- 32 Beschuldigte im Verdacht, Einbürgerungen mit Fälschungen erschlichen zu haben
- Bundesregierung verweigert konkrete Zahlen zu Verdachtsfällen und Rücknahmeverfahren
- Rücknahme einer Einbürgerung entzieht auch nachgeborenen Kindern die Staatsangehörigkeit
Hintergrund
Artikel 116 Absatz 2 GG verpflichtet Deutschland zur Wiedereinbürgerung von Personen, denen die Nationalsozialisten zwischen 1933 und 1945 die Staatsangehörigkeit entzogen haben, sowie deren Nachkommen. Das Bundesverwaltungsamt bearbeitet entsprechende Anträge von im Ausland lebenden Personen. Im September 2026 berichtete der Spiegel, dass die Staatsanwaltschaft Düsseldorf und das BKA gegen 32 Beschuldigte ermitteln, die diesen Wiedereinbürgerungsanspruch mit gefälschten Abstammungsnachweisen und manipulierten israelischen Personenstandsdokumenten erschlichen haben sollen. Das Bundesministerium des Innern kündigte laut diesem Bericht an, Betrugshandlungen aufzudecken und Rücknahmeverfahren einzuleiten.
Im Detail
Eine Offenlegung dieser Informationen im Rahmen des parlamentarischen Fragewesens könnte zum gegenwärtigen Zeitpunkt die strafrechtlichen Ermittlungen sowie das Ziel der auf das Verfahren nach Artikel 116 Absatz 2 GG gerichteten Prüfprozesse im Bundesverwaltungsamt beeinträchtigen.
— Vorbemerkung der Bundesregierung, BT-Drs. 21/8763
Gefälschte Abstammungsnachweise, manipulierte Personenstandsdokumente und fingierte Biografien von NS-Verfolgten: Der Verdacht auf systematischen Einbürgerungsbetrug nach Artikel 116 Absatz 2 GG beschäftigt seit September 2026 Staatsanwaltschaft, BKA und das Bundesverwaltungsamt. Die Drucksache 21/8763 dokumentiert, wie wenig die Bundesregierung bereit oder in der Lage ist, dem Parlament dazu konkret Auskunft zu geben.
Einbürgerungsbetrug nach Artikel 116 GG: Was bisher bekannt ist
Nach einem Spiegel-Bericht vom 7. September 2026 ermitteln die Staatsanwaltschaft Düsseldorf und das BKA gegen 32 Beschuldigte. Der Vorwurf: Sie sollen tatsächliche Biografien von während der NS-Herrschaft Verfolgten mit erfundenen Abstammungsverhältnissen verknüpft und dabei unter anderem manipulierte israelische Personenstandsdokumente eingesetzt haben, um die deutsche Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 Absatz 2 GG zu erlangen. Diese Verfassungsnorm gewährt Nachkommen von NS-Verfolgten einen Anspruch auf Wiedereinbürgerung — ein historisches Wiedergutmachungsinstrument, das nun mutmaßlich für Identitätsbetrug missbraucht wurde.
Was gilt aktuell?
Das Bundesverwaltungsamt ist für Wiedereinbürgerungsanträge von Personen zuständig, die dauerhaft nicht in Deutschland leben. Es arbeitet dabei mit deutschen Auslandsvertretungen zusammen. Die Dokumentenvorgaben für Antragsteller sind in einem öffentlichen Merkblatt festgelegt. Ob und in welchem Umfang diese Vorgaben in den Verdachtsfällen eingehalten oder umgangen wurden, beantwortet die Bundesregierung nicht. Grundsätzlich kann eine rechtswidrig erwirkte Einbürgerung nach § 35 Staatsangehörigkeitsgesetz zurückgenommen werden.
Einbürgerungsbetrug und seine Folgen für Familien
Besondere rechtliche Tragweite hat eine Passage, die die Bundesregierung in ihrer Antwort inhaltlich beantwortet: Verliert ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit durch eine rückwirkende Rücknahme, verliert gemäß § 17 Absatz 2 StAG grundsätzlich auch das nach der Einbürgerung geborene Kind die Staatsbürgerschaft — ebenfalls rückwirkend. Dieser Dominoeffekt kann eine unbestimmte Zahl weiterer Personen treffen, über deren konkreten Umfang die Bundesregierung jedoch keine Angaben macht.
Parlamentarische Kontrolle im Blindflug
Die AfD-Fraktion stellte in der zugrundeliegenden Kleinen Anfrage (BT-Drs. 21/8465) insgesamt 22 Fragen — zu Zeitpunkten erster Hinweise, zur Zahl verdächtiger Verfahren, zu internen Kontrollmechanismen und zu bereits eingeleiteten Rücknahmeverfahren. Die Bundesregierung beantwortet 19 dieser Fragen nicht inhaltlich. In ihrer Vorbemerkung begründet sie dies damit, eine Offenlegung könnte es Dritten erleichtern, Fälschungen gezielt an behördlichen Prüfmaßstäben auszurichten sowie bestehende und künftige Kontrollmechanismen zu umgehen. Lediglich die Rechtsfragen zu § 35 StAG und zu den Folgen für Kinder sowie ein Verweis auf das öffentliche Antragsmerkblatt des Bundesverwaltungsamts werden beantwortet.
