- OLG München: Böhmermanns Russland-Vorwürfe gegen Schönbohm unwahr
- Bundesregierung lehnt Entschädigung und Entschuldigung ab
- Schadensersatzklage Schönbohms vor Verwaltungsgericht Köln abgewiesen
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7754 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Am 7. Oktober 2022 strahlte das ZDF Magazin Royale einen Beitrag aus, in dem Moderator Jan Böhmermann dem damaligen BSI-Präsidenten Arne Schönbohm bewusste Kontakte zu russischen Nachrichtendiensten unterstellte. Bundesinnenministerin Nancy Faeser stellte Schönbohm am 18. Oktober 2022 zunächst von seinen Dienstgeschäften frei; mit Wirkung vom 1. Januar 2023 wurde er abberufen und an die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung (BAköV) versetzt. Das OLG München bestätigte am 16. Juni 2026 Unterlassungsansprüche Schönbohms gegen das ZDF, da der Tatsachenkern der Berichterstattung unwahr war.
Im Detail
Das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 16. Juni 2026 betrifft einen zivilrechtlichen Rechtsstreit zwischen Herrn Schönbohm und dem ZDF auf Unterlassung und Geldentschädigung. Diese Entscheidung entfaltet keine unmittelbare Aussagekraft für die beamtenrechtliche Bewertung der gegenüber Herrn Schönbohm getroffenen Personalmaßnahmen.
— Vorbemerkung der Bundesregierung, BT-Drs. 21/7754
Das Oberlandesgericht München hat am 16. Juni 2026 festgestellt, dass Jan Böhmermann im ZDF Magazin Royale unwahre Tatsachenbehauptungen über den früheren BSI-Präsidenten Arne Schönbohm verbreitet hat. Die Bundesregierung sieht in diesem Urteil jedoch keine Grundlage, die beamtenrechtlichen Personalmaßnahmen von 2022 zu revidieren. Das ist das Ergebnis der Antwort auf BT-Drs. 21/7754, die das Bundesministerium des Innern am 27. August 2026 vorgelegt hat.
Was das OLG-Urteil festgestellt hat
Das Urteil (Az. 18 U 217/26) erging in einem zivilrechtlichen Rechtsstreit zwischen Schönbohm und dem ZDF auf Unterlassung und Geldentschädigung. Das Gericht bestätigte, dass die im Beitrag vom 7. Oktober 2022 suggerierten bewussten Kontakte zu russischen Nachrichtendiensten eine unwahre Tatsachenbehauptung darstellen, die Schönbohm in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzen. Unterlassungsansprüche gegen das ZDF wurden damit bestätigt.
Bundesregierung trennt Zivilrecht und Beamtenrecht
Die Bundesregierung stellt in ihrer Vorbemerkung klar, dass das OLG-Urteil keine unmittelbare Aussagekraft für die beamtenrechtliche Bewertung der gegenüber Schönbohm getroffenen Personalmaßnahmen entfaltet. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vom 18. Oktober 2022 sei keine disziplinarrechtliche Sanktion und setze weder ein Dienstvergehen noch ein Verschulden des Beamten voraus. Mit Wirkung vom 1. Januar 2023 wurde Schönbohm von seinem Amt abberufen und an die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung versetzt.
Auf die Fragen zur Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes und zur sachlichen Rechtfertigung der Abberufung im Licht des Urteils gibt die Bundesregierung keine inhaltliche Neubewertung ab. Sie fasst Frage 3 und Frage 4 wegen ihres Sachzusammenhangs zusammen, ohne eine explizite Antwort zu formulieren.
Keine Entschädigung, keine Entschuldigung
Eine staatliche Entschädigung für materielle oder immaterielle Nachteile schließt die Bundesregierung ausdrücklich aus. Das Verwaltungsgericht Köln hat den von Schönbohm geltend gemachten beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch bereits abgewiesen. Das OLG München hat zudem einen finanziellen Anspruch Schönbohms gegenüber dem ZDF verneint.
Ob sich die frühere Bundesinnenministerin Nancy Faeser oder ein anderes Mitglied der damaligen Bundesregierung bei Schönbohm entschuldigt hat, ist der Bundesregierung nach eigenen Angaben nicht bekannt. Eine geplante Entschuldigung erwähnt die Antwort nicht.
