- 421.179 E-Mails mit 281 Gigabyte Daten nach Hack öffentlich
- Ausweisdokumente, Kontoauszüge und Daten von Erstwählern betroffen
- Mögliche Auslandseinflussnahme noch nicht ausgeschlossen
Hintergrund
Cyberangriffe auf politische Parteien und die anschließende Veröffentlichung erbeuteter Daten sind international ein bekanntes Mittel der Einflussnahme auf demokratische Prozesse. In Deutschland wurden bereits früher Parteien und Politiker Opfer solcher Angriffe, etwa beim großen Bundestags-Hack 2015. Im vorliegenden Fall wurde nach Angaben der Betreiber einer Veröffentlichungsplattform ab dem 19. Oktober 2026 ein Datensatz mit 421.179 E-Mails und rund 281 Gigabyte Daten im Internet zugänglich gemacht. Die AfD hat nach eigenen Angaben Strafanzeige erstattet und die zuständige Datenschutzbeauftragte informiert. Einer der mutmaßlichen Täter behauptet laut Presseberichten, aus der Ukraine zu stammen und in den USA zu leben, gibt jedoch an, nicht staatlich gesteuert zu sein.
- 421.179 E-Mails — Umfang des veröffentlichten Datensatzes laut Betreiber der Veröffentlichungsplattform (Stand: 19. Oktober 2026).
- 281 Gigabyte — Gesamtvolumen der ins Netz gestellten Daten, darunter Kontoauszüge, Mitgliederlisten und Ausweisdokumente.
- 100.000 Euro — Betrag, den die Täter laut Presseberichten für die Löschung der Daten gefordert haben sollen; die Anfrage fragt nach Erkenntnissen dazu.
- 11 Fragen — Umfang der Kleinen Anfrage, die die AfD-Fraktion am 28. Oktober 2026 an die Bundesregierung gerichtet hat.
Im Detail
Die AfD ist dabei eine legale, im Deutschen Bundestag vertretene Partei und hat wie jede andere Partei Anspruch auf den Schutz ihrer Kommunikation und ihrer Mitglieder.
— Vorbemerkung BT-Drs. 21/8834
Ein Cyberangriff auf einen IT-Dienstleister der AfD hat Ende September 2026 zum Abfluss großer Datenmengen geführt. Ab dem 19. Oktober 2026 wurden nach Angaben der Betreiber einer Veröffentlichungsplattform 421.179 E-Mails mit rund 281 Gigabyte Daten im Internet zugänglich gemacht. Darunter befinden sich laut Drucksache 21/8834 Kontoauszüge, Mitgliederlisten, Mitgliedsanträge, Ausweisdokumente sowie Daten unbeteiligter Dritter – darunter Erstwähler. Der Cyberangriff auf den AfD-IT-Dienstleister wirft damit grundlegende Fragen zur Cybersicherheit politischer Parteien und zum Schutz betroffener Privatpersonen auf.
Cyberangriff auf AfD-IT: Was bisher bekannt ist
Die AfD hat nach eigenen Angaben die Betroffenen informiert, die zuständige Datenschutzbeauftragte eingeschaltet und Strafanzeige erstattet. Nach Presseberichten behauptet einer der mutmaßlichen Täter, der sich unter dem Pseudonym „Ver“ bekannt gemacht hat, aus der Ukraine zu stammen und in den USA zu leben. Er gibt an, nicht staatlich gesteuert zu sein, und begründet die Aktion mit einer ablehnenden Haltung gegenüber der AfD. Diese Angaben sind laut Drucksache nicht unabhängig überprüft. Belege für eine Steuerung durch staatliche Stellen liegen nach Presseberichten bislang nicht vor.
Bekannt ist zudem, dass laut Presseberichten eine Löschung der Daten für 100.000 Euro angeboten wurde. Die AfD-Fraktion fragt die Bundesregierung, ob ihr dazu Erkenntnisse vorliegen und woher das Angebot stammt.
Strafrecht und Grundrechte berührt
Die Drucksache benennt mehrere einschlägige Straftatbestände: das Ausspähen und Abfangen von Daten (§§ 202a, 202b StGB), Datenhehlerei (§ 202d StGB) und Datenveränderung (§ 303a StGB). Darüber hinaus sind nach Einschätzung der Fragesteller das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG), das Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG) und die Parteienfreiheit (Art. 21 GG) berührt. Der Cyberangriff auf den AfD-IT-Dienstleister ist damit nicht nur ein Fall für die Strafverfolgung, sondern auch eine verfassungsrechtlich relevante Frage.