Einfach erklärt: Mutmaßliche Betrüger haben offenbar echte Leidensgeschichten von NS-Verfolgten genutzt und sich selbst als deren Nachkommen ausgegeben — mit gefälschten Papieren, um die deutsche Staatsbürgerschaft zu erhalten.
Das Muster des Einbürgerungsbetrugs, wie er aus dem Spiegel-Bericht hervorgeht, ist besonders heikel: Indem die Identitäten tatsächlicher NS-Opfer instrumentalisiert werden, richtet sich der Betrug nicht nur gegen den deutschen Staat, sondern gegen das Andenken an die Verfolgten selbst. Das Bundesministerium des Innern hatte laut Spiegel-Bericht angekündigt, Mitarbeiter des Bundesverwaltungsamts würden regelmäßig über Fälschungsmuster unterrichtet. Ob und welche konkreten Schutzmaßnahmen seit Bekanntwerden der Fälle angeordnet wurden, beantwortet die Bundesregierung unter Verweis auf die laufenden Ermittlungen ebenfalls nicht.
Die Drucksache macht deutlich, dass das parlamentarische Kontrollrecht in laufenden Strafverfahren an seine Grenzen stößt. Wie viele Verfahren nach Artikel 116 GG insgesamt unter Verdacht stehen, wie viele Rücknahmeverfahren eingeleitet wurden und ob die Rücknahmefrist in einzelnen Fällen bereits abgelaufen ist, bleibt öffentlich ungeklärt. Lediglich zur letzten Frage gibt die Bundesregierung an, ein solcher Sachverhalt sei ihr gegenwärtig nicht bekannt. Weitere Informationen zu Datenlücken bei staatlichen Vollzugsverfahren zeigen, dass fehlende Transparenz in sensiblen Behördenverfahren kein Einzelfall ist.
Weiterlesen:
Unmittelbar betroffen sind die 32 Beschuldigten sowie möglicherweise weitere Personen, gegen die das Bundesverwaltungsamt Prüfverfahren führt. Mittelbar betroffen sind auch Kinder von Eingebürgerten, da eine rückwirkende Rücknahme nach geltendem Recht auch ihnen die deutsche Staatsangehörigkeit entziehen kann. Zudem berührt der Missbrauch das historische Wiedergutmachungsgebot gegenüber tatsächlichen NS-Verfolgten und deren Nachkommen.
Die Bundesregierung beantwortet 19 der 22 Fragen nicht inhaltlich und verweist pauschal auf laufende Ermittlungen sowie die Gefahr, dass eine Offenlegung Fälschern helfen könnte, behördliche Prüfmaßstäbe zu umgehen. Lediglich die Fragen zur Rechtslage (§ 35 StAG, Auswirkungen auf Kinder) und zu den Dokumentenvorgaben werden inhaltlich beantwortet.
Die Anfrage ist mit der Antwort vom 21. Oktober 2026 formal abgeschlossen. Die strafrechtlichen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Düsseldorf und des BKA sowie die behördlichen Prüfprozesse im Bundesverwaltungsamt dauern nach Angaben der Bundesregierung an. Über deren Ergebnisse und etwaige Rücknahmeentscheidungen wird die Bundesregierung parlamentarisch erst dann berichten, wenn dies die Ermittlungen nicht mehr gefährdet.
- Artikel 116 Abs. 2 GG
- Verfassungsrechtlicher Anspruch auf Wiedereinbürgerung für Personen, denen das NS-Regime die deutsche Staatsangehörigkeit entzogen hat, sowie für deren Nachkommen.
- § 35 StAG
- Regelung im Staatsangehörigkeitsgesetz, die unter bestimmten Voraussetzungen die Rücknahme einer rechtswidrig erwirkten Einbürgerung erlaubt.
- Bundesverwaltungsamt
- Bundesbehörde, die staatsangehörigkeitsrechtliche Verfahren für dauerhaft im Ausland lebende Antragsteller bearbeitet, darunter Wiedereinbürgerungen nach Art. 116 Abs. 2 GG.
Was ist Artikel 116 Absatz 2 GG?
Die Vorschrift gewährt früheren deutschen Staatsangehörigen, denen die Nazis zwischen 1933 und 1945 die Staatsbürgerschaft entzogen haben, sowie ihren Nachkommen einen Anspruch auf Wiedereinbürgerung.
Was passiert, wenn eine erschlichene Einbürgerung zurückgenommen wird?
Laut Bundesregierung verliert gemäß § 17 Absatz 2 StAG grundsätzlich auch ein nach der Einbürgerung des Elternteils geborenes Kind die deutsche Staatsangehörigkeit rückwirkend.
Warum beantwortet die Regierung die meisten Fragen nicht?
Sie begründet dies mit ermittlungstaktischen Gründen: Detailauskünfte könnten es Dritten erleichtern, Fälschungen gezielt an behördlichen Prüfmaßstäben auszurichten und Kontrollmechanismen zu umgehen.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/8763 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.





































































