- Kassenpflicht ab 100.000 Euro Jahresumsatz gilt ab 1. Januar 2028
- Wirtschaft wird um 106 Mio. Euro jährlich durch digitale Belege entlastet
- Manipulationssoftware für Kassen wird zur Straftat mit bis zu 5 Jahren Haft
Hintergrund
Im deutschen Einzelhandel und in bargeldintensiven Branchen wie Gastronomie, Marktständen und Fahrdiensten werden bislang noch sogenannte offene Ladenkassen eingesetzt — einfache Kassenladen ohne elektronische Aufzeichnung. Nach Einschätzung der Bundesregierung erleichtern diese Kassen die nicht vollständige Erklärung von Umsätzen. Der Bundesrechnungshof hatte in einer Mitteilung vom 30. Juli 2024 auf Defizite bei der Durchsetzung der bestehenden Belegausgabepflicht hingewiesen. Derzeit gibt es laut Gesetzesbegründung rund 2,2 Millionen Registrierkassen und etwa 114.000 offene Ladenkassen in Deutschland. Der Koalitionsvertrag sah die Stärkung der Bekämpfung von Steuerhinterziehung ausdrücklich vor.
- 100.000 Euro Jahresumsatz — Schwellenwert, ab dem die neue Kassenpflicht greift (§ 146b AO-E)
- rund 114.800 Kassen — geschätzte Zahl der offenen Ladenkassen, die durch Registrierkassen ersetzt werden müssen
- 106 Mio. Euro — jährliche Entlastung der Wirtschaft, vor allem durch Wegfall der Papierbelege
- 98,7 Mio. Euro — einmaliger Umstellungsaufwand für die Wirtschaft (Anschaffung Kassen, Software, Wegstreckenzähler)
- 30.000 Fahrzeuge — Mietwagen und Bedarfsverkehr-Fahrzeuge, die ab 2029 digitale Wegstreckenzähler mit TSE-Anbindung benötigen
Im Detail
Das Risiko der nicht richtigen Erfassung von Einnahmen und damit einer eventuell einhergehenden Steuerhinterziehung soll durch die Schaffung einer Kassenpflicht ab einem Gesamtumsatz von 100 000 Euro verringert werden.
— Begründung BT-Drs. 21/8867, Abschnitt A. Problem und Ziel
Bargeldintensive Branchen stehen vor einer grundlegenden Umstellung: Ab dem 1. Januar 2028 müssen Selbstständige und Gewerbetreibende mit mehr als 100.000 Euro Jahresumsatz eine zertifizierte elektronische Registrierkasse nutzen. Das sieht der Gesetzentwurf der Bundesregierung vor, der am 2. November 2026 als BT-Drucksache 21/8867 dem Bundestag zugeleitet wurde. Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Der Gesetzentwurf betrifft nach Schätzung der Bundesregierung rund 114.800 Betriebe, die bislang sogenannte offene Ladenkassen — also einfache Kassenschubladen ohne elektronische Aufzeichnung — einsetzen. Diese müssen künftig auf Registrierkassen umsteigen, die mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattet sind und Daten im standardisierten Format DSFinV-K erzeugen. Damit wird es deutlich schwerer, Umsätze unvollständig zu erklären.
Was gilt aktuell bei der Kassenpflicht?
Derzeit gibt es in Deutschland rund 2,2 Millionen Registrierkassen und etwa 114.000 offene Ladenkassen. Eine generelle Pflicht zur elektronischen Kasse besteht bisher nicht — Unternehmen konnten frei wählen. Mit der neuen Kassenpflicht entfällt diese Wahlfreiheit für alle, die die 100.000-Euro-Umsatzgrenze überschreiten und Barzahlungen annehmen. Ausgenommen bleiben Steuerpflichtige, deren Barumsatz unter 12.000 Euro im Jahr liegt.
Digitale Belege ersetzen Papierquittungen
Parallel zur Kassenpflicht schafft der Gesetzentwurf die papierhafte Belegausgabepflicht zum 1. Januar 2028 ab. An ihre Stelle tritt eine Belegbereitstellungspflicht: Händler müssen den Kassenbeleg künftig digital zur Verfügung stellen, etwa per QR-Code auf dem Kassenbildschirm, per E-Mail oder als Download-Link. Der bürgerlichrechtliche Anspruch auf eine Papierquittung nach § 368 BGB bleibt bestehen — Papier muss aber nur noch auf ausdrücklichen Kundenwunsch gedruckt werden. Diese Umstellung entlastet die Wirtschaft nach Berechnungen des Bundesfinanzministeriums um rund 106 Millionen Euro jährlich, da die Kosten für Papier und Drucker in Höhe von 65,65 Euro pro Kasse und Jahr weitgehend entfallen. Gleichzeitig entsteht einmaliger Umstellungsaufwand von rund 98,7 Millionen Euro für die Anschaffung neuer Kassensysteme, Softwareanpassungen und Wegstreckenzähler.
