Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/8236 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
- 5,525 Mrd. Euro Netzentgelt-Zuschuss pro Jahr 2027 bis 2029
- Haushaltskunden sparten 2026 rund 2 Cent je Kilowattstunde
- Finanzierung aus dem Klima- und Transformationsfonds
Hintergrund
Der Ausbau und die Modernisierung der Übertragungsnetze zur Integration erneuerbarer Energien treiben die Netzkosten und damit die Netzentgelte seit Jahren nach oben. Bereits für 2023 und 2026 hat der Gesetzgeber staatliche Zuschüsse zu den Übertragungsnetzkosten eingeführt (§§ 24b und 24c EnWG), um diesen Anstieg abzudämpfen. Die Bundesregierung verweist in der Begründung zudem auf steigende Energiepreise infolge des Iran-Krieges als zusätzlichen Belastungsfaktor für Haushalte und Unternehmen. Die Finanzierung erfolgt über den Klima- und Transformationsfonds (KTF), der zweckgebundene Mittel für energie- und klimapolitische Maßnahmen bereitstellt.
- 5,525 Mrd. Euro/Jahr — geplanter staatlicher Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten für jedes der Jahre 2027, 2028 und 2029
- 6,5 Mrd. Euro — Zuschuss für das Jahr 2026 nach § 24c EnWG, der als Vorgängerregelung dient
- ~2 Cent/kWh — durchschnittliche Netzentgeltsenkung für Haushaltskunden im Jahr 2026 laut repräsentativer Stichprobe
- 10 Raten — Auszahlungsmodalität je Kalenderjahr (15. Februar bis 15. November)
- 4 Übertragungsnetzbetreiber — erhalten den Zuschuss anteilig nach ihrer Erlösobergrenze
Im Detail
Auch bei einer Gewährung der im neuen § 24d EnWG vorgesehenen Zuschüsse in Höhe von jährlich 5,525 Milliarden Euro sind in den Jahren 2027 bis 2029 im Durchschnitt spürbare Entlastungen zu erwarten.
— Begründung BT-Drs. 21/8236, Abschnitt F. Weitere Kosten
Stromkunden in Deutschland müssen trotz Energiewende nicht zwingend immer höhere Netzentgelte zahlen — zumindest dann nicht, wenn der Bundestag dem vorliegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung zustimmt. Mit der Drucksache 21/8236 vom 28. September 2026 hat Bundeskanzler Friedrich Merz den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zugeleitet, das staatliche Zuschüsse zu den Übertragungsnetzkosten für die Jahre 2027 bis 2029 regelt. Das jährliche Volumen beträgt jeweils 5,525 Milliarden Euro — über drei Jahre summiert sich das auf rund 16,6 Milliarden Euro.
Was gilt aktuell?
Bereits für das Jahr 2026 gewährte der Gesetzgeber über § 24c des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) einen Zuschuss von 6,5 Milliarden Euro. Repräsentative Stichproben zeigten, dass die Netzentgelte für Haushaltskunden dadurch im Durchschnitt um rund zwei Cent pro Kilowattstunde sanken. Ohne staatlichen Eingriff würden die Netzentgelte weiter steigen: Der Ausbau und die Modernisierung der Übertragungsnetze — notwendig für die Integration erneuerbarer Energien — verursachen laufend höhere Kosten, die regulatorisch auf alle Netznutzer umgelegt werden.
Wie funktioniert der Übertragungsnetzkosten-Zuschuss?
Der neue § 24d EnWG gibt den vier Übertragungsnetzbetreibern mit Regelzonenverantwortung einen gesetzlichen Anspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland auf Zahlung des Zuschusses. Die Auszahlung erfolgt in jeweils zehn gleichen Monatsraten vom 15. Februar bis zum 15. November eines Jahres. Der Anteil jedes Netzbetreibers richtet sich nach seiner Erlösobergrenze im jeweiligen Kalenderjahr. Über den sogenannten Wälzungsmechanismus wirkt die Entlastung auf der Übertragungsnetzebene direkt auf die nachgelagerten Verteilernetzbetreiber und damit auf die Endkundenpreise durch — grundsätzlich profitieren alle Stromverbraucherinnen und Stromverbraucher.
Finanziert wird der Zuschuss aus dem Klima- und Transformationsfonds (KTF). Für 2027 sind die 5,525 Milliarden Euro im Regierungsentwurf des KTF-Wirtschaftsplans bereits eingeplant. Für 2028 und 2029 sollen die Mittel in den jeweiligen Haushaltsaufstellungsverfahren vorrangig berücksichtigt werden. Sollten in diesen Jahren aus haushälterischen Gründen weniger Mittel zur Verfügung stehen, würde das EnWG entsprechend angepasst und der gesetzliche Anspruch der Netzbetreiber vermindert.
