- 250 GW Batterie-Anfragen blockieren das Übertragungsnetz
- Wirtschaft spart netto rund 20 Mio. Euro jährlich durch Reform
- Vollständige Digitalisierung aller Netzanschlussverfahren bis 2028
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7866 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Die Übertragungsnetzbetreiber verzeichneten zum Zeitpunkt der Entwurfsvorlage Anfragen für rund 250 Gigawatt Batteriekapazität; auf Verteil- und Übertragungsnetzebene zusammen wurden Anträge im Umfang von etwa 400 GW eingereicht. Gleichzeitig dauert der Netzausbau auf Verteilerebene häufig acht bis zwölf Jahre, sodass neue Anlagen vielfach auf Netze treffen, die bereits an ihre Kapazitätsgrenzen stoßen. Ein Entschließungsantrag des Bundestages (BT-Drs. 21/2793) hatte die Bundesregierung aufgefordert, im ersten Quartal 2026 einen entsprechenden Regelungsentwurf vorzulegen. Die EU-Richtlinie 2024/1711 zur Verbesserung des Elektrizitätsmarktdesigns setzt zusätzlich europarechtliche Umsetzungsfristen.
- ~400 GW — Gesamtvolumen der eingegangenen Netzanschlussanträge auf Verteil- und Übertragungsnetzebene; davon allein 250 GW für Großbatteriespeicher.
- 16,17 Mio. Euro — einmaliger Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft durch das Gesetz laut Drucksache 21/7866.
- 20,4 Mio. Euro — jährliche Kosteneinsparungen für die Wirtschaft, die dem laufenden Aufwand von 2,78 Mio. Euro gegenüberstehen.
- 19,6 Planstellen — zusätzlicher Personalbedarf bei der Bundesnetzagentur für die neuen Fachaufgaben, finanziert über Repriorisierung bestehender Aufgaben.
- 8–12 Jahre — typische Realisierungsdauer für Netzausbauprojekte auf Verteilerebene, die den Hauptgrund für den Anschluss-Stau bildet.
Im Detail
Das bislang weitgehend vorherrschende ‚Windhund-Prinzip', bei dem der schnellste Antrag bevorzugt wird, erweist sich angesichts dieser Zahlen als nicht mehr zeitgemäß.
— Begründung BT-Drs. 21/7866, Abschnitt I Zielsetzung
Ein massiver Antragsstau blockiert Deutschlands Stromnetz: Auf Verteil- und Übertragungsnetzebene liegen Netzanschlussanträge im Umfang von rund 400 Gigawatt vor — allein 250 GW davon entfallen auf Großbatteriespeicher, deren Anfragen die Kapazitäten der Netzbetreiber weit übersteigen. Die Bundesregierung hat am 7. September 2026 mit BT-Drs. 21/7866 einen Gesetzentwurf vorgelegt, der das Netzanschlussverfahren grundlegend reformieren soll.
Was gilt aktuell?
Nach geltendem Recht gilt das sogenannte Windhund-Prinzip: Wer zuerst einen Netzanschlussantrag stellt, erhält vorrangig eine Anschlusszusage. Netzbetreibern fehlt bisher jede gesetzliche Grundlage, Anträge nach ihrer Qualität oder volkswirtschaftlichen Bedeutung zu priorisieren. Spekulative Reservierungen blockieren damit reale Kapazitäten, während seriöse Projekte warten müssen. Gleichzeitig führt der Netzausbau, der typischerweise acht bis zwölf Jahre dauert, dazu, dass neue Erneuerbare-Energien-Anlagen in bereits überlasteten Netzabschnitten angeschlossen werden und die Engpässe weiter verschärfen.
Netzanschluss-Reform: Kernmaßnahmen im Überblick
Der Gesetzentwurf setzt an mehreren Stellen gleichzeitig an. Erstens erhalten Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber das Recht, Netzanschlussbegehren nach gesetzlich definierten Kriterien zu priorisieren — darunter Versorgungssicherheit, gesetzliche Ausbauziele und Standortgebundenheit. Das Windhund-Prinzip wird damit faktisch abgelöst. Zweitens können Netzbetreiber ab sofort stark belastete Netzgebiete als kapazitätslimitiert ausweisen. Neu angeschlossene Wind- und Solaranlagen in diesen Gebieten müssen im Gegenzug auf bis zu 20 Prozent ihrer Jahresentschädigung bei Abregelungen verzichten — 18 Prozent in Windvorranggebieten. Damit sollen Redispatch-Kosten sinken, die bislang über die Netzentgelte alle Stromverbraucher belasten.
