- Todesfolge-Verfahren sollen grundsätzlich öffentlich verhandelt werden
- Hinterbliebene erhalten Anhörungsrecht vor jedem Strafbefehlsantrag
- Einstellungen trotz Todesfolge müssen schriftlich besonders begründet werden
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6952 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Nach geltendem Recht können Strafverfahren wegen Vergehen — dazu zählt auch fahrlässige Tötung in vielen Fällen — gemäß §§ 153, 153a StPO ohne Gerichtsverhandlung eingestellt oder per Strafbefehl nach §§ 407 ff. StPO erledigt werden. Das betrifft laut Antragsbegründung vor allem Verkehrsunfälle mit tödlichem Ausgang, denen leichte oder mittlere Fahrlässigkeit zugrunde liegt. Hinterbliebene erhalten in diesen Fällen häufig keine Möglichkeit, den Tathergang in einer öffentlichen Verhandlung aufklären zu lassen. Als vorbildliche Praxis verweist der Antrag auf die Staatsanwaltschaft Schweinfurt, die Strafbefehle wegen fahrlässiger Tötung nur nach Rücksprache mit Angehörigen erlässt — jedoch ohne gesetzliche Verpflichtung. Der Antrag steht in Verbindung mit dem parallel eingebrachten Gesetzentwurf BT-Drs. 21/6949 der gleichen Fraktion.
Im Detail
Das Ermittlungsverfahren wird in diesen Fällen ohne Durchführung einer öffentlichen Hauptverhandlung und im Falle der Einstellung nach den §§ 153, 153a StPO ohne Herbeiführung einer förmlichen gerichtlichen Schuldentscheidung beendet.
— Begründung BT-Drs. 21/6952, Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
Wenn jemand durch die Fahrlässigkeit eines anderen stirbt, endet das Strafverfahren häufig ohne eine einzige öffentliche Gerichtsverhandlung. Die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren ein oder beantragt einen Strafbefehl — und die Hinterbliebenen erfahren nie, was in einem Gerichtssaal hätte geklärt werden können. Genau dieser Zustand ist Gegenstand des Antrags BT-Drs. 21/6952, den die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen am 7. Juli 2026 in den Bundestag eingebracht hat.
Was gilt aktuell beim Hinterbliebenenrechte-Schutz?
Nach der geltenden Strafprozessordnung können Vergehen — darunter auch fahrlässige Tötung in bestimmten Konstellationen — nach §§ 153 und 153a StPO eingestellt oder per Strafbefehl (§§ 407 ff. StPO) erledigt werden. Das bedeutet: Das Verfahren endet schriftlich, ohne dass je eine öffentliche Hauptverhandlung stattgefunden hat. Laut Antragsbegründung betrifft das besonders Verkehrsunfälle mit tödlichem Ausgang, bei denen die Behörden von leichter oder mittlerer Fahrlässigkeit ausgehen. Hinterbliebene haben in diesen Situationen kein gesetzlich gesichertes Anhörungsrecht — und keinen Anspruch darauf, die Umstände des Todes öffentlich aufgeklärt zu sehen.
Was der Antrag zur Stärkung der Hinterbliebenenrechte vorsieht
Der Antrag fordert die Bundesregierung auf, entweder eine Änderung der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) zu veranlassen oder — falls die Bundesländer nicht zustimmen — einen Gesetzentwurf zur Änderung der §§ 153, 153a und 407 ff. StPO vorzulegen. Konkret sollen fünf Punkte umgesetzt werden: Erstens soll eine Verfahrensbeendigung ohne öffentliche Hauptverhandlung in Todesfolge-Fällen nur noch als eng begrenzte Ausnahme gelten. Zweitens sollen Hinterbliebene vor einem Strafbefehlsantrag angehört werden. Drittens soll ein Widerspruch der Nebenklageberechtigten gegen die Strafbefehlserledigung in der Regel dazu führen, dass kein Strafbefehl gestellt wird. Viertens sollen Einstellungsentscheidungen in solchen Fällen ausführlich und nachvollziehbar begründet und schriftlich von der Behördenleitung gebilligt werden. Fünftens gelten diese Grundsätze auch für Entscheidungen in Zwischen- und Hauptverfahren.
Die Begründung des Antrags benennt das strukturelle Problem direkt: Es besteht ein Missverhältnis zwischen der objektiven Tragweite des Geschehens — dem Verlust eines nahen Angehörigen — und der strafprozessualen Reaktion des Staates. Einstellungen nach §§ 153, 153a StPO verknüpfen nach Auffassung der Antragsteller den Tod eines Menschen mit einer Geringfügigkeitsentscheidung, was das Vertrauen in die Strafjustiz erschüttern kann.
