- EEG 2027 schafft feste Einspeisevergütung für alle Neuanlagen ab
- Windenergie-Ausschreibungen um 12 Gigawatt bis 2030 erhöht
- Neuer Abschöpfungsmechanismus für geförderte Anlagen ab 100 kW
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7867 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Das geltende EEG 2023 fördert Strom aus erneuerbaren Energien mit festen Einspeisevergütungen oder Marktprämien, die aus dem Bundeshaushalt finanziert werden. Seit dem 1. Januar 2025 erfolgt die Finanzierung aus dem Kernhaushalt (Einzelplan 60). Die Europäische Strombinnenmarktverordnung (EU) 2019/943 in der Fassung von 2024 schreibt vor, dass direkte Preisstützungssysteme für neue Erneuerbare-Energien-Anlagen künftig als zweiseitige Differenzverträge ausgestaltet sein müssen — also eine Förderung bei niedrigen und eine Abschöpfung bei hohen Preisen vorsehen. Das Klimaschutzprogramm 2026 der Bundesregierung vom 25. März 2026 sah zudem zusätzliche Ausschreibungsmengen von 12 Gigawatt für Windenergie an Land vor, die mit diesem Entwurf umgesetzt werden.
- 80 % — Zielanteil erneuerbarer Energien am Bruttostromverbrauch bis 2030, der mit dem EEG 2027 festgeschrieben bleibt.
- 115 Gigawatt — Ausbauziels für Windenergie an Land bis 2030; zur Erreichung werden 12 GW zusätzliche Ausschreibungsmengen bereitgestellt.
- 0,04 bis 4,6 Mrd. Euro — Prognostizierter jährlicher EEG-Förderaufwand für Neuanlagen im Zeitraum 2027 bis 2032 (Trendszenario).
- 148 Mio. Euro — Zusätzliche Haushaltsausgaben für Güllekleinanlagen-Anschlussförderung in den Jahren 2027 bis 2032.
- 35,47 Mio. Euro — Jährliche Bürokratieentlastung durch den Wegfall von 14 Informationspflichten laut Gesetzentwurf.
Im Detail
Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, die Energiewende transparent, planbar und pragmatisch zum Erfolg zu bringen. Das bisherige ‚produce and forget-Modell' für kleinere Anlagen ist daher nicht mehr zeitgemäß.
— Begründung BT-Drs. 21/7867, Abschnitt A. Problem und Ziel
Die Bundesregierung hat am 7. September 2026 einen grundlegend überarbeiteten Entwurf des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2027) in den Deutschen Bundestag eingebracht. Die Drucksache 21/7867 beschreibt den weitreichendsten Umbau der Ökostromförderung seit der Einführung des EEG. Im Kern läuft die Reform auf drei Änderungen hinaus: Die feste Einspeisevergütung für Neuanlagen wird abgeschafft, geförderte Großanlagen werden in Hochpreisphasen an den Kosten des Fördersystems beteiligt, und die Ausschreibungsmengen für Windenergie werden deutlich erhöht.
EEG 2027: Ende der festen Einspeisevergütung
Bisher konnten Betreiber kleiner Solaranlagen und anderer Erneuerbare-Energien-Anlagen den eingespeisten Strom zu einem festen staatlichen Satz vergüten lassen. Dieses Modell — im Gesetzentwurf als „produce and forget-Modell“ bezeichnet — wird für alle Neuanlagen abgeschafft. Stattdessen müssen Anlagenbetreiber ihren Strom künftig selbst am Markt vermarkten (Direktvermarktung). Um den Übergang abzufedern, sieht das EEG 2027 gestaffelte Übergangsregelungen vor: Anlagen, die 2027 in Betrieb gehen und unter 50 Kilowatt installierter Leistung liegen, können zunächst eine befristete Übergangszahlung für bis zu 36 Monate erhalten. Die Schwelle sinkt schrittweise auf 7 Kilowatt für Anlagen, die 2029 oder 2030 ans Netz gehen. Ab 2031 gibt es für keine Neuanlage mehr diese Übergangsoption.
