- Fusionskontroll-Schwellenwerte steigen um bis zu 50 Prozent
- Vergabescreening: Bundeskartellamt prüft erstmals alle Bieterpreise systematisch
- Wirtschaft spart jährlich 2,8 Mio. Euro durch weniger Fusionsanmeldungen
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7865 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Der Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode sieht in Textziffer 319 ff. ausdrücklich vor, das Wettbewerbs- und Kartellrecht weiterzuentwickeln sowie Verfahren zu beschleunigen und zu digitalisieren. Die 12. GWB-Novelle setzt diese Vorgaben um. Seit der letzten Anpassung der Fusionskontroll-Schwellenwerte im Januar 2021 gab es beim Bundeskartellamt durchschnittlich rund 875 Fusionsanmeldungen pro Jahr. Das Sondervermögen für Infrastruktur und Klimaneutralität von mehr als 500 Milliarden Euro verstärkt zudem den Handlungsdruck, Submissionsabsprachen bei öffentlichen Ausschreibungen frühzeitig aufzudecken. Die energiewirtschaftliche Missbrauchsaufsicht nach § 29 GWB wäre ohne Verlängerung Ende 2027 ausgelaufen.
- 2,808 Mio. Euro — jährliche Entlastung der Wirtschaft durch weniger Fusionsanmeldungen laut Gesetzentwurf.
- 14–50 Prozent — Bandbreite der Anhebung der Fusionskontroll-Umsatzschwellenwerte.
- 120 Verfahren pro Jahr — geschätzte Zahl der wegfallenden Vorprüfverfahren beim Bundeskartellamt.
- 15–20 Prozent — durchschnittlicher Preisaufschlag durch Submissionsabsprachen laut wirtschaftswissenschaftlichen Studien.
- 511.000 Euro — jährliche Mehrbelastung der Wirtschaft durch die Modernisierung des Gebührenrahmens.
Im Detail
Durch Kartellrechtsverstöße etwa in Gestalt von Preis- und Gebietsabsprachen unter Bietern in öffentlichen Vergabeverfahren können der öffentlichen Hand und damit dem Steuerzahler erhebliche Schäden entstehen. Wirtschaftswissenschaftliche Untersuchungen zeigen, dass bei Vorliegen solcher Absprachen im Durchschnitt 15–20 % höhere Preise durch die öffentliche Hand gezahlt werden als bei wirksamem Bieterwettbewerb.
— Begründung BT-Drs. 21/7865, Abschnitt A. Problem und Ziel
Kartellabsprachen bei öffentlichen Ausschreibungen kosten den Staat nach wirtschaftswissenschaftlichen Berechnungen durchschnittlich 15 bis 20 Prozent mehr als bei wirksamem Bieterwettbewerb. Angesichts eines öffentlichen Beschaffungsvolumens von über 120 Milliarden Euro jährlich — und eines Infrastruktur-Sondervermögens von mehr als 500 Milliarden Euro — hat die Bundesregierung am 7. September 2026 die 12. GWB-Novelle in den Bundestag eingebracht (BT-Drs. 21/7865). Das Vorhaben reformiert das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in mehreren zentralen Bereichen.
12. GWB-Novelle: Neue Schwellenwerte in der Fusionskontrolle
Das Kernstück der Reform bildet die Anhebung der Umsatzschwellenwerte in der Fusionskontrolle. Die weltweite Schwelle steigt um 50 Prozent auf 750 Millionen Euro, die erste Inlandsschwelle ebenfalls auf 75 Millionen Euro und die zweite Inlandsschwelle um rund 14 Prozent auf 20 Millionen Euro. Seit der letzten Anpassung im Januar 2021 registrierte das Bundeskartellamt im Schnitt etwa 875 Fusionsanmeldungen pro Jahr. Durch die höheren Schwellenwerte werden laut Gesetzentwurf rund 120 Vorprüfverfahren jährlich wegfallen. Die Wirtschaft wird dadurch um 2,808 Millionen Euro jährlich entlastet — hauptsächlich durch eingesparte Gebühren und den Wegfall des mit Anmeldungen verbundenen Beratungsaufwands.