Drittens führt der Entwurf ab 2027 eine dauerhafte Einspeisebegrenzung ein: Neue Solaranlagen dürfen am Netzverknüpfungspunkt nur noch 70 Prozent ihrer installierten Leistung einspeisen, bei neuen Windkraftanlagen gilt ein Limit von 280 Watt je Quadratmeter Rotorfläche. Diese Begrenzung gilt unabhängig davon, ob am Verknüpfungspunkt aktuell ein Kapazitätsengpass besteht, und soll dauerhaft netzverträglichere Anlagenauslegungen anreizen.
Digitalisierung und Transparenz bis 2028
Ein weiterer Schwerpunkt des Gesetzentwurfs ist die vollständige Digitalisierung des Netzanschlussverfahrens. Spätestens ab dem 1. Januar 2028 muss der gesamte Prozess — von der Antragstellung bis zur Inbetriebnahme — über ein digitales Netzanschlussportal abgewickelt werden können. Alle 851 Verteilernetzbetreiber müssen außerdem Online-Tools bereitstellen, über die Anlagenbetreiber unverbindliche Netzanschlussauskünfte einholen können. Laut Drucksache soll dies die Zahl der aufwendig zu prüfenden Netzanschlussbegehren von rund 40.000 auf 16.000 jährlich reduzieren — eine Entlastung von rund 15,5 Mio. Euro pro Jahr allein durch diesen Effekt.
Darüber hinaus verpflichtet der Entwurf Netzbetreiber, verfügbare Netzanschlusskapazitäten monatlich aktualisiert auf einer geografischen Karte im Internet zu veröffentlichen. Netzanschlussbegehrende erhalten außerdem innerhalb von zwei Monaten eine Statusmitteilung, danach alle drei Monate eine Aktualisierung — eine Frist, die die EU-Vorgabe von drei Monaten bewusst unterschreitet, um die Verfahren zu beschleunigen. Im Bereich Standortwettbewerb können schnellere Anschlussverfahren einen bedeutenden Vorteil bedeuten.
Baukostenzuschüsse und Kostenfolgen
Neu ist auch die Ermächtigung der Bundesnetzagentur, Baukostenzuschüsse erstmals auch für Erzeugungsanlagen — also Wind- und Solarparks — festzulegen. Bisher waren solche Zuschläge nur für Verbrauchsanlagen möglich. Regional differenzierte Baukostenzuschüsse sollen Investoren anreizen, sich dort anzuschließen, wo das Netz noch Kapazität hat. Der jährliche Erfüllungsaufwand für die Erhebung von Baukostenzuschüssen wird in der Drucksache mit rund 14,7 Mio. Euro beziffert. Insgesamt ergibt sich für die Wirtschaft ein einmaliger Erfüllungsaufwand von ca. 16,17 Mio. Euro sowie ein laufender Aufwand von 2,78 Mio. Euro jährlich — dem stehen jährliche Kosteneinsparungen von ca. 20,4 Mio. Euro gegenüber.
Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) hat in seiner beigefügten Stellungnahme die Darstellung der Regelungsfolgen als weitgehend nachvollziehbar bewertet, aber die extrem kurze Konsultationsfrist von drei Werktagen für Länder und Verbände scharf kritisiert. Zudem bemängelt der NKR, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie keine Alternativinstrumente geprüft hat, obwohl Länder und Verbände etwa netzoptimierte Ausschreibungen oder eine stärkere Nutzung flexibler Netzanschlussvereinbarungen als Optionen benannt hatten. Der Entwurf dient teilweise der Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1711 zur Verbesserung des Elektrizitätsmarktdesigns. Wie sich die Maßnahmen konkret in sinkenden Stromrechnungen niederschlagen werden, bleibt laut Drucksache derzeit nicht abschätzbar. Zu weiteren aktuellen Energierechts-Themen im Parlamentsbetrieb: Das bewegt Deutschland — 07.09.2026.
