- EU-Reparaturrichtlinie 2024/1799 wird in deutsches Recht umgesetzt
- Grüne fordern bundesweiten Reparaturbonus und niedrigere Umsatzsteuer
- Textilien und Schuhe sollen in das Reparaturrecht einbezogen werden
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6711 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Die EU-Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren verpflichtet die Mitgliedstaaten, Herstellern bestimmter Produktgruppen Reparaturpflichten aufzuerlegen und Verbrauchern entsprechende Rechte einzuräumen. Die Bundesregierung hat zur Umsetzung einen Gesetzentwurf vorgelegt (BT-Drs. 21/5923), der sich derzeit in der dritten Beratung befindet. Außerdem sieht Artikel 9 der Richtlinie vor, dass Mitgliedstaaten bis zum 31. Juli 2026 mitteilen müssen, ob sie eine nationale Reparatur-Plattform einrichten oder eine Kontaktstelle für die europäische Plattform benennen. Verbraucherverbände haben laut Drucksache praktische Defizite bei der Umsetzung identifiziert.
Im Detail
Finanzielle Anreize können wesentlich dazu beitragen, dass Verbraucherinnen und Verbraucher sich für eine Reparatur statt für einen Neukauf entscheiden.
— Begründung BT-Drs. 21/6711, Zu Nummer 3 (bundesweiter Reparaturbonus)
Das Recht auf Reparatur kommt — aber reicht es weit genug? Diese Frage stellt die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mit ihrem Entschließungsantrag (BT-Drs. 21/6711) vom 25. Juni 2026. Der Antrag begleitet die dritte Beratung des Regierungsentwurfs zur Umsetzung der EU-Reparaturrichtlinie (BT-Drs. 21/5923 und 21/6693) und verlangt in elf Punkten eine deutliche Nachschärfung der geplanten Regelungen.
Was gilt aktuell?
Bislang gibt es in Deutschland kein eigenständiges Recht auf Reparatur. Die EU-Richtlinie (EU) 2024/1799 verpflichtet die Mitgliedstaaten, Herstellern von bestimmten Produktgruppen — etwa Waschmaschinen, Kühlschränken und Smartphones — Reparaturpflichten aufzuerlegen. Die Hersteller müssen Ersatzteile bereitstellen, Reparaturdienstleistungen anbieten und dürfen den Zugang zu Reparaturen nicht künstlich erschweren. Deutschland setzt diese Richtlinie mit einem Gesetzentwurf um, der unter anderem das BGB um neue Paragraphen (§ 479a ff. BGB-E) ergänzt. Reparaturbehindernde Handlungen sollen verboten werden.
Recht auf Reparatur: Was die Grünen bemängeln
Die Grünen erkennen in ihrem Entschließungsantrag an, dass der Gesetzentwurf die EU-Richtlinie weitgehend eins-zu-eins umsetzt. Nach Einschätzung von Verbraucherverbänden, auf die sich die Drucksache stützt, bestehen jedoch praktische Umsetzungsdefizite: mangelnde Preistransparenz, eingeschränkter Zugang zu Ersatzteilen, geringe Verbindlichkeit von Herstellerinformationen und begrenzte Nutzbarkeit des Reparaturrechts im Alltag. Die Fraktion sieht darin ein strukturelles Problem: Das Recht auf Reparatur greift nur dort, wo produktspezifische Ökodesign-Verordnungen der EU existieren — für viele Geräte und für Textilien und Schuhe fehlen diese schlicht.
Besonders konkret werden die Forderungen beim Thema Kosten: Die Grünen verlangen, die Bundesregierung solle die Einführung eines bundesweiten Reparaturbonus prüfen und eine Senkung der Umsatzsteuer auf Reparaturdienstleistungen erwägen. Beide Maßnahmen würden direkt an dem ansetzen, was Verbraucher laut Begründung am häufigsten von einer Reparatur abhält: die Kosten. Als Vorbild für den Reparaturbonus nennt der Antrag Frankreich, wo Hersteller und Händler einen entsprechenden Fonds finanzieren — ohne zusätzliche Belastung des Staatshaushalts.
Herstellerpflichten ausweiten — auch für Online-Plattformen
Ein weiterer Schwerpunkt des Antrags ist die Frage der Durchsetzung. Die Grünen verlangen, dass die Bundesregierung prüft, ob zivilrechtliche Instrumente allein ausreichen oder ob bußgeldbewehrte Regelungen notwendig sind. Außerdem soll die Verantwortlichkeit von Online-Plattformen geklärt werden: Ein erheblicher Teil des Warenhandels läuft laut Drucksache über Plattformen mit Anbietern außerhalb der EU — ohne klare Zuordnung drohen die Reparaturpflichten ins Leere zu laufen.
