- Betrieb von Ladestationen gilt steuerlich grundsätzlich als Gewerbebetrieb
- Vermieter riskieren Verlust der erweiterten Gewerbesteuerkürzung bei Überschreitung der 20-Prozent-Grenze
- Arbeitgeber können Ladestrom für Mitarbeiter unter bestimmten Bedingungen steuerfrei anbieten
Steuerliche Folgen des Betriebs von Ladestationen für Elektrofahrzeuge
Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat in einer Ausarbeitung vom September 2026 die steuerlichen Konsequenzen des Betriebs von Ladestationen für Elektrofahrzeuge umfassend analysiert. Die Untersuchung behandelt Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Lohnsteuer und Umsatzsteuer und differenziert nach der Rechtsform des Betreibers.
Grundsatz: Stromverkauf ist gewerbliche Tätigkeit
Der Betrieb von Ladestationen mit Stromverkauf gilt steuerlich grundsätzlich als gewerbliche Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Besondere Probleme entstehen, wenn diese Tätigkeit neben einer Vermietungstätigkeit ausgeübt wird, da hier Abgrenzungsfragen zwischen vermögensverwaltender und gewerblicher Tätigkeit auftreten.
Natürliche Personen und Personengesellschaften
Für natürliche Personen, die Grundbesitz vermieten und zusätzlich Ladestationen betreiben, stellt sich die Frage, ob der Stromverkauf als eigenständiger Gewerbebetrieb einzustufen ist. Bieten Vermieter die Ladestationen ausschließlich den eigenen Mietern an, dürfte dies noch zur vermögensverwaltenden Tätigkeit gehören. Bei öffentlich zugänglichen Ladestationen liegt dagegen ein eigenständiger Gewerbebetrieb vor, der Gewerbesteuerpflicht und gesonderte Gewinnermittlung auslöst.
Für Personengesellschaften ist die sogenannte Abfärberegelung besonders relevant: Erzielt eine vermögensverwaltende Personengesellschaft auch gewerbliche Einkünfte aus dem Stromverkauf, färben diese auf die gesamten Einkünfte der Gesellschaft ab. Alle Einkünfte werden dann zu gewerblichen Einkünften, sämtliche Grundstücke werden Betriebsvermögen. Eine Ausnahme besteht bei Unterschreitung einer Bagatellgrenze von drei Prozent der Gesamtumsätze und maximal 24.500 Euro jährlich.
Kapitalgesellschaften und die erweiterte Gewerbesteuerkürzung
Für Kapitalgesellschaften, die Immobilien vermieten, ist die erweiterte Gewerbesteuerkürzung von zentraler Bedeutung. Der Gesetzgeber hat seit 2021 ausdrücklich geregelt, dass Einnahmen aus dem Betrieb von Ladestationen für die Kürzung unschädlich sind, sofern sie nicht mehr als 20 Prozent der Mieteinnahmen übersteigen. Diese Grenze muss fortlaufend überwacht werden, da etwa Wohnungsleerstand oder steigende Strompreise dazu führen können, dass die Grenze überschritten wird und die gesamte Kürzung entfällt.
Öffentliche Hand und Lohnsteuer
Betreiben Städte und Gemeinden Ladestationen, stellt dies einen steuerpflichtigen Betrieb gewerblicher Art dar, der der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer unterliegt. Eine Zusammenfassung mit anderen kommunalen Versorgungsbetrieben im steuerlichen Querverbund ist möglich.
Stellt ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern Ladestationen zur Verfügung oder liefert kostenlosen Ladestrom, handelt es sich um Sachbezüge. Diese sind unter bestimmten Voraussetzungen nach Paragraf 3 Nr. 46 EStG steuerfrei, sofern die Leistung zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn gewährt wird. Für die Übereignung von Ladestationen an Arbeitnehmer besteht eine Möglichkeit zur Lohnsteuerpauschalierung mit 25 Prozent.
Umsatzsteuer
Umsatzsteuerlich gilt das Aufladen von Elektrofahrzeugen als einheitliche Lieferung von Elektrizität zum Regelsteuersatz von 19 Prozent. Vermietungsunternehmen, die zusätzlich Strom liefern, müssen umsatzsteuerlich zwischen steuerfreien Vermietungsumsätzen und steuerpflichtigen Stromlieferungen trennen.
➜ Vollständiges Dokument (PDF)





































