Neue Straftatbestände gegen Kassenbetrug
Ein weiterer Schwerpunkt des Gesetzentwurfs ist die Bekämpfung von Kassensoftware-Manipulation. Wer gewerbsmäßig Manipulationsprogramme für elektronische Aufzeichnungssysteme in den Verkehr bringt, begeht nach dem neuen § 374a AO eine Steuerstraftat und riskiert bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe. Der bloße Einsatz solcher Software ist mit bis zu drei Jahren Haft bedroht — auch ohne dass eine vollendete Steuerhinterziehung nachgewiesen werden muss. Bislang war eine Ahndung als Straftat nur möglich, wenn dem Kassenhersteller Beihilfe zur Steuerhinterziehung nachgewiesen werden konnte; andernfalls drohte lediglich eine Geldbuße von maximal 25.000 Euro.
Zusätzlich werden die Ermittlungsbefugnisse der Finanzbehörden ausgeweitet: Sie dürfen künftig Sachverhalte im Zusammenhang mit der Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB) selbstständig ermitteln, wenn diese im Zusammenhang mit einer Steuerhinterziehung stehen. Das soll ineffiziente Abgaben an Staatsanwaltschaften vermeiden. Außerdem können ab 2029 rund 30.000 Mietwagen und Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr (etwa App-Fahrdienste) verpflichtet werden, digitale Wegstreckenzähler mit TSE-Anbindung einzubauen — Einmalkosten von rund 21 Millionen Euro bei durchschnittlich 700 Euro pro Fahrzeug.
Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) hat den Entwurf geprüft und die Darstellung der Regelungsfolgen als nachvollziehbar bewertet. Er wies jedoch darauf hin, dass betroffene Verbände keine Gelegenheit hatten, zur Barumsatzgrenze von 12.000 Euro Stellung zu nehmen, und empfahl, Evaluierungsziele, Kriterien und Datengrundlagen bereits jetzt zu benennen. Die Evaluierung der Kassenpflicht ist fünf Jahre nach Inkrafttreten vorgesehen. Auswirkungen auf das Verbraucherpreisniveau erwartet die Bundesregierung nicht.
Einen Überblick über weitere aktuelle Parlamentsdrucksachen bietet der Beitrag Bundestag 02.11.2026: Die wichtigsten Drucksachen. Weitere Digitalisierungsreformen im Bereich Wirtschaft und Finanzen beleuchtet auch der Bericht zur Autobahn GmbH: Drei-Säulen-Finanzierung ab 2028.
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Betroffen sind vor allem Selbstständige, Gewerbetreibende und land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit einem Jahresumsatz von mehr als 100.000 Euro, die Barzahlungen annehmen. Laut Gesetzentwurf müssen rund 114.800 Betriebe, die bisher offene Ladenkassen nutzen, auf elektronische Kassensysteme umstellen. Darüber hinaus sind rund 30.000 Mietwagen und Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr (z. B. App-Fahrdienste) von der neuen Pflicht zum Einbau digitaler Wegstreckenzähler betroffen. Rund 1,5 Millionen Unternehmen profitieren von der künftig erlaubten digitalen Aufbewahrung von Jahresabschlüssen.
Der Gesetzentwurf wurde am 2. November 2026 dem Bundestag zugeleitet. Die Ausschusszuweisung und die parlamentarischen Beratungen stehen noch aus. Für ein Inkrafttreten ist die Zustimmung des Bundesrates erforderlich; der Entwurf wurde dem Bundesrat bereits am 9. Oktober 2026 als besonders eilbedürftig zugeleitet. Der Kern der Kassenpflicht sowie die Abschaffung der papierhaften Belegausgabepflicht sollen zum 1. Januar 2028 in Kraft treten; die Wegstreckenzählerpflicht für Mietwagen folgt zum 1. Januar 2029.
- Technische Sicherheitseinrichtung (TSE)
- Ein zertifiziertes Hardware- oder Software-Modul, das alle Kassenvorgänge kryptographisch absichert und unveränderbar aufzeichnet, um nachträgliche Manipulationen zu verhindern.
- Offene Ladenkasse
- Eine Kasse ohne elektronisches Aufzeichnungssystem, bei der Einnahmen und Ausgaben manuell oder mit einer einfachen Geldschublade erfasst werden.
- DSFinV-K
- Digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme — ein einheitliches Datenformat, in dem elektronische Kassen ihre Aufzeichnungen für Steuerprüfungen bereitstellen müssen.
Ab wann gilt die neue Kassenpflicht?
Die Kassenpflicht tritt laut Gesetzentwurf zum 1. Januar 2028 in Kraft. Wer die 100.000-Euro-Umsatzgrenze bereits im Jahr 2026 überschritten hat, unterliegt der Pflicht ebenfalls ab dem 1. Januar 2028.
Wer ist von der Kassenpflicht ausgenommen?
Steuerpflichtige, deren Barumsatz unter 12.000 Euro im Kalenderjahr liegt, fallen nicht unter die Kassenpflicht. Außerdem können Finanzbehörden in Härtefällen Befreiungen erteilen.
Was ändert sich bei Kassenbelegen?
Die Pflicht zum Papierbeleg entfällt zum 1. Januar 2028. Stattdessen muss der Händler einen digitalen Beleg bereitstellen, etwa per QR-Code. Kunden können aber weiterhin einen Papierbeleg verlangen.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/8867 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.





































































