- § 18 Pflanzenschutzgesetz verbietet Drohnen-Ausbringung grundsätzlich
- Frankreich und Polen haben Regeln bereits liberalisiert
- 20 Fragen zu Recht, Förderung und Wirtschaftlichkeit von Agrardrohnen
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/8011 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Das deutsche Pflanzenschutzgesetz untersagt in § 18 die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen grundsätzlich. Die europäische Pflanzenschutz-Rahmenrichtlinie lässt Ausnahmen zu, wenn Luftausbringung klare Vorteile für Gesundheit oder Umwelt bietet. Bereits 2021 beantwortete die Bundesregierung eine Kleine Anfrage zu digitalen Experimentierfeldern, auf denen teilflächenspezifische Drohnenanwendungen erprobt wurden. Frankreich und Polen haben ihre nationalen Regelungen inzwischen weiterentwickelt und Drohnen im Pflanzenschutz teils zugelassen.
Im Detail
Der Einsatz unbemannter Luftfahrtsysteme in Verbindung mit Sensorik, satellitengestützter Positionsbestimmung und künstlicher Intelligenz kann nach Auffassung der Fragesteller einen wichtigen Beitrag zur zukünftigen Ausrichtung der Landwirtschaft leisten.
— Vorbemerkung der Fragesteller, BT-Drs. 21/8011
Die deutsche Landwirtschaft kämpft mit steigenden Betriebskosten, Fachkräftemangel und wachsenden Umweltauflagen. Drohnen und Künstliche Intelligenz könnten helfen — doch das geltende Recht bremst den Einsatz empfindlich. Mit BT-Drs. 21/8011 vom 15. September 2026 hat die AfD-Fraktion die Bundesregierung in 20 Einzelfragen zu Rechtsrahmen, Förderung und Wirtschaftlichkeit von Agrardrohnen befragt.
Agrardrohnen: Was gilt aktuell?
Das zentrale rechtliche Hindernis ist § 18 des Pflanzenschutzgesetzes: Die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen ist in Deutschland grundsätzlich verboten. Ausnahmen sind nur genehmigungsfähig, wenn die Luftausbringung gegenüber bodengebundenen Verfahren eindeutige Vorteile für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt bietet — so schreibt es auch die europäische Pflanzenschutz-Rahmenrichtlinie vor. Für andere Anwendungen wie Flächenvermessung, Bestandsüberwachung oder Bewässerung gelten eigene, teils uneinheitliche Regelungen auf Bundes-, Landes- und EU-Ebene.
Wettbewerbsnachteile gegenüber EU-Nachbarn
Während Deutschland an strengen Regeln festhält, haben andere europäische Länder ihre Vorschriften bereits angepasst. Frankreich ermöglicht nach einer Erprobungsphase den Drohneneinsatz für bestimmte Pflanzenschutzmittel. Polen kündigte im Februar 2026 Vereinfachungen für den Drohneneinsatz im Pflanzenschutz an. Die Fragesteller sehen darin mögliche Wettbewerbsnachteile für deutsche Landwirte und fragen konkret, welche Maßnahmen die Bundesregierung plant, um diese auszugleichen. Der internationale Vergleich mit Frankreich, Polen, den Niederlanden, Österreich, Italien und Spanien ist explizit Gegenstand von Frage 20.
20 Fragen zu Technik, Recht und Wirtschaftlichkeit
Die Anfrage deckt ein breites Themenspektrum ab. Frage 1 erkundigt sich nach der grundsätzlichen Einschätzung der Bundesregierung zur Bedeutung von Drohnen und KI für die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Landwirtschaft. Frage 2 zielt auf den vollständigen Rechtsrahmen — von Bundesrecht über EU-Recht bis zu Landesregelungen — für verschiedene Drohnenanwendungen wie Bestandsüberwachung, Flächenvermessung, Bewässerung und Mittelausbringung ab. Frage 4 thematisiert unterschiedliche Genehmigungspraktiken der Bundesländer und fragt nach einheitlichen Vollzugshinweisen oder digitalen Genehmigungsverfahren.
Frage 5 verlangt eine Übersicht aller seit 2018 geförderten Forschungs- und Demonstrationsvorhaben zu Drohnen und KI in der Landwirtschaft — inklusive Fördersummen und Ergebnissen zur technischen Marktreife. Frage 6 fragt nach der aktuellen Zahl der Betriebe, die bereits Drohnen nutzen. Fragen 7 und 8 betreffen die Möglichkeiten drohnengestützter Bewässerung und das Einsparpotenzial bei Wasser, Energie und Arbeitsstunden im Vergleich zu herkömmlichen Verfahren.
