- Bürger werden jährlich um 940.000 Stunden Zeitaufwand entlastet
- Kurzarbeitergeld künftig nur noch elektronisch beantragbar
- Eingliederungsvereinbarung wird durch neuen Kooperationsplan ersetzt
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7870 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Die Bundesagentur für Arbeit bietet bereits rund 70 Dienstleistungen elektronisch an und hat das Onlinezugangsgesetz umgesetzt. Dennoch wurde die digitale Arbeitslosmeldung bislang nur in rund 15 Prozent der Fälle genutzt. Der demografische Wandel stellt die Behörde vor einen erheblichen Personalrückgang: Bis 2032 rechnet sie mit einem signifikanten Rückgang durch altersbedingte Abgänge. Der Koalitionsvertrag der 21. Legislaturperiode sieht einen umfassenden Bürokratieabbau und die Digitalisierung der Verwaltung ausdrücklich vor.
- 940.000 Stunden — Jährliche Zeitentlastung für Bürgerinnen und Bürger, entspricht rund 23,5 Mio. Euro.
- 11 Mio. Euro — Jährliche Entlastung der Wirtschaft durch weniger Bürokratieaufwand, vor allem beim Kurzarbeitergeld.
- 8 Mio. Euro — Mehrausgaben der Bundesagentur für Arbeit im Jahr 2027, ab 2028 steigen sie auf 11 Mio. Euro jährlich.
- 8,1 Mio. Euro — Einmaliger IT-Umstellungsaufwand bei der Bundesagentur für Arbeit.
- 2,9 Mio. — Zugänge in Arbeitslosigkeit pro Jahr (Basis 2025), auf die die neue digitale Melderegelung abzielt.
Im Detail
Mit dem Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Arbeitsförderung soll die Arbeitslosenversicherung und die Arbeitsförderung bürgerfreundlicher, transparenter, effizienter und unbürokratischer ausgestaltet werden.
— Begründung BT-Drs. 21/7870, Abschnitt B. Lösung
Arbeitslose sollen sich künftig vorrangig digital abmelden, Beratungsgespräche per Videotelefonie führen und Anträge ohne Papierformulare stellen können. Die Bundesregierung hat am 7. September 2026 den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Arbeitsförderung (BT-Drs. 21/7870) beim Deutschen Bundestag eingebracht. Das Gesetz ändert vor allem das Dritte Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) und soll zum 1. Januar 2027 in Kraft treten.
Was gilt aktuell?
Nach geltendem Recht ist die Arbeitslosmeldung nur persönlich oder mit dem elektronischen Personalausweis möglich. Beratungsgespräche finden zwingend in den Räumen der Agentur für Arbeit statt, und Verträge mit privaten Arbeitsvermittlern müssen schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift geschlossen werden. Die digitale Meldemöglichkeit wird laut Drucksache derzeit nur in rund 15 Prozent der Fälle genutzt. Zudem verlangt die Eingliederungsvereinbarung als öffentlich-rechtlicher Vertrag hohe formale Anforderungen, die laut Bundesrechnungshof und Arbeitsmarktforschung in der Praxis häufig nicht rechtssicher umsetzbar sind.
Digitalisierung der Arbeitsförderung
Der Gesetzentwurf setzt auf das Prinzip „digital first“: Künftig soll die Arbeitslosmeldung vorrangig über ein einfaches Online-Formular im Portal der Bundesagentur für Arbeit erfolgen. Die Identitätsprüfung (Authentisierung) wird dabei in einem zweiten Schritt innerhalb von sieben Tagen nachgeholt – entweder digital oder persönlich. Dadurch entfällt in rund einer Million Fällen pro Jahr die Anreise zur Agentur allein zum Zweck der Meldung. Bürgerinnen und Bürger werden laut Drucksache jährlich um insgesamt rund 940.000 Stunden Zeitaufwand und rund 8 Millionen Euro Sachkosten entlastet.
Beratungs- und Vermittlungsgespräche können künftig per Videotelefonie geführt werden, wenn beide Seiten einverstanden sind. Das Erreichbarkeitsrecht wird modernisiert: Arbeitslose müssen nicht mehr täglich persönlich ihren Briefkasten prüfen, sondern können Mitteilungen der Agentur für Arbeit auch digital zur Kenntnis nehmen. Die Schriftformerfordernisse bei Verträgen mit privaten Arbeitsvermittlern werden durch die Textform ersetzt, was Medienbrüche in digitalisierten Prozessen beseitigt. Beim Kurzarbeitergeld führt die laut Drucksache bislang nur in geringem Umfang genutzte elektronische Antragstellung ab 1. Januar 2028 zu einer Entlastung der Wirtschaft von rund 8 Millionen Euro jährlich.
Modernisierung der Arbeitsförderung: Kooperationsplan und Job-to-Job-Erprobung
Die bisherige Eingliederungsvereinbarung wird durch einen neuen Kooperationsplan abgelöst. Dieser wird gemeinsam mit dem Arbeitsuchenden entwickelt und hält sowohl die Beratungsaktivitäten der Agentur für Arbeit als auch die Eigenbemühungen des Arbeitsuchenden fest. Anders als die frühere Vereinbarung ist der Kooperationsplan kein öffentlich-rechtlicher Vertrag und begründet keine Rechte oder Pflichten. Verbindliche Verpflichtungen können daneben durch Verwaltungsakt per neuem § 37b SGB III ausgesprochen werden – eine wichtige Neuerung für Fälle mangelnder Kooperationsbereitschaft.