Darüber hinaus fordert der Antrag einen sogenannten horizontalen Ansatz: Statt für jeden Gerätetyp auf eine eigene Ökodesign-Verordnung zu warten, sollen Hersteller produktübergreifend verpflichtet werden, Ersatzteile vorzuhalten und Reparaturen anzubieten. Als Beispiel verweist die Drucksache auf Spanien, wo Hersteller zehn Jahre lang Ersatzteile bereitstellen müssen — unabhängig vom Produkttyp.
Zeitkritisch: EU-Frist für Reparatur-Plattform läuft am 31. Juli 2026 ab
Besonders dringlich ist Punkt 9 des Antrags: Artikel 9 der EU-Richtlinie verpflichtet Deutschland, bis zum 31. Juli 2026 mitzuteilen, ob eine nationale Reparatur-Plattform eingerichtet oder eine nationale Kontaktstelle für die europäische Plattform benannt wird. Der bisherige Gesetzentwurf der Bundesregierung trifft laut Drucksache hierzu keine Festlegung — die Frist läuft in wenigen Wochen ab.
Finanzielle Anreize können wesentlich dazu beitragen, dass Verbraucherinnen und Verbraucher sich für eine Reparatur statt für einen Neukauf entscheiden.
Insgesamt listet der Entschließungsantrag elf Maßnahmen, die von der Bundesregierung geprüft oder umgesetzt werden sollen — von der grenzüberschreitenden Durchsetzung des Reparaturanspruchs über die Ausdehnung des Verbots reparaturbehindernder Handlungen (§ 479e BGB-E) auf weitere Warengruppen wie Kfz-Ersatzteile bis hin zu einer Informationskampagne, die Verbraucher über ihre neuen Rechte aufklären soll. Der Antrag ist am 25. Juni 2026 von Katharina Dröge, Britta Haßelmann und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN unterzeichnet worden.
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Betroffen sind alle Verbraucherinnen und Verbraucher, die defekte Geräte reparieren lassen möchten. Besonders relevant ist das Recht auf Reparatur für Käufer von Elektrogeräten, Haushaltsgeräten und — sofern die Forderungen der Grünen umgesetzt werden — auch für Käufer von Kleidung und Schuhen. Zudem sind Hersteller und Händler betroffen, die Reparaturpflichten erfüllen und möglicherweise zu einem Reparaturfonds beitragen müssten.
Der Entschließungsantrag (BT-Drs. 21/6711) ist am 25. Juni 2026 im Rahmen der dritten Beratung des Gesetzentwurfs BT-Drs. 21/5923 eingebracht worden. Die abschließende Abstimmung im Bundestag steht noch bevor. Zeitkritisch ist die EU-Frist aus Artikel 9 der Richtlinie: Bis zum 31. Juli 2026 muss Deutschland mitteilen, ob eine nationale Reparatur-Plattform eingerichtet oder eine Kontaktstelle für die europäische Plattform benannt wird.
- Reparaturbonus
- Ein staatlicher oder herstellerfinanzierter Zuschuss zu Reparaturkosten, der Verbraucher finanziell entlastet und Anreize setzt, Geräte reparieren statt wegwerfen zu lassen.
- Horizontaler Ansatz
- Ein produktübergreifendes Regelungsprinzip, das für alle Warengruppen einheitlich gilt — im Gegensatz zur vertikalen Regelung, die produktspezifische Verordnungen voraussetzt.
- Ökodesign-Verordnung
- EU-Verordnung, die Mindestanforderungen an Umwelteigenschaften und Reparierbarkeit von Produkten wie Waschmaschinen oder Kühlschränken festlegt.
Was ist die EU-Reparaturrichtlinie 2024/1799?
Die EU-Richtlinie verpflichtet Hersteller bestimmter Warengruppen, Reparaturen zu ermöglichen, Ersatzteile bereitzustellen und Reparaturdienstleistungen anzubieten. Deutschland setzt diese Richtlinie mit dem Gesetzentwurf BT-Drs. 21/5923 um.
Was ist ein Reparaturbonus?
Ein Reparaturbonus ist ein staatlicher oder herstellerfinanzierter Zuschuss, der Verbrauchern einen Teil der Reparaturkosten erstattet — ähnlich wie in Frankreich, wo Hersteller und Händler einen Fonds dafür bereitstellen.
Warum sind Textilien bisher nicht erfasst?
Das Recht auf Reparatur gilt laut Richtlinie nur für Produktgruppen, die durch produktspezifische Ökodesign-Verordnungen abgedeckt sind. Für Textilien und Schuhe existieren solche Verordnungen bislang nicht.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6711 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
































