Frage 9 richtet den Blick auf Gewächshäuser: Welche Drohnenanwendungen sind dort denkbar — von Schädlingserkennung bis zur Nützlingsverteilung — und welche Sonderregelungen gelten für ausschließlich in geschlossenen Gewächshäusern betriebene Systeme? Frage 10 erfragt, welche Pflanzenschutzmittel und Drohnensysteme derzeit für den Lufteinsatz zugelassen sind und wie viele entsprechende Anträge seit 2020 gestellt, genehmigt oder abgelehnt wurden.
Frage 12 stellt die grundsätzliche Frage, ob die rechtliche Gleichbehandlung von bemannten Agrarflugzeugen und kleinen Präzisionsdrohnen noch sachgerecht ist. Frage 14 fragt nach konkreten Einsparpotentialen bei Stickstoff, Phosphor, Kalium, Wasser und Kraftstoff durch teilflächenspezifische Bewirtschaftung. Frage 19 widmet sich den Kosten für Anschaffung, Betrieb, Genehmigung, Versicherung und Schulung und der Frage, ab welcher Betriebsgröße der Drohneneinsatz wirtschaftlich ist.
Potenziale für kleine Betriebe und Sonderkulturen
Laut Vorbemerkung der Fragesteller sind die Potenziale von Agrardrohnen besonders groß für kleine und mittlere Betriebe, für Sonderkulturen sowie für schwer zugängliche oder steile Flächen. Drohnen könnten Bewässerungsdefizite erkennen, Bodenanalysen unterstützen und Pflanzenschutzmittel punktgenau ausbringen — mit weniger Abdrift, geringerer Anwenderexposition und ohne Bodenverdichtung durch schwere Maschinen. Internationale Angaben zufolge soll eine Sprühdrohne mehrere Hektar je Stunde bewältigen können. Ob und in welchem Umfang die Bundesregierung diese Angaben bestätigt, ist Gegenstand von Frage 17. Technologiefragen dieser Art werden auch im Kontext des Innovationsmanagements diskutiert.
Die Anfrage knüpft an eine Bundesregierungsantwort aus dem Jahr 2021 an, in der damals geförderte digitale Experimentierfelder beschrieben wurden. Ob seitdem neue Förderlinien aufgelegt oder bestehende Rechtshindernisse abgebaut wurden, bleibt offen — bis die Bundesregierung antwortet.
Weiterlesen:
Betroffen sind vor allem kleine und mittlere landwirtschaftliche Betriebe, die unter Kostendruck stehen und von Arbeitskräftemangel betroffen sind. Besonders relevant ist das Thema für Sonderkulturen wie Wein-, Obst- und Gemüseanbau sowie für Betriebe auf schwer zugänglichen oder steilen Flächen und im Gewächshausanbau.
Die Kleine Anfrage (BT-Drs. 21/8011) wurde am 15. September 2026 im Bundestag eingereicht. Die Bundesregierung hat die Anfrage nach Zuleitung an das Bundeskanzleramt grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen zu beantworten. Eine Antwort liegt bislang nicht vor.
- Teilflächenspezifische Bewirtschaftung
- Landwirtschaftliche Methode, bei der Dünger, Wasser oder Pflanzenschutzmittel nur dort ausgebracht werden, wo sie tatsächlich benötigt werden — basierend auf Sensordaten oder KI-Analyse.
- § 18 Pflanzenschutzgesetz
- Vorschrift, die den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln aus Luftfahrzeugen in Deutschland grundsätzlich verbietet. Ausnahmen sind nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen möglich.
- UAS / Drohne
- Unbemannte Luftfahrtsysteme (Unmanned Aircraft Systems), umgangssprachlich Drohnen — im Agrarbereich eingesetzt für Überwachung, Vermessung und Ausbringung von Betriebsmitteln.
Ist der Einsatz von Drohnen zur Pflanzenschutzmittel-Ausbringung in Deutschland erlaubt?
Nein, § 18 des Pflanzenschutzgesetzes verbietet die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen grundsätzlich. Ausnahmen sind nur unter engen Voraussetzungen genehmigungsfähig.
Wie gehen andere EU-Länder mit Agrardrohnen um?
Frankreich hat nach einer Erprobungsphase rechtliche Möglichkeiten für bestimmte Drohnenanwendungen geschaffen. Polen kündigte im Februar 2026 Vereinfachungen für den Drohneneinsatz im Pflanzenschutz an.
Was will die AfD mit dieser Anfrage erreichen?
Die Fraktion fragt nach rechtlichen Hürden, Förderprogrammen und möglichen Wettbewerbsnachteilen deutscher Landwirte sowie nach konkreten Maßnahmen für einen bürokratiearmen Drohneneinsatz.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/8011 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.






























































