- 7.657 Tierschutzstraftaten wurden 2024 in Deutschland registriert
- Statistische Erfassung nach § 17 TierSchG ist lückenhaft und kaum differenziert
- Strafrahmen bei Tierquälerei beträgt bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6841 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Tierschutz ist seit 2002 als Staatsziel in Artikel 20a Grundgesetz verankert. Die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) erfasst Straftaten nach dem Tierschutzgesetz seit 2009 gesondert: Damals wurden 6.412 Fälle registriert, 2017 waren es 6.184 Fälle. Für 2024 weist das Umweltbundesamt in seinem Bericht ‚Umweltdelikte 2024‘ einen Anstieg auf 7.657 bekannt gewordene Fälle aus. Die AfD-Fraktion beruft sich auf frühere Antworten der Bundesregierung auf BT-Drs. 19/3195 und BT-Drs. 21/2185, in denen bereits auf Datenlücken bei der Strafverfolgungsstatistik hingewiesen wurde.
- 7.657 Fälle — bekannt gewordene Straftaten nach dem Tierschutzgesetz im Jahr 2024 laut Umweltbundesamt (PKS-Grundlage)
- 6.412 Fälle (2009) / 6.184 Fälle (2017) — Vergleichswerte aus früheren Regierungsantworten; zeigt langfristigen Anstieg bis 2024
- bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe — aktueller Strafrahmen des § 17 TierSchG; Anfrage fragt nach möglicher Anhebung
- 25 Fragen — Umfang der Kleinen Anfrage BT-Drs. 21/6841 zu Statistik, Strafverfolgung und Reformplänen
Im Detail
Die statistische Erfassung der Strafverfolgung ist aus Sicht der Fragesteller von erheblicher Bedeutung.
— Vorbemerkung der Fragesteller, BT-Drs. 21/6841
Tierquälerei ist in Deutschland mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht — doch wie konsequent der Staat diese Strafnorm durchsetzt, lässt sich anhand der verfügbaren Statistiken kaum beurteilen. Genau diese Lücke zwischen rechtlichem Anspruch und messbarer Strafverfolgungswirklichkeit steht im Mittelpunkt der Kleinen Anfrage BT-Drs. 21/6841, die die AfD-Fraktion am 24. Juni 2026 eingereicht hat und die am 2. Juli 2026 veröffentlicht wurde.
Laut dem Bericht „Umweltdelikte 2024“ des Umweltbundesamts wurden bundesweit 7.657 Straftaten nach dem Tierschutzgesetz bekannt — ein Anstieg gegenüber 6.412 Fällen im Jahr 2009. Wie viele dieser Fälle zu Ermittlungen, Anklagen oder rechtskräftigen Verurteilungen geführt haben, ist aus den öffentlich zugänglichen Statistiken nicht vollständig ableitbar. Die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) differenziert zudem nicht trennscharf, welche der drei Tatvarianten des § 17 Tierschutzgesetz vorliegt.
Was gilt aktuell nach § 17 TierSchG?
§ 17 Tierschutzgesetz ist die zentrale Strafnorm gegen Tierquälerei: Bestraft wird, wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet (Nr. 1), wer einem Wirbeltier aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt (Nr. 2 lit. a), oder wer einem Wirbeltier länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen zufügt (Nr. 2 lit. b). Der Strafrahmen reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Ergänzend sieht § 20 TierSchG die Möglichkeit vor, nach einer Verurteilung ein Tierhaltungs- oder Betreuungsverbot auszusprechen. Tierschutz selbst ist seit 2002 als Staatsziel in Artikel 20a Grundgesetz verankert.
Strafverfolgung nach § 17 TierSchG: 25 Fragen an die Bundesregierung
Die Abgeordneten um Uwe Schulz stellen der Bundesregierung insgesamt 25 detaillierte Fragen. Im Kern geht es darum, ob eine vollständige Datenkette von der Polizeianzeige bis zur rechtskräftigen Verurteilung nachvollziehbar ist. Konkret fragen die Abgeordneten:
Zur polizeilichen Erfassung (Fragen 1–2): Die Anfrage erkundigt sich nach der Entwicklung der PKS-Zahlen seit 2018, aufgeschlüsselt nach Bundesland, Aufklärungsquote sowie deutschen und nichtdeutschen Tatverdächtigen. Außerdem soll die Bundesregierung erklären, warum die PKS die drei Tatvarianten des § 17 TierSchG nicht getrennt erfasst.
Zu Verurteilungen und Ermittlungsverfahren (Fragen 3–6): Gefragt wird nach rechtskräftigen Verurteilungen seit 2018 — differenziert nach Strafart, Geschlecht und Altersgruppe — sowie nach dem Verlauf staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren: Wie viele wurden eingestellt, wie viele führten zur Anklage? Auch die Verhängung von Tierhaltungsverboten nach § 20 TierSchG und Einziehungen nach § 19 TierSchG sind Gegenstand der Fragen.
