- Widerrufsverfahren beim BAMF dauern 2025 im Schnitt 38 Monate
- 29.904 Ausweisungsverfügungen zwischen 2023 und Mitte 2026 erlassen
- Für Straftäter- und Gefährder-Abschiebungen fehlen bundesweite Statistiken
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7752 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Ende Juli 2026 wandte sich die Deutsche Polizeigewerkschaft (DPolG) mit einem Schreiben an Bundeskanzler Friedrich Merz und forderte gesetzgeberische Änderungen im Staatsangehörigkeits-, Aufenthalts- und Asylrecht. Die DPolG verwies dabei auf praktische Erfahrungen der Polizeibehörden mit Vollzugsdefiziten bei Rückführungen und Ausweisungen. Das Schreiben wurde nach einem Anschlag in Berlin öffentlich bekannt und medial breit aufgegriffen. Die AfD-Fraktion nahm dies zum Anlass für eine Kleine Anfrage mit 34 Einzelfragen, die das Bundesministerium des Innern am 26. August 2026 beantwortete.
- 38,2 Monate — Arithmetisches Mittel der Dauer von Widerrufsverfahren beim BAMF im Jahr 2025 (2023: 19,1 Monate).
- 6.362 — Vom BAMF angelegte Widerrufs-/Aberkennungsprüfverfahren wegen Heimatreisen im Jahr 2025 (2023: 2.172).
- 9.340 — Ausweisungsverfügungen im Jahr 2024, dem höchsten Wert im betrachteten Zeitraum 2023–Mitte 2026.
- 32 — Herkunftsländer, für die der Bund die Passersatzbeschaffung in Amtshilfe für die Bundesländer übernimmt.
- 29.904 — Ausweisungsverfügungen insgesamt von 2023 bis zum 1. Halbjahr 2026 laut Ausländerzentralregister.
Im Detail
Ein Handlungsbedarf im Sinne der Fragestellung über die Vorgaben des Koalitionsvertrages hinaus wird derzeit nicht gesehen.
— Antwort der Bundesregierung, BT-Drs. 21/7752, Antwort zu Frage 7
Wer in Deutschland vollziehbar ausreisepflichtig ist, wartet oft jahrelang auf den Abschluss behördlicher Verfahren. Das zeigen Daten, die die Bundesregierung am 26. August 2026 in der Drucksache 21/7752 als Antwort auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion veröffentlicht hat. Besonders auffällig: Die durchschnittliche Dauer von Widerrufsverfahren beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hat sich von 19,1 Monaten im Jahr 2023 auf 38,2 Monate im Jahr 2025 mehr als verdoppelt.
Vollzugsdefizite bei Abschiebungen: Was die Zahlen zeigen
Die Anfrage der AfD-Abgeordneten Sascha Lensing, Dr. Gottfried Curio und Dr. Christian Wirth umfasst 34 Einzelfragen. Auslöser war ein Schreiben der Deutschen Polizeigewerkschaft (DPolG) vom Juli 2026, in dem die DPolG den Bundeskanzler zu gesetzgeberischen Änderungen im Aufenthalts-, Asyl- und Staatsangehörigkeitsrecht aufforderte. Die Bundesregierung erklärt dazu, sie habe die Stellungnahme zur Kenntnis genommen und beziehe die Anregungen in ihre Überlegungen ein.
Die Anzahl der Ausweisungsverfügungen schwankte zwischen 2023 und Mitte 2026 deutlich: 2023 wurden 8.145 Personen ausgewiesen, 2024 stieg die Zahl auf 9.340, 2025 sank sie wieder auf 8.929. Im ersten Halbjahr 2026 wurden 3.490 Verfügungen erlassen. Insgesamt ergibt das 29.904 Ausweisungsverfügungen in dreieinhalb Jahren. Eine Aufschlüsselung nach Art der Ausweisung (Regelausweisung, besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse) liegt laut Bundesregierung nicht vor.
Was gilt aktuell beim Widerruf des Schutzstatus?
Reist eine anerkannte Schutzperson in ihr Herkunftsland, kann dies ein Widerrufsverfahren nach § 73 des Asylgesetzes auslösen. Das BAMF leitete solche Prüfverfahren 2023 in 2.172 Fällen ein, 2024 in 3.459, 2025 in 6.362 und im ersten Halbjahr 2026 in 3.307 Fällen. Wie viele dieser Prüfungen tatsächlich zum Widerruf führten, erfasst das BAMF statistisch nicht. Die Verfahrensdauer stieg dabei erheblich: Der Median lag 2023 noch bei 18,1 Monaten, 2025 bereits bei 34,4 Monaten.
Zudem weist die Bundesregierung auf eine systemische Schwäche hin: Das BAMF kann in Verfahren zur Aberkennung des Schutzstatus keine Abschiebungsandrohung selbst erlassen. Die Ausländerbehörde muss zusätzlich den Aufenthaltstitel entziehen und die Abschiebung eigenständig durchführen. Das verlängert das Verfahren weiter.
Keine bundesweiten Statistiken zu Straftätern und Gefährdern
Auf die Frage, wie viele vollziehbar ausreisepflichtige Personen strafrechtlich verurteilt oder als Gefährder eingestuft sind, verweist die Bundesregierung auf das Ausländerzentralregister (AZR): Diese Sachverhalte werden dort nicht erfasst, statistische Daten liegen daher nicht vor. Auch eine künftige bundeseinheitliche Statistik zu Abschiebungen von Straftätern und Gefährdern plant die Bundesregierung ausdrücklich nicht. Sie begründet dies damit, dass der Mehrwert solcher Statistiken für die operative Arbeit nicht erkennbar sei und entsprechende Ressourcen anderweitig benötigt werden.