Was die Anfrage von der Bundesregierung wissen will
In elf Fragen erkundigt sich die AfD-Fraktion, ob Bundesbehörden wie das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), das Bundeskriminalamt (BKA), der Generalbundesanwalt und das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) mit dem Vorgang befasst wurden. Gefragt wird außerdem, ob Maßnahmen ergriffen wurden, um die weitere Verbreitung der Daten zu unterbinden – etwa durch Sperr- oder Löschersuchen gegenüber Hostern und Plattformen. Ein weiterer Fragenkomplex betrifft mögliche Rechtshilfeersuchen an die Ukraine, die USA oder andere Staaten.
Besonders sensibel ist die Frage, ob Bundesbehörden die gestohlenen Daten selbst heruntergeladen, ausgewertet oder an Dritte weitergegeben haben – etwa das BfV im Zusammenhang mit einem Prüfverfahren. Die Anfrage verlangt in diesem Fall Auskunft über Rechtsgrundlage, Umfang, Zeitpunkt und Empfänger.
Betroffene: Nicht nur Parteimitglieder
Der Datenleak trifft nach Angaben der Fragesteller nicht allein AfD-Funktionsträger und Mitglieder, sondern auch unbeteiligte Personen, deren Daten in der Kommunikation der Partei auftauchten. Besonders schutzbedürftig sind laut Drucksache Erstwähler, die im Zuge des politischen Engagements Daten hinterlassen haben, ohne Parteimitglieder zu sein. Die Anfrage fragt nach konkreten Informations- und Beratungsangeboten für diese Gruppe. Angriffe auf politische Parteien und die damit verbundenen Datenschutzrisiken für Privatpersonen sind auch im Kontext des BKA-Informationsmanagements bei Sicherheitsvorfällen ein wiederkehrendes Thema.
Die Bundesregierung hat auf die Kleine Anfrage (BT-Drs. 21/8834), eingereicht am 28. Oktober 2026, noch nicht geantwortet. Sobald eine Antwort vorliegt, wird diese als eigene Drucksache veröffentlicht.
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- Abschiebungen: Datenlücken bei Vollzugskontrolle
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Unmittelbar betroffen sind AfD-Mitglieder, deren persönliche Daten, Kontoauszüge und Ausweisdokumente veröffentlicht wurden. Darüber hinaus sind laut Drucksache auch unbeteiligte Dritte betroffen, darunter Erstwähler und Spender, die keine Parteimitglieder sind. Die Anfrage thematisiert explizit den Schutz dieser Personengruppen und fragt nach Informations- und Beratungsangeboten für Betroffene.
Die Kleine Anfrage (BT-Drs. 21/8834) wurde am 28. Oktober 2026 eingereicht. Die Bundesregierung hat die Fragen noch nicht beantwortet. Nach § 104 GO-BT ist grundsätzlich eine Antwort innerhalb von 14 Tagen nach Zuleitung an das Bundeskanzleramt vorgesehen. Nach Eingang der Antwort wird diese als eigene Drucksache veröffentlicht.
- Datenhehlerei (§ 202d StGB)
- Straftatbestand, der das Verwenden oder Weitergeben von Daten unter Strafe stellt, die durch eine rechtswidrige Tat erlangt wurden.
- Informationelle Selbstbestimmung
- Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, das jedem Menschen das Recht gibt, selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu entscheiden.
- Rechtshilfeersuchen
- Formeller Antrag eines Staates an einen anderen Staat, bei der Strafverfolgung zu kooperieren, z. B. durch Herausgabe von Informationen über Verdächtige.
Welche Daten wurden beim AfD-Hack gestohlen?
Laut Drucksache 21/8834 umfassen die veröffentlichten Daten Kontoauszüge, Mitgliederlisten, Mitgliedsanträge, Ausweisdokumente sowie Daten unbeteiligter Dritter, darunter Erstwähler.
Wer soll hinter dem Angriff stecken?
Nach eigenen Angaben stammt einer der mutmaßlichen Täter, der sich 'Ver' nennt, aus der Ukraine und lebt in den USA. Er bestreitet staatliche Steuerung. Eine unabhängige Überprüfung dieser Angaben liegt laut Drucksache nicht vor.
Was fragt die AfD die Bundesregierung konkret?
Die Anfrage umfasst elf Fragen, darunter: Erkenntnisse zu Täteridentität und Angriffsweg, ob BSI, BKA und Verfassungsschutz eingeschaltet wurden, ob Bundesbehörden die gestohlenen Daten selbst heruntergeladen haben und ob Rechtshilfeersuchen an die Ukraine oder die USA gerichtet wurden.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/8834 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.





































