Parallel dazu wird die sogenannte Transaktionswertschwelle, die bisher nur greift, wenn das Zielunternehmen bereits erheblich im Inland tätig ist, auf künftige Inlandstätigkeiten ausgeweitet. Damit sollen strategische Aufkäufe junger Technologieunternehmen — sogenannte „killer acquisitions“ — auch dann kontrollierbar sein, wenn das Zielunternehmen den deutschen Markt erst noch erschließen will. Das Bundeskartellamt hatte beispielsweise die Zusammenschlüsse Microsoft/OpenAI und Microsoft/Inflection mangels Anmeldepflicht nicht prüfen können. Für Fälle, die nur über die Transaktionswertschwelle anmeldepflichtig sind, führt die 12. GWB-Novelle ein schlankes Anzeigeverfahren ein: Das Bundeskartellamt prüft binnen zwei Wochen, ob eine vollständige Anmeldung erforderlich ist; bleibt die Mitteilung aus, gilt der Zusammenschluss als freigegeben.
Vergabescreening: Erstmals systematische Kontrolle aller Bieterpreise
Neu eingeführt wird ein Vergabescreening nach § 32h GWB. Öffentliche Auftraggeber werden verpflichtet, spätestens 30 Tage nach Zuschlagserteilung Name, Wirtschaftsnummer und Angebotspreis sämtlicher Bieter — einschließlich unterlegener — elektronisch an den Datenservice Öffentlicher Einkauf zu übermitteln. Das Bundeskartellamt erhält dann das Recht, diese Daten verdachtsunabhängig und systematisch auf Anhaltspunkte für Kartellabsprachen auszuwerten. Deutschland folgt damit dem Vorbild von Spanien und Dänemark, die ein solches Screening bereits praktizieren. Die Datenspeicherung beim Bundeskartellamt ist auf fünf Jahre begrenzt; beim Datenservice werden die Daten unterlegener Bieter nach sechs Monaten gelöscht. Die Vergabescreening-Regelung gilt ab dem 1. September 2027; Auftraggeber ohne Vergabemanagementsystem erhalten bis Ende März 2028 eine zusätzliche Übergangsfrist. Das Bundeskartellamt evaluiert das neue Instrument nach drei Jahren.
Eng verknüpft damit ist die Verlängerung der energiewirtschaftlichen Missbrauchsaufsicht nach § 29 GWB: Sie wäre ohne Eingriff des Gesetzgebers Ende 2027 ausgelaufen, wird nun aber bis zum 31. Dezember 2032 verlängert. Seit ihrer letzten Verlängerung 2022 haben Bundeskartellamt und Landeskartellbehörden knapp 60 Verfahren auf dieser Grundlage eingeleitet — vor allem im Fernwärme-, Heizstrom- und Grundversorgungsbereich.
Was gilt aktuell im Kartellrecht?
Das geltende GWB sieht eine Anmeldepflicht für Fusionen vor, wenn die beteiligten Unternehmen weltweit mehr als 500 Millionen Euro und im Inland mehr als 50 Millionen Euro bzw. 17,5 Millionen Euro Umsatz erzielen. Die Transaktionswertschwelle greift ab einem Kaufpreis von 400 Millionen Euro, setzt aber voraus, dass das Zielunternehmen bereits in erheblichem Umfang im Inland tätig ist. Rechtsbehelfe gegen Ministererlaubnisentscheidungen sind seit der 9. GWB-Novelle auf subjektive Rechtsverletzungen beschränkt; die 12. Novelle macht diese Einschränkung rückgängig und weitet damit den Kreis Klagebefugter wieder auf wirtschaftlich betroffene Dritte aus.
