- Bodenreform-Betroffene erhalten keine Einmalleistung von 7.500 Euro – verfassungsrechtlich fraglich
- Ausschluss im Ausland lebender Verfolgter von Ausgleichsleistungen wohl gerechtfertigt
- Weiter gesetzgeberischer Spielraum prägt das Wiedergutmachungsrecht für SED-Unrecht
Wiedergutmachung für SED-Unrecht: Wissenschaftlicher Dienst prüft Gleichheitsfragen
Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat in einer Ausarbeitung vom September 2026 (WD 3 – 3000 – 049/26) mehrere Regelungen der Rehabilitierungsgesetze für Opfer des SED-Regimes auf ihre Vereinbarkeit mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) untersucht. Im Mittelpunkt stehen zwei Fragenkomplexe: die unterschiedliche Behandlung von Zwangsausgesiedelten und Betroffenen der Bodenreform bei einer Einmalleistung sowie die unterschiedliche räumliche Reichweite von Ausgleichsleistungen nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz und der sogenannten Opferrente nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz.
Einmalleistung für Zwangsausgesiedelte – Bodenreform-Betroffene leer ausgegangen
Seit 2025 können Betroffene von Zwangsaussiedlungen aus dem DDR-Grenzgebiet (Aktionen „Ungeziefer“ 1952 und „Festigung“ 1961) eine einmalige Leistung in Höhe von 7.500 Euro nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz beantragen. Betroffene der Bodenreform in der Sowjetischen Besatzungszone, die durch Orts- und Kreisverweisungen ihre Heimat verloren, erhalten diese Leistung dagegen nicht.
Der Wissenschaftliche Dienst kommt zu dem Ergebnis, dass beide Gruppen im Hinblick auf das erlittene Vertreibungsunrecht als vergleichbar eingestuft werden können und damit eine rechtfertigungsbedürftige Ungleichbehandlung vorliegt. Da es sich um Wiedergutmachung für Unrecht einer nicht an das Grundgesetz gebundenen Staatsgewalt handelt, gilt allerdings lediglich das Willkürverbot als Maßstab – kein strenger Verhältnismäßigkeitstest.
Als mögliche sachliche Rechtfertigungsgründe benennt die Analyse die unterschiedlichen Zielrichtungen der Maßnahmen, die bei Zwangsausgesiedelten deutlich intensivere und systematischere staatliche Überwachung und Diskriminierung am neuen Wohnort sowie die geringeren Möglichkeiten, sich der Verfolgung durch Flucht zu entziehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Urteil vom April 2026 die Ungleichbehandlung als gerechtfertigt angesehen. Ob das Bundesverfassungsgericht zu demselben Ergebnis käme, ist nach Einschätzung des Wissenschaftlichen Dienstes offen, aufgrund des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers jedoch nicht ausgeschlossen.
Opferrente ohne Wohnsitzerfordernis – Ausgleichsleistung nur im Inland
Der zweite Fragenkomplex betrifft die Tatsache, dass die monatliche Ausgleichsleistung nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (derzeit 303 Euro) nur Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland zusteht, während die Opferrente nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (derzeit 417 Euro) keine solche räumliche Beschränkung kennt.
Die Analyse bejaht zwar eine grundsätzliche Vergleichbarkeit beider Gruppen als Opfer politischer Verfolgung, hält die Ungleichbehandlung jedoch für sachlich gerechtfertigt. Ausschlaggebend sind dabei vor allem zwei Gründe: Die Ausgleichsleistung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes ist als Sozialleistung zur Abdeckung besonderer wirtschaftlicher Bedürftigkeit konzipiert, deren Feststellung im Ausland mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbunden wäre. Die Opferrente hingegen dient der symbolischen Anerkennung und Wiedergutmachung für erlittene Haft und ist nicht von einer Bedürftigkeitsprüfung abhängig. Zudem wiegt eine zu Unrecht erlittene Freiheitsentziehung nach verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung typischerweise schwerer als ein Eingriff in die Berufstätigkeit.
Die Ausarbeitung macht deutlich, dass der Gesetzgeber im Bereich des Wiedergutmachungsrechts über einen besonders weiten Gestaltungsspielraum verfügt, der an den allgemeinen Gleichheitssatz nur in seiner Ausprägung als Willkürverbot gebunden ist.
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