- Bund hat keine Daten über Dauerwohnen in Feriengebieten
- Vollzug gegen illegales Wohnen ist Aufgabe der Länder
- § 10 BauNVO gilt als ausreichend, keine Reform geplant
Hintergrund
Nach § 10 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) sind Sondergebiete, die der Erholung dienen, planungsrechtlich für Ferienhäuser und Wochenendhäuser vorgesehen, die einem wechselnden Personenkreis zur Erholung dienen. In einzelnen Regionen kommt es laut den Fragestellern dazu, dass Eigentümer diese Häuser dauerhaft bewohnen und Gemeinden teils die Anmeldung eines Hauptwohnsitzes zulassen. Die AfD-Fraktion thematisierte das Phänomen mit der Kleinen Anfrage BT-Drs. 21/8498 und fragte nach bundesweiten Daten, Reformbedarf und möglichen Auswirkungen auf die touristische Infrastruktur.
Im Detail
Das Auftreten unzulässigen Dauerwohnens stellt den Normzweck dieser Gebietskategorie nicht infrage. Vielmehr handelt es sich hierbei vorrangig um eine Frage des effektiven Vollzugs.
— Vorbemerkung der Bundesregierung, BT-Drs. 21/8762
Dauerhaftes Wohnen in Ferienhausgebieten ist nach dem deutschen Bauplanungsrecht unzulässig — doch der Bund hat weder Daten über die Verbreitung des Phänomens noch sieht er Anlass, die bestehenden Regeln zu ändern. Das geht aus der Antwort der Bundesregierung (BT-Drs. 21/8762) vom 21. Oktober 2026 auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion hervor.
Was gilt aktuell nach der BauNVO?
Nach § 10 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) sind Sondergebiete für Erholung — also Ferienhaus- und Wochenendhausgebiete — ausdrücklich für einen wechselnden Personenkreis zur Erholung bestimmt. Eine dauerhafte Wohnnutzung ist planungsrechtlich nicht zulässig. Das Baugesetzbuch (BauGB) und die BauNVO bilden gemeinsam den bundesrechtlichen Rahmen, der nach Einschätzung der Bundesregierung klar und eindeutig ist. Änderungsbedarf am geltenden Recht sieht die Bundesregierung nicht.
Dauerwohnen in Feriengebieten: Bundesregierung ohne eigene Daten
Auf die Frage, wie verbreitet das unzulässige Dauerwohnen in Ferienhausgebieten tatsächlich ist, gibt die Bundesregierung an, über keine eigenen Erkenntnisse zu verfügen. Zuständig seien die Vollzugsbehörden in den Ländern. Auch zu den wirtschaftlichen Auswirkungen auf touristische Infrastruktur und Tourismusstandorte liegen dem Bund laut eigener Aussage mangels belastbarer Daten keine Kenntnisse vor — dies liege auch daran, dass Tourismuspolitik grundgesetzlich Ländersache ist.
In Einzelfällen können Dauerwohnnutzungen von den zuständigen Behörden aus Verhältnismäßigkeitsgründen geduldet werden, etwa mit Rücksicht auf das hohe Lebensalter von Betroffenen. Die Bundesregierung betont jedoch, dass unzulässiges Dauerwohnen in Erholungssondergebieten über solche Einzelfälle hinaus nach ihrer Kenntnis nicht stattfindet.
Vollzug ist Ländersache — Bund plant keine Leitlinien
Die AfD-Fraktion hatte unter anderem gefragt, ob der Bund bundesweite Leitlinien oder Handlungsempfehlungen für die Anwendung des Bauplanungsrechts in Feriengebieten entwickeln wolle. Die Antwort fällt knapp aus: Die Bundesregierung verweist auf ihre Bewertung der geltenden Rechtslage als ausreichend und lehnt bundesweite Handlungsempfehlungen ab. Auch eine statistische oder wissenschaftliche Beobachtung der Entwicklung von Ferienhaus- und Wochenendhausgebieten plant die Bundesregierung nicht.
