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Home Themen Digitales & Medien

Mobilfunk bei Stromausfall: Kein Mindeststandard geplant

durch Redaktion Bundestag
1. September 2026
in Digitales & Medien
1
Illustration: Bundestagsdrucksache 21/7682

KI-generiertes Titelbild zur Bundestagsdrucksache 21/7682

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VerfahrensstandAntwort
Kleine Anfrage beantwortet
✓
Anfrage eingereicht
Die parlamentarische Anfrage wurde eingereicht.
2
Antwort veröffentlicht
Die Bundesregierung hat schriftlich geantwortet.
Ausschuss: Bundesministerium für Digitales und StaatsmodernisierungVorgang VO338122 →
⏱ 5 Min. Lesezeit
⚡ Auf einen Blick
  • Mobilfunkmasten haben im Stromausfall oft nur 30 Minuten Batteriepuffer
  • 100.000 Berliner waren Januar 2026 bis zu vier Tage ohne Strom
  • Bundesregierung lehnt verbindliche 72-Stunden-Mindeststandards ab

Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7682 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.

Vom 3. bis 7. Januar 2026 fiel im Berliner Bezirk Steglitz-Zehlendorf nach einem Anschlag auf eine Kabelbrücke am Kraftwerk Lichterfelde großflächig der Strom aus. Rund 45.000 Haushalte, 2.200 Gewerbebetriebe und insgesamt etwa 100.000 Menschen waren betroffen, darunter mehr als 70 Pflegeeinrichtungen. Die vom Regierenden Bürgermeister eingesetzte Expertenkommission stellte in ihrem Bericht fest, dass Mobilfunkstandorte vielfach nur über einen Batteriepuffer von rund 30 Minuten verfügen und für einen Mindeststandard von 72 Stunden eine bundeseinheitliche Regelung erforderlich sei.

📊 Zahlen auf einen Blick
  • 3.–7. Januar 2026 — Dauer des Stromausfalls in Berlin-Steglitz-Zehlendorf, schwerster Ausfall der Berliner Nachkriegsgeschichte laut Vorbemerkung der Fragesteller.
  • ca. 100.000 Betroffene — Rund 45.000 Haushalte und 2.200 Gewerbebetriebe ohne Strom; über 70 Pflegeeinrichtungen im Schadensgebiet.
  • ca. 30 Minuten — Batteriepufferkapazität vieler Mobilfunkstandorte laut Berliner Expertenkommissionsbericht.
  • 72 Stunden — Angestrebter Mindeststandard laut Berliner Expertenkommission; von der Bundesregierung als standortabhängig begrenzt umsetzbar eingestuft.
  • 6. Dezember 2025 — Inkrafttreten des deutschen NIS-2-Umsetzungsgesetzes, das neue Meldefristen für Sicherheitsvorfälle bei Telekommunikationsunternehmen eingeführt hat.

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Infografik BT-Drs. 21/7682
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Im Detail

Eine bundeseinheitliche Festlegung von reinen Mindestbatteriepufferkapazitäten kann je nach Gegebenheiten des jeweiligen Standortes nur teilweise oder gar nicht umgesetzt werden.

— Antwort der Bundesregierung, BT-Drs. 21/7682, S. 5

Ein viertägiger Stromausfall im winterlichen Berlin hat eine grundlegende Frage der Mobilfunk-Krisenresilienz aufgeworfen: Wie lange bleiben Handymasten ohne externe Stromversorgung betriebsfähig — und wer ist dafür verantwortlich, dass sie es länger tun? Die Bundesregierung beantwortet diese Frage mit Verweis auf die bestehende Rechtslage, ohne verbindliche Mindeststandards anzukündigen.