Weiterlesen:
- Haushaltsbegleitgesetz 2027: Alkoholsteuer plus 455 Mio. Euro
- Tabaksteuer-Reform 2027: Bis zu 3,6 Mrd. Euro Mehreinnahmen
Direkt betroffen sind rund 851 Verteilernetzbetreiber sowie die vier Übertragungsnetzbetreiber in Deutschland, die neue Prozesse und digitale Portale einrichten müssen. Ebenfalls betroffen sind rund 1.000 aktive Projektierer von Erneuerbare-Energien-Anlagen sowie Betreiber von Rechenzentren, Batteriespeichern, Ladeinfrastrukturen und Industrieanlagen, die Netzanschlüsse begehren. Für Stromverbraucher sind sinkende Netzentgelte durch reduzierte Redispatch-Kosten vorgesehen.
Nationaler Normenkontrollrat (NKR): Der NKR kritisiert in seiner Stellungnahme (Anlage 2) die unangemessen kurze Frist von drei Werktagen für Länder und Verbände sowie die Übermittlung des finalen Entwurfs erst am Abend vor der Kabinettbefassung. Außerdem bemängelt der NKR, dass das Ressort keine Alternativen zum umstrittenen Instrument der kapazitätslimitierten Netzgebiete dargestellt hat, obwohl Länder und Verbände mehrere Alternativen vorgeschlagen hatten. Die Darstellung der Regelungsfolgen bewertet der NKR als größtenteils nachvollziehbar, weist aber auf Diskrepanzen zwischen Vorblatt und Begründung beim Erfüllungsaufwand hin.
Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 14. August 2026 als besonders eilbedürftig zugeleitet worden; die Stellungnahme des Bundesrates war zum Zeitpunkt der Einbringung noch ausstehend. Der Bundestag berät den Entwurf in den zuständigen Ausschüssen, bevor das Plenum über die Annahme abstimmt. Das Gesetz soll laut Artikel 7 am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
- Redispatch
- Eingriff des Netzbetreibers in die Erzeugungsleistung von Kraftwerken oder Erneuerbare-Energien-Anlagen, um Netzengpässe zu beheben. Die dadurch entstehenden Kosten fließen in die Netzentgelte und belasten damit die Stromverbraucher.
- Kapazitätslimitiertes Netzgebiet
- Ein vom Netzbetreiber ausgewiesener Netzabschnitt, in dem die Wirkleistungserzeugung im vorangegangenen Jahr um mehr als fünf Prozent abgeregelt werden musste. Neuanschlüsse sind dort möglich, jedoch unter eingeschränkten Entschädigungsansprüchen.
- Einspeisenetz
- Neu definiertes Instrument im EEG: Netzbetriebsmittel, die ein Netzbetreiber gezielt für den koordinierten Anschluss von Erzeugungs- und Speicheranlagen, insbesondere Wind- und Solarparks, bereitstellt.
Was ist ein kapazitätslimitiertes Netzgebiet?
Netzbetreiber können überlastete Netzabschnitte als kapazitätslimitiert ausweisen. Neue Erneuerbare-Energien-Anlagen können dort zwar angeschlossen werden, müssen aber auf bis zu 20 Prozent ihrer jährlichen Entschädigungszahlungen bei Abregelung verzichten.
Was ändert sich für Betreiber von Wind- und Solaranlagen?
Ab 2027 gilt für neue Solaranlagen eine Einspeisebegrenzung auf 70 Prozent der installierten Leistung, für neue Windanlagen an Land eine Begrenzung auf 280 Watt je Quadratmeter Rotorfläche. In engpassbelasteten Netzgebieten können außerdem Baukostenzuschüsse erhoben werden.
Bis wann müssen digitale Netzanschlussportale eingerichtet sein?
Spätestens ab dem 1. Januar 2028 muss der gesamte Kommunikationsprozess von der Antragstellung bis zur Inbetriebnahme vollständig über ein digitales Portal abgewickelt werden können.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7866 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.


































