Zur Schließung von Datenlücken im Bereich der Kurzzeitvermietungen verweist die Bundesregierung auf die Kurzzeitvermietungsverordnung. Diese soll Daten über Plattformvermietungen erfassen, die bislang größtenteils nicht in Beherbergungsstatistiken auftauchen — eine Datenbasis, die nach Angaben der Bundesregierung Voraussetzung für Infrastrukturplanung und Tourismussteuerung ist.
Nutzungskonflikt: Eigentumsinteressen gegen Tourismus
Der politische Kern der Anfrage liegt in einem klassischen Zielkonflikt: Private Ferienhauseigentümer haben ein Interesse daran, ihre Immobilie dauerhaft zu bewohnen — dem steht das öffentliche Interesse am Erhalt touristischer Kapazitäten gegenüber, besonders in ländlichen und küstennahen Regionen, wo Tourismus eine wichtige wirtschaftliche Rolle spielt. Die Bundesregierung erkennt die Bedeutung des Tourismus in diesen Regionen ausdrücklich an, zieht daraus aber keine weiteren Schlussfolgerungen für die Bundespolitik. Für die Durchsetzung planungsrechtlicher Vorgaben im Einzelfall bleiben Länder und Gemeinden verantwortlich.
Die Antwort der Bundesregierung folgt damit einem konsequenten Muster: Das geltende Recht wird als funktionsfähig bewertet, der Vollzug liegt bei den Ländern, und bundesweite Datenerhebung oder Gesetzesänderungen sind nicht vorgesehen. Für Tourismuskommunen und Regionalpolitiker, die ein strukturelles Problem sehen, bietet die Antwort wenig Ansatzpunkte für bundespolitische Lösungen.
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Betroffen sind vor allem touristische Regionen an der Küste und im ländlichen Raum, in denen Ferienhaus- und Wochenendhaussiedlungen existieren. Private Ferienhauseigentümer, die dauerhaft dort wohnen, stehen im Spannungsfeld zwischen Eigentumsinteressen und dem planungsrechtlichen Gebot der Erholungsnutzung. Gemeinden und Tourismuswirtschaft in betroffenen Regionen tragen das Risiko eines schleichenden Verlusts touristischer Kapazitäten.
Die Bundesregierung beantwortet mehrere Fragen mit dem Hinweis auf fehlende eigene Erkenntnisse und verweist bei Fragen zu Vollzugsproblemen, bundesweiten Leitlinien und Reformbedarf wiederholt auf dieselben Antworten zu den Fragen 2 und 3. Konkrete Zahlen zur Verbreitung des Phänomens liefert sie nicht.
Die Kleine Anfrage BT-Drs. 21/8498 ist mit der Antwort der Bundesregierung vom 21. Oktober 2026 (BT-Drs. 21/8762) abgeschlossen. Weitere parlamentarische Schritte sind nicht vorgesehen; die Bundesregierung hat keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf angemeldet.
- § 10 BauNVO
- Vorschrift der Baunutzungsverordnung, die Sondergebiete für Erholungszwecke wie Ferienhäuser und Wochenendhäuser regelt und dauerhaftes Wohnen dort ausschließt.
- Kurzzeitvermietungsverordnung
- EU-Regelwerk zur Erfassung von Kurzzeitvermietungen (z. B. über Plattformen), das Datenlücken in Beherbergungsstatistiken schließen soll.
- Bauaufsicht
- Behördliche Zuständigkeit der Länder zur Durchsetzung des Bauplanungsrechts, einschließlich des Einschreitens gegen unzulässige Nutzungen wie illegales Dauerwohnen in Feriengebieten.
Darf man dauerhaft in einem Ferienhaus wohnen?
Nein. Nach § 10 BauNVO sind Ferienhäuser für wechselnde Erholungsnutzung bestimmt, nicht für dauerhaftes Wohnen. Die Durchsetzung dieses Verbots liegt bei den Bauaufsichtsbehörden der Länder.
Plant der Bund eine Reform des Baurechts für Feriengebiete?
Nein. Die Bundesregierung sieht die geltenden Regelungen in BauGB und BauNVO als ausreichend an und plant keine Änderungen.
Was ist die Kurzzeitvermietungsverordnung?
Die Kurzzeitvermietungsverordnung soll Datenlücken auf dem Markt für Kurzzeitvermietungen schließen, der bislang größtenteils nicht in Beherbergungsstatistiken erfasst ist.
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