Zu den häufigsten Vollzugshemmnissen bei Abschiebungen nennt die Bundesregierung Passlosigkeit, fehlende Identitätsklärung, die Inanspruchnahme von Rechtsmitteln sowie den Organisationsaufwand — insbesondere bei medizinischen Bedarfen. Hinzu kommen fehlende Flugverbindungen in bestimmte Herkunftsländer. Statistische Daten dazu, wie viele Maßnahmen konkret wegen fehlender Passersatzpapiere oder ungeklärter Identität scheitern, liegen dem Bund nicht vor. Die Bundesregierung verweist auf die Länderzuständigkeit für den Vollzug des Aufenthaltsgesetzes.
Gesetzliche Maßnahmen seit 2023
Als jüngste gesetzgeberische Schritte nennt die Bundesregierung das Gesetz zur Verbesserung der Rückführung vom 26. Februar 2024, das unter anderem die Pflichtbeistandsbeiordnung bei Abschiebungshaft abschaffte und Durchsuchungsmöglichkeiten erweiterte. Das Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems vom 23. April 2026 stärkte die europäische Migrationsdatenbank Eurodac durch die Aufnahme von Gesichtsbildern und Reisedokumentkopien. Am 28. Juli 2026 trat das Gesetz zur Weiterentwicklung der Digitalisierung der Migrationsverwaltung in Kraft, das eine zentralisierte Erfassung von Identitätsdaten im AZR ermöglicht. Darüber hinaus läuft derzeit ein Gesetzgebungsverfahren zum Einsatz künstlicher Intelligenz in der Migrationsverwaltung, das die Bundesregierung am 29. Juli 2026 beschlossen hat.
Auf die Frage, ob darüber hinaus weitere Gesetzesänderungen im Aufenthalts- oder Asylrecht geplant sind, verweist die Bundesregierung auf den Grundsatz der exekutiven Eigenverantwortung: Laufende Beratungs- und Entscheidungsvorbereitungen unterliegen grundsätzlich nicht der parlamentarischen Kontrolle (BVerfGE 124, 78). Konkrete Reformabsichten über den Koalitionsvertrag hinaus werden nicht benannt. Mehr zur parlamentarischen Kontrolle der Bundesregierung ist im Plenarprotokoll nachzuverfolgen.
Weiterlesen:
Unmittelbar betroffen sind ausreisepflichtige Personen, darunter abgelehnte Asylbewerber und Personen mit widerrufenem Schutzstatus. Mittelbar berührt das Thema Behörden auf Bundes- und Landesebene — von BAMF und Bundespolizei bis zu kommunalen Ausländerbehörden — sowie die Bevölkerung, die ein Interesse an der Durchsetzung rechtskräftiger Entscheidungen hat.
Bei mehreren zentralen Fragen — etwa zur Zahl ausreisepflichtiger Straftäter und Gefährder, zur durchschnittlichen Dauer bis zur Abschiebung und zu gescheiterten Maßnahmen wegen fehlender Papiere — verweist die Bundesregierung auf fehlende statistische Daten im Ausländerzentralregister oder auf die Länderzuständigkeit. Konkrete Reformabsichten über den Koalitionsvertrag hinaus werden nicht benannt.
Hinweis: Dieser Artikel beschreibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Die Anfrage wurde mittlerweile beantwortet. Abschiebungen: 34 Fragen zu Vollzugsdefiziten im Ausländerrecht →
- Widerrufsverfahren (§ 73 AsylG)
- Verfahren des BAMF zur Prüfung, ob ein einmal gewährter Schutzstatus (z.B. Flüchtlingsanerkennung) zu widerrufen ist, etwa weil die Schutzgründe weggefallen sind oder weil der Betroffene in sein Herkunftsland gereist ist.
- Ausländerzentralregister (AZR)
- Bundesweite Datenbank mit Informationen zu in Deutschland gemeldeten Ausländern. Bestimmte Merkmale — wie Strafurteile gegen Ausreisepflichtige — werden dort nicht erfasst.
- Dublin-Überstellung
- Rückführung eines Asylbewerbers in den EU-Staat, der laut Dublin-Verordnung für die Bearbeitung des Asylantrags zuständig ist.
Wie lange dauern Widerrufsverfahren beim BAMF?
Im Jahr 2025 betrug das arithmetische Mittel 38,2 Monate, der Median lag bei 34,4 Monaten. Im ersten Halbjahr 2026 sank das Mittel auf 33,9 Monate.
Warum hat die Bundesregierung viele Fragen nicht beantwortet?
Der Vollzug des Aufenthaltsrechts ist Ländersache. Bundesstatistiken zu ausreisepflichtigen Straftätern oder Gefährdern werden im Ausländerzentralregister nicht geführt.
Was ist das Zentrum zur Unterstützung der Rückkehr (ZUR)?
Das ZUR ist eine Bundeseinrichtung, die die Länder beim Rückführungsprozess unterstützt, etwa bei der Beschaffung von Passersatzpapieren und der Sicherheitsbegleitung auf dem Luftweg.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7752 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.

































































