diskriminierungsopfern mehr Zeit, sich rechtlichen Beistand zu suchen und ihre Ansprüche durchzusetzen.
Neue Schlichtungsstelle als Alternative zum Gerichtsverfahren
Bei der Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) wird eine neue Schlichtungsstelle eingerichtet. Diese bietet kostenlose außergerichtliche Streitbeilegung in Diskriminierungsfällen an. Die Schlichtung ist unverbindlich. Aufwendige Gerichtsverfahren sollen vermieden werden. Geschätzt wird mit rund 480 Schlichtungsanträgen jährlich. Das Verfahren orientiert sich am Vorbild der bestehenden Schlichtungsstelle nach dem Behindertengleichstellungsgesetz.
Umsetzung europäischer Vorgaben
Die Reform dient auch der fristgerechten Umsetzung zweier EU-Richtlinien bis zum 19. Juni 2026. Diese legen erstmals EU-weite Standards für Gleichbehandlungsstellen fest. Die ADS erhält erweiterte Befugnisse: Sie kann künftig als Beistand in Gerichtsverfahren auftreten und auf Ersuchen der Gerichte Stellungnahmen zu Diskriminierungsfällen abgeben. Zudem wird der barrierefreie Zugang zu den Leistungen der ADS gestärkt.
Anpassungen beim Diskriminierungsschutz
Weitere Änderungen betreffen das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot. Bei Diskriminierung aufgrund des Geschlechts entfällt künftig die Beschränkung auf sogenannte ‚Massengeschäfte‘. Diese Anpassung reagiert auf ein laufendes EU-Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland. Auch die Kirchenklausel für religiöse Einrichtungen wird an die aktuelle Rechtsprechung angepasst.
Finanzierung und Inkrafttreten
Die Reform verursacht jährliche Mehrkosten von etwa 927.000 Euro. Diese werden vollständig aus dem Haushalt des Bundesfamilienministeriums finanziert. Ein Großteil der Änderungen tritt bereits nach der Verkündung in Kraft. Die EU-Richtlinien-Umsetzung erfolgt am 19. Juni 2026.
Weiterlesen:
- Grüne fragen christliche Influencer mit rechtsextremen Bezügen ab
- Bundesregierung muss von ihrer Diversitätsstrategie Abstand nehmen
Von Diskriminierung betroffene Personen in allen Lebensbereichen – von der Arbeitswelt bis zum Wohnungsmarkt – profitieren von längeren Fristen und besseren Unterstützungsmöglichkeiten. Unternehmen müssen sich auf neue Verfahrensregeln einstellen.
Der Gesetzentwurf wird nun in den zuständigen Bundestagsausschüssen beraten. Nach Ausschussempfehlung erfolgt die abschließende Abstimmung im Bundestag. Teile des Gesetzes treten bereits nach der Verkündung in Kraft, andere Bestimmungen am 19. Juni 2026 zur fristgerechten EU-Richtlinienumsetzung.
- Präklusionsfrist
- Eine Ausschlussfrist, nach deren Ablauf bestimmte Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden können.
- Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS)
- Bundesbehörde, die Betroffene von Diskriminierung berät und unterstützt, geleitet von der/dem Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung.
Welche Fristen gelten künftig für Diskriminierungsansprüche?
Die Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen nach dem AGG wird von zwei auf vier Monate verlängert, sowohl im Arbeitsrecht als auch im Zivilrecht.
Was leistet die neue Schlichtungsstelle?
Sie bietet kostenlose außergerichtliche Streitbeilegung bei Diskriminierungsfällen und kann Schlichtungsvorschläge unterbreiten, wenn keine gütliche Einigung erreicht wird.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6178 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.

































