Neu eingeführt wird außerdem das Instrument der Erprobung einer Beschäftigungsperspektive nach § 45a SGB III. Beschäftigte können mit Zustimmung aller Beteiligten für bis zu vier, in Ausnahmefällen sechs Wochen bei einem anderen Arbeitgeber erprobt werden, während das bisherige Arbeitsverhältnis fortbesteht und das Entgelt weitergezahlt wird. Ziel ist es, nahtlose Übergänge zwischen zwei Beschäftigungen zu ermöglichen und Arbeitslosigkeit im Zuge von Transformationsprozessen zu vermeiden. Der Antrag ist elektronisch über das Fachportal der Bundesagentur zu stellen.
Experimentierklausel und Cloud-Sicherheit
Eine neue Experimentierklausel (§ 408 SGB III) erlaubt der Bundesagentur für Arbeit, mit Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sogenannte Reallabore in bis zu 20 Agenturen für bis zu 24 Monate durchzuführen. Damit können innovative Ansätze unter realen Bedingungen erprobt werden, bevor sie gesetzlich verankert werden. Für die gesamte Sozialverwaltung regelt eine neue Vorschrift im SGB X den Einsatz von Cloud-Computing-Diensten bei der Verarbeitung von Sozialdaten: Es muss ein aktuelles C5-Testat des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik vorliegen.
Kosten und Entlastungen im Überblick
Laut Drucksache sind mit dem Gesetzentwurf Mehrausgaben bei der Bundesagentur für Arbeit von rund 8 Millionen Euro im Jahr 2027 und rund 11 Millionen Euro ab 2028 verbunden. Gleichzeitig wird die Wirtschaft um rund 11 Millionen Euro jährlich entlastet. Der einmalige IT-Umstellungsaufwand der Bundesagentur beläuft sich auf rund 8,1 Millionen Euro. Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) hat die Regelungsfolgen als methodengerecht und nachvollziehbar bewertet und das Vorhaben ausdrücklich begrüßt. Im Sinne der „One in, one out“-Regel stellt der jährliche Erfüllungsaufwand ein „Out“ von 42,8 Millionen Euro dar. Weitere Änderungen betreffen das Arbeitsschutzrecht: Schriftformerfordernisse bei der Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit werden durch die Textform ersetzt, was rund 280.000 Unternehmen jährlich entlastet.
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Unmittelbar betroffen sind rund 2,9 Millionen Menschen, die jährlich arbeitslos werden und künftig die vereinfachte digitale Meldung nutzen können. Arbeitgeber, die Kurzarbeitergeld beantragen (rund 340.000 Fälle pro Jahr), müssen ab 2028 auf elektronische Antragstellung umstellen. Menschen mit Behinderungen in beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen profitieren von verbesserten Regelungen beim Ausbildungsgeld. Darüber hinaus sind rund 280.000 Unternehmen von der Vereinfachung bei der Bestellung von Betriebsärzten und Arbeitssicherheitsfachkräften betroffen.
Der Gesetzentwurf wurde am 7. September 2026 vom Bundeskanzler an die Bundestagspräsidentin übermittelt. Der Entwurf wurde dem Bundesrat bereits am 14. August 2026 als besonders eilbedürftig zugeleitet; die Stellungnahme des Bundesrates sowie die Gegenäußerung der Bundesregierung sollen nachgereicht werden. Als nächste Schritte stehen Ausschussüberweisung, Beratungen und die abschließende Abstimmung im Bundestag aus. Der Hauptteil des Gesetzes soll zum 1. Januar 2027 in Kraft treten.
- Textform
- Rechtliche Formvorschrift nach § 126b BGB: Der Inhalt muss in Schriftzeichen lesbar festgehalten werden (z.B. E-Mail), jedoch ohne eigenhändige Unterschrift auf Papier.
- Kooperationsplan
- Neues Instrument der Arbeitsförderung, das die frühere Eingliederungsvereinbarung ersetzt. Er wird gemeinsam von der Agentur für Arbeit und dem Arbeitsuchenden entwickelt, ist aber kein bindender Vertrag.
- Experimentierklausel (Reallabor)
- Regelung in § 408 SGB III-E, die der Bundesagentur für Arbeit erlaubt, mit Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales neue Ansätze zeitlich und örtlich begrenzt in bis zu 20 Agenturen zu erproben.
Wann tritt das Gesetz in Kraft?
Der Hauptteil tritt zum 1. Januar 2027 in Kraft. Einzelne Regelungen, etwa zur digitalen Arbeitslosmeldung und Videotelefonie, folgen zum 1. April 2027; weitere Teile treten gestaffelt bis zum 1. Januar 2029 in Kraft.
Was ersetzt die bisherige Eingliederungsvereinbarung?
An die Stelle der Eingliederungsvereinbarung tritt ein neuer Kooperationsplan. Anders als die Vereinbarung ist er kein öffentlich-rechtlicher Vertrag und begründet keine Rechte oder Pflichten. Verbindliche Verpflichtungen können daneben durch Verwaltungsakt erlassen werden.
Was ändert sich beim Kurzarbeitergeld?
Ab 1. Januar 2028 sind Anträge auf Kurzarbeitergeld ausschließlich elektronisch zu stellen, zum Beispiel über das Entgeltabrechnungsprogramm KEA oder das SV-Meldeportal. Bis zum 31. Dezember 2027 bleibt die schriftliche Antragstellung noch möglich.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7870 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.


































































