- Behörde muss bei Erlaubniswegfall zwingend Waffenabgabe anordnen
- Betroffene dürfen zwischen Unbrauchbarmachung und Überlassung wählen
- Regelung gilt als verfassungskonform und verhältnismäßig
Waffenbesitz nach Erlaubniswegfall: Was § 46 Absatz 2 WaffG vorschreibt
Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat in einer Analyse vom August 2026 die rechtlichen Grundlagen und Einzelfragen zu § 46 Absatz 2 des Waffengesetzes (WaffG) untersucht. Die Analyse befasst sich mit der Frage, was gilt, wenn eine waffenrechtliche Erlaubnis nachträglich wegfällt und der Betroffene die betreffenden Waffen oder Munition noch besitzt.
Gesetzliche Grundlage und Verschärfung 2025
Seit einer Gesetzesänderung, die zum 31. Oktober 2025 in Kraft trat, ist die zuständige Behörde verpflichtet, eine Anordnung zu erlassen. Zuvor war dies eine Ermessensentscheidung. Der Gesetzgeber begründete die Umstellung damit, dass das Ermessen in diesen Fällen ohnehin auf null reduziert gewesen wäre. Nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist muss die Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen – auch hier entfiel das frühere Ermessen.
Besitzstatus während der Frist bleibt illegal
Die Analyse stellt klar, dass der Waffenbesitz unmittelbar mit dem Wegfall der Erlaubnis illegal wird – auch wenn die Behörde noch keine Anordnung getroffen hat. Die behördlich gesetzte Frist stellt keine Duldung dar, sondern ist lediglich eine Vollzugsfrist zur Beseitigung eines rechtswidrigen Zustands. Dies hat die Rechtsprechung, unter anderem das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ausdrücklich bestätigt.
Angemessene Frist und behördlicher Spielraum
Das Gesetz schreibt vor, dass die Frist angemessen sein muss. Wie lang sie konkret zu bemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Relevant sind etwa die Anzahl der betroffenen Waffen, der Grund des Erlaubniswegfalls und die daraus resultierende Gefährdung der Öffentlichkeit. In der Praxis setzen Behörden regelmäßig eine Frist von etwa einem Monat, was die Gerichte grundsätzlich nicht beanstanden. Bei besonderem Abwicklungsaufwand können auch längere Fristen zulässig sein. Der wirtschaftliche Wert der Waffen wird in der Rechtsprechung dagegen nicht als relevanter Faktor genannt.
Keinen Spielraum hat die Behörde bei der Maßnahmenauswahl: Der Betroffene muss stets zwischen der dauerhaften Unbrauchbarmachung und der Überlassung an einen Berechtigten wählen können. Eine Verpflichtung zu einer der beiden Optionen wäre rechtswidrig.
Eigentumsschutz und Verhältnismäßigkeit
Die Analyse ordnet § 46 Absatz 2 WaffG eigentumsrechtlich als Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz ein. Die Regelung muss daher dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen. Der Wissenschaftliche Dienst kommt zu dem Ergebnis, dass dies der Fall ist: Das Gesetz lässt eine Veräußerung zu, um den Sachwert zu erhalten, und zwingt den Betroffenen nicht zur Eigentumsaufgabe, da auch die bloße Übertragung des Besitzes ohne Eigentumsübergang möglich ist. Urteile oder Fachbeiträge, die die Verfassungsmäßigkeit der Regelung in Frage stellen, liegen nach Auskunft der Analyse nicht vor.

































