Der Berliner Stromausfall als Auslöser

Vom 3. bis 7. Januar 2026 fielen im Berliner Bezirk Steglitz-Zehlendorf nach einem mutmaßlichen Anschlag auf Hochspannungskabel am Kraftwerk Lichterfelde rund 45.000 Haushalte und 2.200 Gewerbebetriebe aus. Insgesamt waren etwa 100.000 Menschen betroffen — darunter mehr als 70 Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser, Schulen und Kitas. Die Temperaturen lagen im Minusbereich. Die vom Regierenden Bürgermeister eingesetzte Expertenkommission stellte anschließend fest, dass viele Mobilfunkstandorte bei einem solchen Stromausfall nur über einen Batteriepuffer von rund 30 Minuten verfügen. Danach droht der Ausfall der Mobilfunkversorgung — ausgerechnet dann, wenn Notruf, Bevölkerungswarnung und Kommunikation am dringendsten gebraucht werden. Die Kommission empfahl einen Mindeststandard von 72 Stunden und hielt eine bundeseinheitliche Regelung für erforderlich.

Was gilt aktuell?

Nach dem geltenden Telekommunikationsgesetz (TKG) sind Netzbetreiber nach §§ 165 ff. verpflichtet, angemessene technische und organisatorische Vorkehrungen zu treffen, um die fortlaufende Verfügbarkeit ihrer Netze sicherzustellen. Was „angemessen“ bedeutet, richtet sich laut Gesetz danach, ob der Aufwand nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des zu schützenden Netzes steht. Konkrete Stundenvorgaben für Batteriepuffer existieren nicht. Die Bundesnetzagentur legt technische Einzelheiten im Einvernehmen mit dem BSI in Veröffentlichungen fest, die einer stetigen Fortschreibung unterliegen — und die nach Angaben der Bundesregierung aktuell auch im Hinblick auf den Berliner Vorfall überarbeitet werden.

Mobilfunk-Krisenresilienz: Bundesregierung sieht keine Vollzugsdefizite

Die AfD-Fraktion hat in ihrer Kleinen Anfrage (BT-Drs. 21/7504) 15 Fragen gestellt, die von der Bundesregierung am 20. August 2026 beantwortet wurden (BT-Drs. 21/7682). Im Kern lautet die Antwort: Die betroffenen Mobilfunkanbieter haben ihre Pflichten nach §§ 165–168 und 184 ff. TKG erfüllt. Vollzugsdefizite seien nach einer Analyse des Berliner Ereignisses und Anhörung der Unternehmen nicht erkennbar gewesen. Die Mobilfunk-Krisenresilienz ist damit nach Einschätzung der Bundesregierung kein Regulierungsversagen, sondern eine Frage der physikalischen und wirtschaftlichen Grenzen des aktuell Machbaren.

Zur zentralen Forderung der Anfrage — einem verbindlichen 72-Stunden-Standard für Batteriepuffer — antwortet die Bundesregierung knapp: „Eine bundeseinheitliche Festlegung von reinen Mindestbatteriepufferkapazitäten kann je nach Gegebenheiten des jeweiligen Standortes nur teilweise oder gar nicht umgesetzt werden.“ Eine konkrete Alternative oder einen Zeitplan für anderweitige Maßnahmen nennt sie nicht.

TKG-Anpassung und NIS-2 als mögliche Hebel

Die Bundesregierung verweist darauf, dass sie prüft, ob im Rahmen einer laufenden TKG-Anpassung aufgrund des Berliner Ereignisses gesetzliche Änderungen erforderlich sind. Zudem sind seit dem 6. Dezember 2025 die neuen Meldevorschriften aus der NIS-2-Richtlinie in Kraft, die Schwellenwerte und Fristen für die Meldung erheblicher Sicherheitsvorfälle durch Telekommunikationsunternehmen neu regeln. Für Notruf (§ 164 TKG) und öffentliche Warnung (§ 164a TKG) gilt nach der geltenden Systematik: Ihre Verfügbarkeit folgt der allgemeinen Netzverfügbarkeit — ein eigenständiger Schutzmechanismus für Krisensituationen besteht nicht.

