- 10 Euro monatlich vom Staat für jedes Kind von 6 bis 18 Jahren
- Gesamtkosten wachsen bis 2030 auf 411 Mio. Euro pro Jahr
- Frühstartrente startet 2027 rückwirkend für Geburtsjahrgang 2020
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7864 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Die private Altersvorsorge in Deutschland wurde mit dem Altersvorsorgereformgesetz vom 26. Mai 2026 grundlegend neu gestaltet. Trotz gestiegener Kapitalmarktbeteiligung bleibt der Anteil von Aktien- und Fondsinvestitionen im europäischen Vergleich niedrig. Die Bundesregierung verfolgt mit der Frühstartrente das Ziel, langfristige Kapitalmarkterfahrung bereits im Kindesalter zu ermöglichen und gleichzeitig soziale Ungleichheiten beim Vermögensaufbau zu verringern. Der Gesetzentwurf ist Teil eines breiteren Maßnahmenkatalogs zur nationalen Finanzbildungsstrategie.
- 10 Euro pro Monat — staatliche Einzahlung je anspruchsberechtigtem Kind (120 Euro jährlich)
- 198 Mio. Euro (2027) bis 411 Mio. Euro (2030) — Haushaltsausgaben für die Frühstartrente laut Gesetzentwurf
- 6.840 Euro — jährlich zulässige Eigenbeiträge zusätzlich zur staatlichen Förderung
- 12 Jahre — maximaler Anspruchszeitraum (6. bis 18. Lebensjahr)
- 30,7 Mio. Euro — Gesamtmehrbedarf beim Einzelplan 08 für die Haushaltsjahre 2027 bis 2030
Im Detail
Die angestrebte Lösung soll den langfristigen Vermögensaufbau zur privaten Altersvorsorge für alle Kinder nutzbar machen – unabhängig von der Initiative, den finanziellen Möglichkeiten oder der Finanzkompetenz der Eltern.
— Begründung BT-Drs. 21/7864, Abschnitt A. Problem und Ziel
Kinder in Deutschland sollen künftig bereits ab dem sechsten Lebensjahr staatlich gefördert am Kapitalmarkt sparen. Die Bundesregierung hat am 7. September 2026 den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Frühstartrente (BT-Drs. 21/7864) dem Bundestag zugeleitet. Ab 1. Januar 2027 zahlt der Staat monatlich 10 Euro pro anspruchsberechtigtem Kind in einen individuellen, kapitalgedeckten Altersvorsorgevertrag — das sind 120 Euro jährlich und bis zu 1.440 Euro über die gesamte Förderdauer von zwölf Jahren.
Wie die Frühstartrente funktioniert
Anspruchsberechtigt sind alle Kinder mit erstem Wohnsitz in Deutschland, die das 6., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben. Schließen Eltern bei einem zertifizierten Anbieter einen Standarddepot-Vertrag auf den Namen des Kindes ab, überweist die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) die Förderung vierteljährlich auf diesen Vertrag. Abschluss- und Vertriebskosten dürfen bis zur Volljährigkeit nicht erhoben werden. Zusätzlich sind Eigenbeiträge bis zu 6.840 Euro jährlich möglich. Die Erträge sind bis zum Beginn der Auszahlungsphase steuerfrei; eine Entnahme des geförderten Kapitals ist grundsätzlich nicht vor dem 65. Lebensjahr möglich.
Wer keinen individuellen Vertrag abschließt, profitiert automatisch von einer kollektiven Anlage: Der Bund legt die Mittel für alle nicht vertraglich erfassten Kinder eines Geburtsjahrgangs über ein neu errichtetes Sondervermögen an, das die Deutsche Bundesbank am Kapitalmarkt verwaltet. Ab dem 1. Januar 2028 wird dieses Sondervermögen „Frühstartrente“ formell errichtet. Wer später — noch vor dem 35. Geburtstag — einen individuellen Vertrag abschließt, erhält ein einmaliges Startkapital aus der kollektiven Anlage, inklusive anteiliger Kapitalmarkterträge, auf seinen Vertrag übertragen.
Frühstartrente: Kosten und Finanzierung
Laut Gesetzentwurf entstehen im Haushaltsjahr 2027 Ausgaben von 198 Millionen Euro. Da jährlich neue Geburtsjahrgänge hinzukommen, wächst der Betrag auf 411 Millionen Euro im Jahr 2030. Die Gesamtausgaben im Einzelplan 60 für die Jahre 2027 bis 2030 summieren sich auf rund 1,176 Milliarden Euro. Beim Einzelplan 08 (Bundesfinanzministerium, Bundeszentralamt für Steuern und ZfA) entsteht ein Gesamtmehrbedarf von knapp 30,7 Millionen Euro sowie dauerhaft zwölf zusätzliche Planstellen. Sämtliche Mittel trägt der Bund allein.
Was gilt aktuell — und was ändert sich?