Zur Qualität der Datenbasis (Fragen 7–9): Die Anfrage beleuchtet, welche Behörden überhaupt Daten zu § 17 TierSchG erheben und ob diese Angaben zu Tierart, Haltungsform, Tatmittel oder Vorbelastungen der Tatverdächtigen enthalten. Zudem fragt die Fraktion, ob die Bundesregierung eine genauere statistische Differenzierung der Tatvarianten plant.
Zu Behördenkoordination und Reformplänen (Fragen 10–12, 19–21): Gefragt wird, welche Ressorts und Bundesbehörden an der Verbesserung der Datenlage beteiligt sind und ob es Bund-Länder-Abstimmungen zur Strafverfolgung nach § 17 TierSchG gibt. Auch die Rolle der Tierschutzbeauftragten der Bundesregierung sowie der Umsetzungsstand tierschutzrechtlicher Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag werden thematisiert.
Zu Beweisschwierigkeiten und Rechtsprechung (Fragen 13–15): Die Anfrage erkundigt sich nach praktischen Hürden beim Nachweis von Rohheit, erheblichen Schmerzen oder einem fehlenden vernünftigen Grund — und danach, welche Schlussfolgerungen die Bundesregierung aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberlandesgerichte zieht.
Zu EU-Recht und internationalem Vergleich (Fragen 16–18): Gefragt wird, ob Verstöße gegen EU-Tierschutzverordnungen (etwa VO 1/2005 zu Tiertransporten oder VO 1099/2009 zur Tötung) Ermittlungen nach § 17 TierSchG ausgelöst haben und wie Deutschland im internationalen Vergleich bei der statistischen Erfassung von Tierschutzstraftaten abschneidet.
Zu möglichen Strafverschärfungen (Fragen 22–25): Die Bundesregierung soll Auskunft geben, ob sie eine Anhebung des Strafrahmens über drei Jahre hinaus plant — etwa für qualifizierte Fälle wie beharrlich wiederholte Tatbegehung oder Handeln aus Gewinnsucht. Auch Maßnahmen zur besseren Verknüpfung der verschiedenen Statistiken stehen zur Debatte.
Die Antwort der Bundesregierung wird zeigen, ob und wie umfassend sie die Strafverfolgung nach § 17 Tierschutzgesetz statistisch im Blick hat. Ähnliche Transparenzfragen zu Regierungsantworten werden auch in anderen Bereichen parlamentarisch geprüft, wie etwa bei der Gewerkschaftsförderung.
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Betroffen sind potenziell alle Halter von Wirbeltieren — vom Haustierbesitzer bis zum landwirtschaftlichen Betrieb. Darüber hinaus berührt die Frage nach effektiver Strafverfolgung die Öffentlichkeit insgesamt, da Tierquälerei ein gesellschaftlich breit diskutiertes Thema ist. Strafverfolgungsbehörden in Bund und Ländern sowie die zuständigen Veterinärämter sind ebenfalls direkt angesprochen.
Die Bundesregierung hat nach Eingang der Kleinen Anfrage (BT-Drs. 21/6841, eingereicht am 24. Juni 2026, veröffentlicht am 2. Juli 2026) 21 Tage Zeit zur Beantwortung. Die Antwortfrist läuft bis zum 23. Juli 2026. Nach Vorlage der Antwort kann die Drucksache im zuständigen Ausschuss behandelt werden.
- § 17 TierSchG
- Zentrale Strafnorm des Tierschutzgesetzes: Tierquälerei und das Töten von Wirbeltieren ohne vernünftigen Grund sind mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht.
- Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS)
- Bundesweite Statistik des Bundeskriminalamts, die bekannt gewordene Straftaten, Aufklärungsquoten und Tatverdächtige erfasst — jedoch ohne vollständige Differenzierung der Tatvarianten.
- Tierhaltungsverbot (§ 20 TierSchG)
- Gerichtliche Maßnahme, die nach einer Verurteilung wegen § 17 TierSchG angeordnet werden kann und dem Verurteilten das Halten oder Betreuen von Tieren untersagt.
Was regelt § 17 Tierschutzgesetz?
§ 17 TierSchG ist die zentrale Strafnorm gegen Tierquälerei: Wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder ihm aus Rohheit erhebliche Schmerzen zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Wie viele Tierschutzstraftaten gab es 2024?
Laut dem Bericht 'Umweltdelikte 2024' des Umweltbundesamts wurden auf Grundlage der Polizeilichen Kriminalstatistik 7.657 Straftaten nach dem Tierschutzgesetz bekannt.
Warum ist die Statistik zu § 17 TierSchG problematisch?
Die Polizeiliche Kriminalstatistik unterscheidet laut Drucksache nicht trennscharf, welche der drei Tatvarianten des § 17 TierSchG vorliegt — Töten ohne vernünftigen Grund, Schmerzen aus Rohheit oder länger anhaltende Leidenszufügung.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6841 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.

































