Weitere Änderungen: Digitalisierung, Amtszeit und Verfahrensbeschleunigung
Ab 2028 sind Fusionsanmeldungen beim Bundeskartellamt ausschließlich digital zulässig; bis Ende 2027 gilt eine Übergangsfrist. Im Rechtsbehelfsverfahren entfällt das bisherige Nichtzulassungsverfahren zur Rechtsbeschwerde: Künftig ist die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof ohne Zulassung statthaft, was Verfahren beschleunigt. Die Amtszeit der Bundeskartellamt-Präsidentin oder des Präsidenten wird durch die Novelle auf einmalig acht Jahre befristet — eine Praxis, die in allen anderen EU-Mitgliedstaaten bereits Standard ist. Darüber hinaus wird der Gebührenrahmen erstmals seit 1989 angehoben; die Gebührenanpassung verursacht für die Wirtschaft netto rund 511.000 Euro jährliche Mehrkosten. Für Medienverlage und Rundfunkanbieter werden erweiterte Kooperationsmöglichkeiten geschaffen, um ihnen den Wettbewerb mit großen Onlineplattformen zu erleichtern.
Die Bundesregierung rechnet damit, dass die verbesserte Wettbewerbsdurchsetzung langfristig einen dämpfenden Effekt auf das allgemeine Preisniveau hat. Insbesondere erwartet sie, dass die Kosten des Vergabescreenings durch die bessere Verfolgung von Submissionsabsprachen volkswirtschaftlich mindestens kompensiert werden. Wie sich das Standortthema weiterentwickelt, beleuchtet auch der Beitrag Standort Deutschland im China-Wettbewerb weiter blockiert.
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Unmittelbar betroffen sind Unternehmen, die Fusionen beim Bundeskartellamt anmelden müssen: Durch die höheren Schwellenwerte entfallen schätzungsweise 120 Vorprüfverfahren pro Jahr. Öffentliche Auftraggeber — Bund, Länder und Kommunen — müssen ab September 2027 Bieterdaten elektronisch an den Datenservice Öffentlicher Einkauf übermitteln. Verbraucherinnen und Verbraucher profitieren mittelbar, wenn Kartellabsprachen bei Infrastrukturausschreibungen häufiger aufgedeckt werden und die Energiemissbrauchsaufsicht bis 2032 verlängert wird.
Der Gesetzentwurf (BT-Drs. 21/7865) wurde am 7. September 2026 in den Bundestag eingebracht; der Bundesrat erhielt ihn bereits am 14. August 2026 als besonders eilbedürftig zugeleitet. Die Stellungnahme des Bundesrats sowie die Gegenäußerung der Bundesregierung werden nachgereicht. Anschließend folgen Ausschussberatungen und die Schlussabstimmung im Plenum. Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
- Fusionskontrolle
- Behördliche Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen, um die Entstehung marktbeherrschender Stellungen zu verhindern.
- Submissionsabsprachen
- Illegale Preisabsprachen zwischen Bietern in öffentlichen Ausschreibungsverfahren; können öffentliche Auftraggeber 15–20 Prozent mehr kosten.
- Transaktionswertschwelle
- Zusätzliches Kriterium der Fusionskontrolle: Überschreitet der Kaufpreis 400 Millionen Euro, kann das Bundeskartellamt die Übernahme prüfen — auch wenn die Umsatzschwellen nicht erreicht sind.
Was ändert sich bei der Fusionskontrolle konkret?
Die weltweite Umsatzschwelle steigt um 50 Prozent auf 750 Millionen Euro, die erste Inlandsschwelle auf 75 Millionen Euro und die zweite auf 20 Millionen Euro. Dadurch fallen rund 120 Fusionsanmeldungen pro Jahr weg.
Was ist das neue Vergabescreening?
Das Bundeskartellamt erhält erstmals die Befugnis, Angebotsdaten aller Bieter bei öffentlichen Ausschreibungen systematisch und verdachtsunabhängig auf Kartellabsprachen zu prüfen.
Warum wird die Amtszeit des Bundeskartellamt-Präsidenten begrenzt?
Deutschland war bislang das einzige EU-Land ohne Amtszeitbeschränkung für den Behördenleiter. Die Befristung auf einmalig acht Jahre soll Unabhängigkeit und regelmäßige Überprüfung der Amtsführung sicherstellen.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7865 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.


































