Bislang gibt es in Deutschland keine staatliche Kinderaltersvorsorge, die automatisch und unabhängig von der Initiative der Eltern wirkt. Die bestehende Riester-Rente und das mit dem Altersvorsorgereformgesetz 2026 neu gestaltete System der privaten Altersvorsorge setzen voraus, dass Erwachsene selbst tätig werden. Die Frühstartrente ergänzt dieses System um eine vorgelagerte, universelle Komponente: Alle Kinder — unabhängig von Herkunft, Einkommen oder Finanzkompetenz der Eltern — erhalten Zugang zu kapitalgedeckter Vorsorge. Der Standarddepot-Vertrag, auf den die Förderung gezahlt wird, wurde mit dem Altersvorsorgereformgesetz vom 26. Mai 2026 eingeführt und kann nach Volljährigkeit nahtlos weitergeführt werden.
Frühstartrente und finanzielle Bildung
Ein erklärtes Ziel des Gesetzentwurfs ist neben dem Vermögensaufbau die Stärkung der Finanzkompetenz. Anbieter und öffentliche Stellen sind verpflichtet, verständliche, transparente und regelmäßig aktualisierte Informationen bereitzustellen. Für minderjährige Vertragsinhaber müssen Anbieter jährlich zielgruppengerechte Informationen zur Wertentwicklung und zur Kosten- und Gebührenstruktur liefern. Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht zudem quartalsweise die Höhe des Startkapitals je Geburtsjahrgang. Das Bundesministerium der Finanzen evaluiert bis zum 31. Dezember 2031 Inanspruchnahme und Haushaltswirkung des Gesetzes.
Die Frühstartrente startet mit dem Geburtsjahrgang 2020 (den im Jahr 2026 Sechsjährigen) und bezieht ab 2027 jährlich den nächsten Jahrgang ein. Für ältere Kinder unter 18 Jahren, die noch nicht anspruchsberechtigt sind, können Eltern ebenfalls Standarddepot-Verträge abschließen — allerdings ohne staatliche Einzahlungen. Mehr zum Thema staatlicher Fördermaßnahmen und Haushaltspolitik lesen Sie auch in unserem Bericht zum Haushaltsbegleitgesetz 2027.
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Direkt betroffen sind alle in Deutschland gemeldeten Kinder zwischen 6 und 18 Jahren sowie deren Eltern, die einen Altersvorsorgevertrag abschließen oder auf die kollektive Anlage zurückgreifen. Schätzungsweise werden jährlich rund 700.000 Kinder neu in die Altersgruppe eintreten. Auch junge Erwachsene bis 35 Jahre können noch ein Startkapital aus der kollektiven Anlage abrufen. Anbieter von Altersvorsorgeverträgen sind als Vertragspartner und Antragsteller ebenfalls von den neuen Informations- und Übermittlungspflichten betroffen.
Der Gesetzentwurf wurde am 7. September 2026 dem Bundestag zugeleitet. Die Stellungnahme des Bundesrates, dem der Entwurf bereits am 14. August 2026 als besonders eilbedürftig zugeleitet wurde, steht noch aus. Als nächste Schritte folgen die Ausschussberatung und die abschließende Abstimmung im Plenum des Bundestages. Das Inkrafttreten ist zum 1. Januar 2027 vorgesehen; Artikel 3 (weitere EStG-Änderung) tritt erst am 1. Januar 2028 in Kraft.
- Kollektive Anlage
- Für Kinder, deren Eltern keinen individuellen Altersvorsorgevertrag abschließen, legt der Bund die Fördermittel gesammelt über ein Sondervermögen an, das die Deutsche Bundesbank am Kapitalmarkt verwaltet.
- Startkapital
- Wer erst nach dem 6. Geburtstag oder nach der Volljährigkeit einen individuellen Altersvorsorgevertrag abschließt, erhält einmalig das bis dahin kollektiv angesparte Kapital inklusive Erträge auf seinen Vertrag übertragen.
- Frühstartrentenvermögen
- Die staatlichen Einzahlungen (Frühstartrente) und die darauf entfallenden Erträge bilden das Frühstartrentenvermögen — es ist nicht pfändbar, nicht beleihbar und grundsätzlich erst ab 65 auszahlbar.
Wer hat Anspruch auf die Frühstartrente?
Alle Kinder mit erstem Wohnsitz in Deutschland, die das 6. Lebensjahr vollendet und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind anspruchsberechtigt — unabhängig vom Einkommen der Eltern.
Was passiert, wenn Eltern keinen Vertrag abschließen?
Schließen Eltern keinen individuellen Altersvorsorgevertrag ab, legt der Bund die Mittel kollektiv über ein Sondervermögen an, das die Deutsche Bundesbank verwaltet. Das angesparte Kapital kann später in einen individuellen Vertrag übertragen werden.
Wann kann das angesparte Geld ausgezahlt werden?
Eine Auszahlung des geförderten Kapitals (Frühstartrentenvermögen) ist grundsätzlich nicht vor Vollendung des 65. Lebensjahres möglich. Die Erträge sind bis zum Beginn der Auszahlungsphase steuerfrei.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7864 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.


































