Transparenzpflichten für Netzbetreiber und Stromlieferanten
Der Entwurf sieht neben dem Zuschuss selbst auch erweiterte Informationspflichten vor. Übertragungsnetzbetreiber müssen auf ihren Internetseiten sowohl das tatsächliche als auch das fiktive — also das ohne Zuschuss berechnete — Netzentgelt veröffentlichen. Verteilernetzbetreiber sind verpflichtet, für typisierte Abnahmefälle (Haushalt mit 3.500 kWh/Jahr, Gewerbe mit 50 MWh/Jahr, Industrie mit 24 GWh/Jahr) Vergleichswerte bereitzustellen. Stromlieferanten müssen ihre Kunden mit der Jahresrechnung auf den staatlichen Zuschuss und die entsprechenden Veröffentlichungen hinweisen.
Politischer Kontext: Iran-Krieg und Wettbewerbsfähigkeit
Die Bundesregierung begründet die Fortschreibung des Instruments ausdrücklich auch mit den gestiegenen Energiepreisen infolge des Iran-Krieges. Die Verlängerung des Zuschusses sende laut Drucksache ein politisches Signal, dass die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Deutschland für den Gesetzgeber von hoher Bedeutung sei. Zugleich dokumentiert der Entwurf, dass keine Alternativen zur staatlichen Subventionierung geprüft wurden — Abschnitt C lautet schlicht: „Keine.“
Bundesrat und Ausschüsse des Bundestages müssen sich noch mit dem Entwurf befassen. Der Gesetzentwurf wurde dem Bundesrat bereits am 4. September 2026 als besonders eilbedürftig zugeleitet. Das Gesetz soll am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten, um rechtzeitig vor dem 1. Januar 2027 wirksam zu sein. Mehr zum Thema Energieförderung und staatliche Fondsmittel findet sich im Beitrag zum ERP-Sondervermögen 2027 sowie in der Übersicht zu den Finanzbeziehungen zwischen Bund, Ländern und Kommunen.
Weiterlesen:
Betroffen sind alle Stromkunden in Deutschland — Privathaushalte ebenso wie Gewerbe- und Industriebetriebe. Die Entlastungswirkung variiert regional, weil sie vom Anteil der Übertragungsnetzkosten am jeweiligen Verteilernetzentgelt abhängt. Besonders energieintensive Unternehmen profitieren überproportional, da Netzentgelte einen erheblichen Teil ihrer Stromkosten ausmachen.
Der Gesetzentwurf wurde am 28. September 2026 dem Bundestag zugeleitet (BT-Drs. 21/8236). Der Bundesrat hatte den Entwurf bereits am 4. September 2026 als besonders eilbedürftig erhalten; seine Stellungnahme sowie die Gegenäußerung der Bundesregierung werden laut Begleitschreiben nachgereicht. Als nächste Schritte stehen die Ausschusszuweisung, die parlamentarische Beratung und die abschließende Abstimmung im Bundestags-Plenum aus. Das Gesetz soll noch vor dem 1. Januar 2027 in Kraft treten.
- Übertragungsnetzentgelt
- Gebühr für die Nutzung der Höchst- und Hochspannungsleitungen, über die Strom bundesweit transportiert wird. Es ist Bestandteil des Strompreises für alle Verbraucher.
- Klima- und Transformationsfonds (KTF)
- Sondervermögen des Bundes, das Einnahmen aus dem CO2-Preis und anderen Quellen bündelt und für energie- sowie klimapolitische Maßnahmen einsetzt.
- Wälzungsmechanismus
- Verfahren, bei dem Kostensenkungen auf der Übertragungsnetzebene automatisch an die nachgelagerten Verteilernetzbetreiber und damit an die Endkunden weitergegeben werden.
Was sind Übertragungsnetzentgelte?
Übertragungsnetzentgelte sind Gebühren für die Nutzung der Hochspannungsleitungen, über die Strom deutschlandweit transportiert wird. Sie fließen in den Strompreis jedes Haushalts- und Gewerbekunden ein.
Woher kommt das Geld für den Zuschuss?
Der Zuschuss wird aus dem Klima- und Transformationsfonds (KTF) finanziert. Für 2027 sind die Mittel im Regierungsentwurf des KTF-Wirtschaftsplans bereits vorgesehen; für 2028 und 2029 sollen sie vorrangig in den jeweiligen Haushaltsaufstellungsverfahren berücksichtigt werden.
Was ändert sich gegenüber dem bisherigen Recht?
Das Gesetz fügt einen neuen § 24d in das Energiewirtschaftsgesetz ein. Er entspricht dem bereits für 2026 geltenden § 24c EnWG, verlängert die Regelung aber um drei Jahre. Der Zuschuss ist mit 5,525 Mrd. Euro pro Jahr etwas niedriger als der 2026er Wert von 6,5 Mrd. Euro.
































































