- Auf EU-Ebene existieren derzeit keine Mindesterzeugerpreise mehr
- Nationale Mindestpreise können gegen EU-Warenverkehrsfreiheit und GMO-Verordnung verstossen
- EU-Kommission plant Verbot des systematischen Verkaufs unter Produktionskosten
Mindesterzeugerpreise in der Landwirtschaft: EU-rechtlicher Rahmen
Der Fachbereich EU 6 des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages hat in einer Analyse vom 18. Juni 2026 den unionsrechtlichen Rahmen für Mindesterzeugerpreise in der Landwirtschaft untersucht. Im Mittelpunkt stehen Verkaufspreise für Milch, Fleisch, Getreide, unverarbeitetes Obst und Gemüse sowie Hülsenfrüchte zwischen Erzeugern und Erstkäufern.
Historische Entwicklung: Abkehr von Preisgarantien
Die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) der EU war ursprünglich durch starke Markteingriffe geprägt: garantierte Interventionspreise, staatliche Aufkäufe und Exportsubventionen. Dieses System führte zu den berühmten Butterbergen und Milchseen der 1980er Jahre sowie zu massiver Überproduktion. Mit der MacSharry-Reform von 1992 begann die schrittweise Abkehr von verbindlichen Preisgarantien zugunsten von Direktzahlungen. Die Milchquote wurde 2015, die Zuckerquote 2017 endgültig abgeschafft. Echte Mindesterzeugerpreise auf EU-Ebene, die zuletzt für Quotenzuckerrüben bestanden, wurden ebenfalls im Rahmen dieser Reformen beseitigt.
Aktueller Rechtsrahmen
Auf EU-Ebene existieren heute keine Mindesterzeugerpreise mehr. Die zentrale GMO-Verordnung (EU) 1308/2013 sieht als Marktinterventionsinstrumente lediglich die öffentliche Intervention und Beihilfen für private Lagerhaltung vor – allerdings nur für bestimmte Erzeugnisse und unter engen Voraussetzungen. Der EuGH hat 2024 klargestellt, dass die freie Preisfestsetzung ein Kernelement der GMO-Verordnung darstellt und nationale Preisvorgaben grundsätzlich an strengen Rechtfertigungsanforderungen zu messen sind.
Nationale Mindesterzeugerpreise können zudem gegen die Warenverkehrsfreiheit aus Art. 34 AEUV verstossen, wenn ausländische Anbieter ihre Kostenvorteile nicht durch niedrigere Preise geltend machen können. Das Bundesministerium für Landwirtschaft und Ernährung sieht ein erhebliches Risiko, dass ein deutsches Verbot des Einkaufs unter Produktionskosten vom EuGH beanstandet würde. Spanien und Italien haben solche Verbote bereits eingeführt – ob dies unionsrechtskonform ist, bleibt rechtlich umstritten.
Geplante Reformen
Die laufende Reform der GMO-Verordnung sieht keine Mindestpreise vor, sondern stärkt vor allem Vertragsregelungen und die kollektive Verhandlungsmacht von Erzeugerorganisationen. Bedeutsamer ist die geplante Reform der UTP-Richtlinie über unlautere Handelspraktiken: Die EU-Kommission hat angekündigt, den Grundsatz im Unionsrecht zu verankern, dass Landwirte nicht gezwungen werden dürfen, ihre Erzeugnisse systematisch unterhalb der Produktionskosten zu verkaufen. Ein Kommissionsvorschlag dazu wird für das vierte Quartal 2026 erwartet. Die Mehrheit der Teilnehmer einer öffentlichen Konsultation sprach sich dabei für ein Verbot des systematischen Drucks auf Lieferanten aus – nicht jedoch für ein generelles EU-weites Verkaufsverbot unter Produktionskosten.
































