Für den Einstieg in die Direktvermarktung erhalten Betreiber kleiner Anlagen unter 25 Kilowatt zusätzlich einen Direktvermarktungsbonus von 1,5 Cent pro Kilowattstunde für bis zu 48 Monate. Förderung im Rahmen der Marktprämie gibt es für Neuanlagen ab 25 Kilowatt, wobei Betreiber ab 100 Kilowatt innerhalb von sechs Monaten nach Inbetriebnahme dem Netzbetreiber mitteilen müssen, ob sie eine Förderung beanspruchen wollen.
Neuer Abschöpfungsmechanismus als zweiseitiger Differenzvertrag
Die bedeutendste strukturelle Neuerung ist der sogenannte Refinanzierungsbeitrag. Betreiber geförderter Anlagen ab 100 Kilowatt müssen künftig in Jahren, in denen der Jahresmarktwert über dem anzulegenden Wert liegt, die Differenz an den Netzbetreiber zahlen. Damit wird das Fördersystem zu einem zweiseitigen Differenzvertrag (Contract for Difference) umgebaut — wie es die EU-Strombinnenmarktverordnung vorschreibt. Biomasseanlagen sind ausdrücklich ausgenommen, weil eine Abschöpfung für diese weder europarechtlich geboten noch beihilferechtlich erforderlich ist. Laut Begründung des Gesetzentwurfs soll der Mechanismus auch den marktlichen Ausbau stärken: Wer auf Förderung verzichtet, entgeht zugleich der Abschöpfung und kann Mehrgewinne behalten.
Windenergie: 12 Gigawatt zusätzliche Ausschreibungsmengen
Um das Ausbauziel von 115 Gigawatt installierter Windleistung an Land bis 2030 zu erreichen, sieht das EEG 2027 in den Jahren 2027 und 2028 jeweils 15.000 Megawatt, 2029 noch 12.000 Megawatt für Ausschreibungen vor — verglichen mit den bisher geplanten 10.000 Megawatt pro Jahr. Das entspricht den im Klimaschutzprogramm 2026 vereinbarten 12 Gigawatt Zusatzmengen. Gleichzeitig wird das Referenzertragsmodell überarbeitet: Windanlagen in der neu definierten Küstenregion können ihren Korrekturfaktor künftig maximal auf 1,16 erhöhen statt wie bisher auf 1,42. Für Anlagen in der Südregion hingegen steigt der Korrekturfaktor auf 1,65, um mehr Projekte dort wirtschaftlich zu machen.
Solarenergie: Einheitlicher Fördersatz und Speicherpflicht
Bei nicht ausschreibungspflichtigen Solaranlagen zwischen 25 und 750 Kilowatt gilt künftig ein einheitlicher anzulegender Wert von 6,2 Cent pro Kilowattstunde — die bisherigen gestaffelten Sätze nach Anlagengröße entfallen. Die Zusatzförderung für Volleinspeiseanlagen wird abgeschafft. Neue PV-Dachanlagen unter 100 Kilowatt müssen dauerhaft ihre Einspeiseleistung auf 50 Prozent der installierten Leistung begrenzen, um Anreize für den Einbau von Batteriespeichern zu setzen. Die Ausschreibungsmengen für Solarfreiflächenanlagen (erstes Segment) werden auf 14.000 Megawatt jährlich angehoben, während die Mengen für Dachanlagen leicht auf 1.500 Megawatt sinken.
Resilienzausschreibungen und neue Kooperationsformen
Als weitere Neuerung führt das EEG 2027 Resilienzausschreibungen ein, die Artikel 26 des EU-Net-Zero-Industry-Acts umsetzen. Jährlich werden 4 Gigawatt ausgeschrieben — 3,5 Gigawatt für Windenergie an Land und 0,5 Gigawatt für Solaranlagen. Bieter müssen dabei nicht nur den günstigsten Preis bieten, sondern auch qualitative Kriterien zur Diversifizierung von Lieferketten erfüllen. Die Details werden in einer nachgelagerten Verordnung nach § 88d EEG 2027 festgelegt. Zudem wird der Kooperationsrahmen für grenzüberschreitende Ausschreibungen auf Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation und — unter engen Voraussetzungen — auf das Vereinigte Königreich ausgeweitet. Dies ermöglicht auch das geplante deutsch-dänische Offshore-Projekt Bornholm Energy Island.
