Bundesverwaltungsgericht klärt Wiedergutmachung bei Sitzverlegung von Kapitalgesellschaften
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in einer Entscheidung vom 9. Dezember 2025 mit einer grundsätzlichen Frage der vermögensrechtlichen Wiedergutmachung für NS-Verfolgungsschäden auseinandergesetzt. Im Mittelpunkt steht die Frage, unter welchen Bedingungen Entschädigungsansprüche für den Verlust von Aktienanteilen geltend gemacht werden können, wenn das betroffene Unternehmen seinen Sitz nach der Entziehung verlegt hat.
Der Sachverhalt: Die Klägerin verlangt Entschädigung für den Verlust von Aktienanteilen an einer Berliner Bank (KGaA), die in den 1930er Jahren aufgrund nationalsozialistischer Verfolgung entzogen wurden. Zwei ausländische Unternehmen hatten Anteile im Umfang von nominal je 5 Millionen Reichsmark erworben, diese aber ab 1933 wieder veräußert. Die Bank war ursprünglich in Berlin-Mitte (Ostberlin) ansässig, wurde 1949 in Volkseigentum überführt und verlegte ihren Geschäftssitz erst 1953 nach Frankfurt am Main.
Die rechtliche Kernfrage: Entscheidend ist die Anwendung des Vermögensgesetzes (VermG), das die Grundlage für Wiedergutmachungsansprüche bildet. § 1 Abs. 6 VermG regelt den räumlichen Anwendungsbereich und bezieht sich auf Vermögensentzug im Beitrittsgebiet (Ostdeutschland). Das Verwaltungsgericht hatte die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass durch die Sitzverlegung der Bank in den Geltungsbereich des alliierten Rückerstattungsrechts (Westdeutschland) die Voraussetzungen des Vermögensgesetzes entfallen seien – der Anspruch müsse stattdessen nach dem Rückerstattungsrecht geltend gemacht werden.
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht: Das oberste Verwaltungsgericht hebt diese Sichtweise auf. Es entscheidet, dass Entschädigungsansprüche nach dem Vermögensgesetz auch dann bestehen können, wenn der Emittent seinen Sitz erst nach Ablauf der rückerstattungsrechtlichen Anmeldefristen verlagert hat. Maßgeblich ist nicht die satzungsmäßige Sitzverlegung im Handelsregister, sondern der faktische räumliche Bezug zum Beitrittsgebiet zum Zeitpunkt der Vermögensentziehung und der Antragstellung.
Praktische Bedeutung: Die Entscheidung verbessert die Rechtsposition von Geschädigten erheblich. Sie können Entschädigungsansprüche nach dem Vermögensgesetz geltend machen, auch wenn das betroffene Unternehmen seinen Sitz später verlegt hat. Dies ist besonders relevant für Tausende von Fällen aus der NS-Zeit, in denen Vermögen entzogen wurde und Unternehmen später ihren Betrieb nach Westdeutschland oder ins Ausland verlagerten.
Gesetzliche Grundlagen: Anwendbar sind das Vermögensgesetz und parallel das alliierte Rückerstattungsrecht. Beide wurden nach 1945 zur Wiedergutmachung von NS-Vermögensverlusten geschaffen. Das Urteil konkretisiert die Auslegung dieser Gesetze für Konstellationen, die in den Nachkriegsjahrzehnten entstanden sind.
Offene Fragen: Ob gesetzgeberischer Handlungsbedarf zur Harmonisierung der Wiedergutmachungsregelungen besteht, bleibt offen. Die Entscheidung könnte jedoch Anlass für eine Überprüfung ähnlicher Fallkonstellationen durch die zuständigen Behörden sein.























