Das Thema digitaler Infrastrukturschutz rückt damit in eine Reihe mit anderen Debatten über staatliche Kontrolle über IT-Ausgaben und Behördendigitalisierung. Dass der Bund bei kritischen Infrastrukturen wie dem Mobilfunknetz nur eingeschränkten Durchgriff hat und primär auf die Selbstverpflichtung privater Unternehmen setzt, zeigt die strukturelle Spannung zwischen Technologieneutralität und staatlicher Daseinsvorsorge.

Weiterlesen:

  • Digitalministerium BMDS: Nur 11 % der IT-Ausgaben kontrolliert
  • BZSt-Stellenabbau: 24.000 Stellen vs. Steuerbetrug
👥 Wen betrifft das?

Betroffen sind potenziell alle Bürgerinnen und Bürger, die bei einem großflächigen oder lang andauernden Stromausfall auf Mobilfunk für Notrufe, Bevölkerungswarnungen (z. B. über Cell Broadcast) oder die Kommunikation mit Angehörigen angewiesen sind. Besonders vulnerabel sind ältere Menschen, Pflegebedürftige und Bewohner von Gebieten ohne Festnetzalternative.

⚖️ Antwortverhalten der Bundesregierung

😠😕😐😊

😕 Teilweise beantwortet

Die Bundesregierung beantwortet die Fragen 1 bis 8 gemeinsam und verweist überwiegend auf die bestehende Rechtslage nach dem TKG sowie auf die Eigenverantwortung der Telekommunikationsunternehmen. Konkrete Erhebungsdaten zur tatsächlichen Überbrückungsdauer einzelner Standorte nennt sie nicht; bei Frage 15 zur bundeseinheitlichen Regelung weicht sie mit einem standortbezogenen Vorbehalt aus, ohne eine klare Entscheidung zu treffen.

Parlamentarischer Fahrplan

Hinweis: Dieser Artikel beschreibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Die Anfrage wurde mittlerweile beantwortet. Mobilfunk bei Stromausfall: Mindeststandards gefordert →

⚖️ Erwähnte Gesetze
  • Telekommunikationsgesetz (TKG)
📖 Begriffe erklärt
TKG (Telekommunikationsgesetz)
Das Bundesgesetz, das Rechte und Pflichten von Telekommunikationsunternehmen regelt, einschließlich Anforderungen an Netz­sicherheit und Ausfallschutz.
Batteriepuffer
Eingebauter Akku eines Mobilfunkmasts, der den Betrieb bei externem Stromausfall für eine begrenzte Zeit aufrechterhalten kann — laut Berliner Expertenbericht häufig nur rund 30 Minuten.
NIS-2-Richtlinie
EU-Richtlinie zur Netz- und Informationssicherheit, die seit Dezember 2025 in deutsches Recht umgesetzt ist und u. a. Meldefristen für Sicherheitsvorfälle bei kritischen Infrastrukturen verschärft.
❓ Häufige Fragen

Wie lange halten Mobilfunkmasten bei Stromausfall durch?

Laut dem Bericht der Berliner Expertenkommission verfügen viele Mobilfunkstandorte nur über einen Batteriepuffer von rund 30 Minuten. Ein bundesweit geltender Mindeststandard existiert nicht.

Warum gibt es keinen bundesweiten 72-Stunden-Standard?

Die Bundesregierung erklärt, eine einheitliche Festlegung von Mindestbatteriepufferkapazitäten sei je nach Standortgegebenheiten nur teilweise oder gar nicht umsetzbar.

Haben die Mobilfunkanbieter beim Berliner Stromausfall versagt?

Nach Angaben der Bundesregierung haben die betroffenen Unternehmen ihre gesetzlichen Pflichten nach §§ 165–168 und 184 ff. TKG erfüllt. Vollzugsdefizite wurden nicht erkannt.

Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7682 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.

📄 Quelle: Deutscher Bundestag / DIP — BT-Drs. 21/7682 | Antwort | Original-PDF | dip.bundestag.de

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