Bürokratieabbau: Regionalnachweisregister wird abgewickelt
Einen spürbaren Abbau bürokratischer Anforderungen bringt die Abschaffung des Regionalnachweisregisters beim Umweltbundesamt. Nach Angaben der Bundesregierung wurden 2024 weniger als 0,2 Prozent der möglichen Menge an Regionalnachweisen tatsächlich genutzt. Der administrative Aufwand steht laut Entwurfsbegründung in keinem angemessenen Verhältnis zum Nutzen. Auch verschiedene Berichtspflichten — darunter der Fortschrittsbericht Windenergie an Land und der jährliche Bürgerenergiebericht der Bundesnetzagentur — entfallen. Die Wirtschaft wird laut Gesetzentwurf per Saldo um 35,47 Millionen Euro jährlich an Bürokratiekosten entlastet.
Der Gesetzentwurf wurde Bundeskanzler Friedrich Merz unterzeichnet und dem Bundesrat bereits am 14. August 2026 als besonders eilbedürftig zugeleitet. Er steht unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission. Weiterführende Informationen zur Energiegesetzgebung finden sich auch im Beitrag zur Tabaksteuer-Reform 2027 und zu den Debatten um den Standort Deutschland.
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Betroffen sind in erster Linie Betreiber neuer Windenergie- und Solaranlagen sowie Biogasanlagen, Projektentwickler und Direktvermarkter. Netzbetreiber müssen den neuen Abschöpfungsmechanismus administrieren. Grundstückseigentümer, die Flächen für geförderte Windräder verpachten, unterliegen künftig einer Pachtdeckelung von maximal 3,5 Prozent des erzielbaren Standortertrags. Auch Stromkunden und stromkostenintensive Unternehmen sind betroffen, da die Förderkosten aus dem Bundeshaushalt finanziert werden.
Der Gesetzentwurf wurde am 7. September 2026 dem Bundestag zugeleitet. Dem Bundesrat wurde er bereits am 14. August 2026 als besonders eilbedürftig zugeleitet; die Stellungnahme des Bundesrates steht noch aus. Als nächste Schritte folgen die Ausschusszuweisung, die parlamentarischen Lesungen sowie die abschließende Abstimmung im Bundestag. Das Gesetz soll nach Artikel 7 des Entwurfs am 1. Januar 2027 in Kraft treten — unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission.
- Direktvermarktung
- Verkauf von Strom aus erneuerbaren Energien direkt an der Strombörse oder über Stromhändler, statt Abnahme durch den Netzbetreiber zu einer festen Vergütung.
- Refinanzierungsbeitrag
- Neue Zahlungspflicht für Betreiber geförderter Anlagen ab 100 kW: In Jahren, in denen der Jahresmarktwert über dem anzulegenden Wert liegt, muss die Differenz an den Netzbetreiber gezahlt werden (Abschöpfung).
- Resilienzausschreibungen
- Neue Ausschreibungskategorie zur Stärkung europäischer Lieferketten, die Artikel 26 des EU-Net-Zero-Industry-Acts umsetzt und neben dem Preis auch Qualitätskriterien berücksichtigt.
Wann tritt das EEG 2027 in Kraft?
Laut Gesetzentwurf soll das Gesetz am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Für die beihilferelevanten Teile bedarf es noch der Genehmigung durch die Europäische Kommission.
Was ändert sich für Betreiber kleiner Solaranlagen?
Neue Solaranlagen unter 25 Kilowatt erhalten keine Marktprämie mehr. Als Übergangsmaßnahme gibt es je nach Inbetriebnahmejahr eine befristete Übergangszahlung für bis zu 36 Monate sowie einen Direktvermarktungsbonus von 1,5 Cent pro Kilowattstunde.
Was ist der neue Abschöpfungsmechanismus?
Betreiber geförderter Anlagen ab 100 Kilowatt müssen künftig in Jahren, in denen der Jahresmarktwert über dem anzulegenden Wert liegt, einen sogenannten Refinanzierungsbeitrag an den Netzbetreiber zahlen. Biomasseanlagen sind davon ausgenommen.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7867 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.


































































