- EU Inc. ermöglicht digitale Firmengründung in nur 48 Stunden
- Kritik: Prüfung wirtschaftlich Berechtigter in dieser Zeit kaum möglich
- 16 Fragen an Bundesregierung zu Geldwäsche- und Missbrauchsrisiken
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6837 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Die Europäische Kommission verfolgt im Rahmen ihrer Startup- und Scaleup-Strategie die Einführung der Gesellschaftsform ‚EU Inc.‘ als 28. Regime neben den nationalen Gesellschaftsrechtsordnungen. Ziel ist es, Unternehmensgründungen im EU-Binnenmarkt zu vereinfachen und zu beschleunigen. Die Gründung soll vollständig digital und innerhalb von 48 Stunden möglich sein. Die Bundesregierung hatte den Kommissionsvorschlag in BT-Drs. 21/5585 grundsätzlich begrüßt, zu konkreten Risiken für die Geldwäscheprävention jedoch keine Aussagen gemacht. Fachmedien wie Legal Tribune Online und WirtschaftsWoche haben inzwischen Fragen zur Vereinbarkeit der Schnellgründung mit bestehenden Transparenz- und Kontrollstandards aufgeworfen.
Im Detail
Es besteht in den Augen der Fragesteller die konkrete Gefahr, dass man Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Vermögensverschleierung Tür und Tor öffnet.
— Vorbemerkung der Fragesteller, BT-Drs. 21/6837
Eine vollständig digitale Unternehmensgründung innerhalb von 48 Stunden — das ist das Kernversprechen der geplanten europäischen Gesellschaftsform EU Inc., die die EU-Kommission im Rahmen ihrer Startup- und Scaleup-Strategie vorantreibt. Die AfD-Fraktion stellt dazu in der Kleinen Anfrage BT-Drs. 21/6837 vom 2. Juli 2026 insgesamt 16 Fragen an die Bundesregierung und will wissen, ob diese Schnellgründung mit den Anforderungen wirksamer Geldwäscheprävention vereinbar ist.
Was ist die EU Inc. und warum ist die Gründungsgeschwindigkeit umstritten?
Die EU Inc. soll als sogenanntes 28. Regime neben die bestehenden nationalen Gesellschaftsrechtsordnungen treten. Unternehmen sollen sich europaweit einheitlich und vollständig digital registrieren lassen können. Ursprünglich war die Rechtsform auf innovative Start-ups ausgerichtet. Nach Berichten der WirtschaftsWoche strebt die EU-Kommission inzwischen eine breitere Anwendung an: Auch transnationale Unternehmensgruppen sollen die Rechtsform nutzen dürfen. Genau diese Ausweitung steht im Mittelpunkt der parlamentarischen Anfrage.
Aus Sicht der Fragesteller stellt sich die Frage, ob 48 Stunden überhaupt ausreichend Zeit lassen, um Identität der Gründer, Vertretungsverhältnisse, Kapitalherkunft und wirtschaftlich Berechtigte zuverlässig zu prüfen. Legal Tribune Online hatte bereits thematisiert, ob eine unionsweit standardisierte Schnellgründung mit den Anforderungen der Geldwäscheprävention und einer belastbaren Kontrolle wirtschaftlich Berechtigter vereinbar ist.
16 Fragen zu Geldwäsche, Transparenz und Arbeitnehmerrechten
Die Anfrage gliedert sich in drei thematische Schwerpunkte. Erstens fragen die Abgeordneten um Tobias Matthias Peterka, ob die Bundesregierung seit Vorlage des Kommissionsvorschlags interne Prüfungen zu geldwäscherechtlichen Risiken der EU Inc. durchgeführt hat und zu welchen Ergebnissen diese gelangt sind. Sie erkundigen sich außerdem, welche Mindestprüfungen vor Eintragung einer EU Inc. durchgeführt werden müssen und welche bestehenden deutschen Kontrollmechanismen dabei gewährleistet sein müssen.
Zweitens thematisiert die Anfrage das Risiko grenzüberschreitender Verschleierungsstrukturen. Die Fragesteller fragen konkret, ob die EU Inc. die Nutzung von Briefkastengesellschaften, Strohmannkonstruktionen oder vergleichbaren Strukturen begünstigen könnte. Auch die Gefahr, dass Unternehmen durch die Wahl eines anderen EU-Mitgliedstaats strengere nationale Kontroll- und Prüfungsstandards umgehen, wird explizit angesprochen. Zudem wollen die Fragesteller wissen, ob die Bundesregierung gegenüber der EU-Kommission oder im Rat der EU bereits konkrete Vorschläge zur Begrenzung von Missbrauchsrisiken eingebracht hat.