Konsequenzen für künftige Fälle
Auf die Frage, welche Konsequenzen die Bundesregierung aus dem BSI-Chef-Fall für den Umgang mit Medienvorwürfen gegen Spitzenbeamte zieht, verweist sie auf den Grundsatz, zwischen medialen Behauptungen, deren tatsächlicher Überprüfung und der hiervon unabhängigen dienstrechtlichen Bewertung zu unterscheiden. Der Schutz von Persönlichkeitsrechten der Bundesverwaltungs-Beschäftigten und die Notwendigkeit, bei Hinweisen auf Gefährdungen der Behördenfunktionsfähigkeit unverzüglich zu handeln, werden dabei als gleichrangige Ziele benannt.
Zur Frage, ob unbewiesene Berichterstattung in öffentlich-rechtlichen Medien die Integrität von Bundesbehörden wie dem BSI gezielt beeinträchtigen kann, erklärt die Bundesregierung, ihr lägen dazu keine Erkenntnisse vor.
Verweise auf frühere Anfragen
Auf die Frage nach eigenen Ermittlungen zur Validität der medialen Vorwürfe vor der Abberufung Schönbohms verweist die Bundesregierung auf ihre früheren Antworten auf BT-Drs. 20/4497 sowie auf die Fragen 27 und 28 der BT-Drs. 20/9030 aus der 20. Wahlperiode, ohne neue Informationen hinzuzufügen.
Ein Gericht hat bestätigt, dass die Vorwürfe gegen den früheren BSI-Chef falsch waren — die Bundesregierung hält die damaligen Personalentscheidungen dennoch für beamtenrechtlich eigenständig bewertbar.
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Unmittelbar betroffen ist Arne Schönbohm als früherer Präsident des BSI. Mittelbar berührt das Verfahren alle Spitzenbeamten der Bundesverwaltung, da es grundsätzliche Fragen zur Fürsorgepflicht des Dienstherrn bei öffentlichen Vorwürfen aufwirft.
Auf die Fragen 3 und 4 zur Fürsorgepflicht und sachlichen Rechtfertigung der Abberufung verweist die Bundesregierung lediglich auf den Sachzusammenhang und gibt keine inhaltliche Bewertung ab. Zu Frage 2 verweist sie vollständig auf frühere Antworten aus der 20. Wahlperiode, ohne neue Informationen zu liefern.
Hinweis: Dieser Artikel beschreibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Die Anfrage wurde mittlerweile beantwortet. BSI-Chef Schönbohm: OLG-Urteil wirft Fragen zur Abberufung auf →
- Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
- Vorläufige Maßnahme nach § 66 Bundesbeamtengesetz, die einen Beamten von seinen Aufgaben entbindet, ohne ein Disziplinarverfahren zu eröffnen oder Schuld festzustellen.
- Fürsorgepflicht (§ 78 BBG)
- Verpflichtung des Dienstherrn, die Beamten bei ihrer Amtsführung zu schützen und ihre Persönlichkeitsrechte zu wahren.
- Unterlassungsanspruch
- Zivilrechtlicher Anspruch, der eine andere Partei verpflichtet, eine bestimmte Äußerung oder Handlung künftig zu unterlassen.
Was hat das OLG München im Fall Schönbohm entschieden?
Das OLG München stellte am 16. Juni 2026 (Az. 18 U 217/26) fest, dass die im ZDF Magazin Royale suggerierten bewussten Kontakte Schönbohms zu russischen Nachrichtendiensten eine unwahre Tatsachenbehauptung darstellen und sein Persönlichkeitsrecht verletzen.
Erhält Schönbohm eine staatliche Entschädigung?
Nein. Die Bundesregierung schließt eine Entschädigung aus. Das Verwaltungsgericht Köln hat den beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch Schönbohms bereits abgewiesen.
Was bedeutet die Freistellung eines Bundesbeamten rechtlich?
Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ist laut Bundesregierung keine disziplinarrechtliche Sanktion und setzt weder ein Dienstvergehen noch ein Verschulden des Beamten voraus.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7754 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.

































