Vorbild: Staatsanwaltschaft Schweinfurt
Als Beleg dafür, dass ein anderer Umgang praktisch möglich ist, verweist der Antrag auf die Staatsanwaltschaft Schweinfurt. Dort werden Strafbefehle wegen fahrlässiger Tötung nur nach formloser Rücksprache mit einem Bevollmächtigten der Angehörigen erlassen. Eine gesetzliche Verpflichtung dazu besteht jedoch nicht — weshalb diese Praxis bislang nicht bundesweit gilt. Der Antrag zielt darauf ab, diesen Standard verbindlich zu machen.
Der Antrag wird ergänzt durch den parallel eingebrachten Gesetzentwurf BT-Drs. 21/6949 der gleichen Fraktion, der weitere Maßnahmen zur Stärkung des Opferschutzes bei Verfahren mit Todesfolge enthält. Beide Initiativen sind thematisch verzahnt und zielen auf eine breitere Reform des strafrechtlichen Umgangs mit Todesfällen durch Fahrlässigkeit. Debatten über Opfer- und Hinterbliebenenrechte im Strafrecht haben in den letzten Jahren an politischem Gewicht gewonnen — etwa im Kontext der sozialen Absicherung von Betroffenen oder der Frage, wie staatliche Institutionen mit Verlusten und Trauer umgehen. Auch die Diskussion um Bürokratieabbau und Verfahrenseffizienz — wie zuletzt im Entlastungskabinett debattiert — berührt die Frage, welche Verfahren vereinfacht werden dürfen und wo die Grenze zum Rechtsverzicht liegt.
Da es sich um einen Oppositionsantrag handelt, ist eine parlamentarische Mehrheit ohne Unterstützung der Koalitionsfraktionen unwahrscheinlich. Ausschusszuweisung und erste Lesung stehen noch aus.
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Betroffen sind in erster Linie Hinterbliebene von Unfallopfern, etwa nach tödlichen Verkehrsunfällen durch Fahrlässigkeit. Darüber hinaus betrifft der Antrag Staatsanwaltschaften und Gerichte, die künftig an neue Verfahrensvorgaben gebunden wären, sowie zur Nebenklage berechtigte Personen, die stärker in Entscheidungsprozesse einbezogen werden sollen.
Der Antrag wurde am 7. Juli 2026 in den Bundestag eingebracht (BT-Drs. 21/6952) und steht zur Ausschusszuweisung und ersten Lesung an. Nach Ausschussberatung — voraussichtlich im Rechtsausschuss — folgt die abschließende Abstimmung im Plenum. Da es sich um einen Oppositionsantrag handelt, ist eine Mehrheit ohne Koalitionsstimmen unwahrscheinlich.
- Strafbefehl
- Schriftliche Strafe, die ein Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft ohne mündliche Verhandlung erlässt. Der Beschuldigte kann Einspruch einlegen, woraufhin eine reguläre Hauptverhandlung stattfindet.
- §§ 153, 153a StPO
- Paragrafen der Strafprozessordnung, die der Staatsanwaltschaft erlauben, Verfahren wegen Vergehen bei geringer Schuld einzustellen — mit oder ohne Auflagen.
- Nebenklage
- Möglichkeit bestimmter Opfer oder Hinterbliebener, sich dem Strafverfahren als Nebenkläger anzuschließen und eigene Rechte im Prozess geltend zu machen.
Was ist ein Strafbefehl und warum ist er für Hinterbliebene problematisch?
Ein Strafbefehl ist eine schriftliche Strafe, die ohne Gerichtsverhandlung ergeht. Für Hinterbliebene bedeutet das: Der Tod eines Angehörigen wird ohne öffentliche Aufklärung vor Gericht abgehandelt — oft verbunden mit einer Einstellung wegen Geringfügigkeit.
Was regeln die §§ 153, 153a StPO?
Diese Paragrafen erlauben es der Staatsanwaltschaft, Verfahren wegen Vergehen einzustellen, wenn die Schuld des Täters gering ist oder bei Erfüllung von Auflagen — auch wenn jemand ums Leben gekommen ist.
Was soll sich durch den Antrag konkret ändern?
Verfahren mit Todesfolge sollen künftig grundsätzlich in einer öffentlichen Hauptverhandlung enden. Ausnahmen sind nur in eng begründeten Fällen zulässig und müssen von der Behördenleitung schriftlich gebilligt werden.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6952 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.


































