Drittens richten sich mehrere Fragen an mögliche Auswirkungen auf Arbeitnehmerrechte. Die Bundesregierung soll darlegen, ob sie geprüft hat, ob die EU Inc. Anreize schaffen könnte, Unternehmensgründungen in Mitgliedstaaten mit geringeren Mitbestimmungs- oder Arbeitnehmerschutzstandards zu verlagern. Die Anfrage berührt damit auch das Verhältnis zwischen europäischer Harmonisierung und dem deutschen Modell der Mitbestimmung. Entsprechende Debatten sind auch im Kontext der arbeitsmarktpolitischen Reformdiskussion relevant.
Was gilt aktuell?
Derzeit existiert keine einheitliche europäische Gesellschaftsform dieser Art. Unternehmen gründen sich nach nationalem Recht — in Deutschland etwa als GmbH oder AG. Die Geldwäscheprüfung erfolgt auf Basis des deutschen Geldwäschegesetzes (GwG), das Notare und Registergerichte zur Feststellung wirtschaftlich Berechtigter verpflichtet. Eine GmbH-Gründung dauert in Deutschland typischerweise mehrere Tage bis Wochen, da neben der notariellen Beurkundung auch Identitätsnachweise und Kapitaleinlagennachweise geprüft werden müssen.
Die Bundesregierung hatte den Kommissionsvorschlag zur EU Inc. in BT-Drs. 21/5585 grundsätzlich begrüßt und erklärt, die Zielsetzung der Initiative zu teilen. Aussagen zu geldwäscherechtlichen Risiken oder zur Transparenz wirtschaftlich Berechtigter enthielt diese Stellungnahme laut der vorliegenden Anfrage nicht. Die Fragen, ob und welche internen Prüfungen seitdem stattgefunden haben, bleiben damit offen — bis die Bundesregierung antwortet.
Das Thema steht im weiteren Kontext der europäischen Harmonisierungsbestrebungen im Gesellschaftsrecht und der Debatte über den Abbau von Bürokratie für Unternehmen. Die Balance zwischen Gründungsfreiheit und Geldwäscheprävention ist dabei ein zentraler Konfliktpunkt, der auch die Frage berührt, wie viel Kontrolle bei vollständig digitalen Verwaltungsverfahren möglich und vertretbar ist. Ähnliche Spannungsfelder zwischen Vereinfachung und Sicherheitsstandards zeigen sich auch in anderen Bereichen der Wirtschaftsregulierung, etwa bei der Prüfung grenzüberschreitender Kooperationen.
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Betroffen sind potenziell alle Unternehmen und Gründer, die die neue EU-Gesellschaftsform nutzen wollen, sowie Behörden, die für Geldwäscheaufsicht und Unternehmensregister zuständig sind. Mittelbar betroffen sind auch Arbeitnehmer, deren Mitbestimmungsrechte bei einer Verlagerung von Unternehmensstrukturen in andere EU-Mitgliedstaaten unter Druck geraten könnten.
Die Kleine Anfrage (BT-Drs. 21/6837) ist am 2. Juli 2026 eingegangen. Die Bundesregierung hat nun 21 Tage Zeit, die 16 Fragen schriftlich zu beantworten. Die Antwortfrist läuft bis zum 23. Juli 2026. Anschließend wird die Antwort als eigene Drucksache veröffentlicht.
- 28. Regime
- Bezeichnung für eine EU-einheitliche Rechtsform, die neben den 27 nationalen Gesellschaftsrechtsordnungen als zusätzliche Option existiert, ohne diese zu ersetzen.
- Wirtschaftlich Berechtigter
- Die natürliche Person, die hinter einem Unternehmen steht und letztlich Eigentümer oder Kontrollinhaber ist. Die Feststellung ist zentraler Bestandteil der Geldwäscheprävention.
- Briefkastengesellschaft
- Ein Unternehmen ohne echte wirtschaftliche Tätigkeit, das oft genutzt wird, um Eigentümerstrukturen zu verschleiern oder Steuern zu umgehen.
Was ist die EU Inc.?
Die EU Inc. ist eine geplante europäische Gesellschaftsform, die als sogenanntes 28. Regime neben nationalen Rechtsordnungen stehen soll. Gründungen sollen vollständig digital und innerhalb von 48 Stunden möglich sein.
Warum wird die 48-Stunden-Frist kritisiert?
Aus Sicht der Fragesteller reicht diese Zeit nicht aus, um Identität, Kapitalherkunft und wirtschaftlich Berechtigte bei grenzüberschreitenden Strukturen zuverlässig zu prüfen.
Für wen soll die EU Inc. gelten?
Ursprünglich war die EU Inc. auf innovative Start-ups ausgerichtet. Nach aktuellen Berichten strebt die EU-Kommission eine breitere Anwendung an, sodass auch transnationale Unternehmensgruppen die Rechtsform nutzen könnten.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6837 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.

































































