- Pflegeversicherung drohen ab 2028 zweistellige Milliarden-Defizite
- 2 Milliarden Euro Digitalisierungsförderung für Pflegeeinrichtungen geplant
- Kinderlosenzuschlag steigt auf 0,9 Prozentpunkte, Minijob-Beitrag neu ab 2028
Hintergrund
Die soziale Pflegeversicherung besteht seit 1995 und versorgt derzeit über 6 Millionen Pflegebedürftige. Seit der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs 2017 ist die Zahl der Leistungsempfänger weit stärker gestiegen als demografisch erwartet. Bereits 2025 und 2026 mussten die Leistungsansprüche mit zinslosen Bundesdarlehen gesichert werden. Laut den im Gesetzentwurf enthaltenen Finanzprojektionen beläuft sich das Defizit der sozialen Pflegeversicherung bei einem konstanten Beitragssatz von 3,6 Prozent im Jahr 2027 auf rund 7,6 Milliarden Euro und im Jahr 2028 auf rund 15,4 Milliarden Euro. Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe ‚Zukunftspakt Pflege‘ legte im Dezember 2025 Eckpunkte vor, die als Grundlage für den vorliegenden Entwurf dienten.
- über 6 Millionen — Pflegebedürftige in Deutschland (Stand 2026), deutlich mehr als demografisch erwartet
- 15,4 Milliarden Euro — Prognostiziertes Defizit der SPV im Jahr 2028 bei konstantem Beitragssatz von 3,6 Prozent
- 2 Milliarden Euro — Gesamtfördersumme für Digitalisierung der Pflegeeinrichtungen 2027–2031 (Bund 1,6 Mrd., Länder 400 Mio.)
- 3,3 Milliarden Euro — Mehrbelastung für kinderlose Mitglieder durch Erhöhung des Zuschlags auf 0,9 Beitragssatzpunkte im Jahr 2027
- 1,4 Milliarden Euro — Jährliche Mehrausgaben der Arbeitgeber durch Pflegebeiträge für Minijobs ab 2028
Im Detail
Für die nächsten Jahre sind Defizite zu erwarten, die ab 2028 zweistellige Milliardenbeträge erreichen werden.
— BT-Drs. 21/8869, Abschnitt A. Problem und Ziel
Die soziale Pflegeversicherung steht vor ihrer schwersten Finanzierungskrise seit ihrer Einführung 1995. Über 6 Millionen Menschen gelten derzeit als pflegebedürftig — eine Zahl, die sich seit Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs 2017 mehr als verdoppelt hat und weiter ungebremst wächst. Schon in den Jahren 2025 und 2026 konnten Leistungsansprüche nur durch zinslose Bundesdarlehen gesichert werden. Die Bundesregierung reagiert mit dem am 2. November 2026 beim Deutschen Bundestag eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung (Pflegeneuordnungsgesetz, BT-Drs. 21/8869).
Pflegeneuordnungsgesetz: Finanzielle Lage und Reformziele
Laut den Finanzprojektionen des Entwurfs beläuft sich das Defizit der Pflegeversicherung bei einem unveränderten Beitragssatz von 3,6 Prozent im Jahr 2027 auf 7,6 Milliarden Euro, im Jahr 2028 auf 15,4 Milliarden Euro und steigt danach weiter an. Eine weitere Beitragssatzerhöhung schließt die Bundesregierung ausdrücklich aus, um die Lohnnebenkosten nicht weiter zu erhöhen. Stattdessen setzt der Entwurf auf ein Bündel aus Ausgabenbegrenzungen und Einnahmensteigerungen.
Was gilt aktuell?
Seit 2017 richtet sich der Leistungsanspruch nach einem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff mit fünf Pflegegraden. Die bisherige Verhinderungspflege ermöglicht eine separate Kostenerstattung beim Ausfall der Pflegeperson. Der Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich steht allen Pflegegraden zu. Der Beitragszuschlag für Kinderlose liegt bei 0,6 Prozentpunkten. Arbeitgeber zahlen für Minijobs keine Pflegeversicherungsbeiträge.
Neue Leistungsstruktur: Budgets statt Einzelleistungen
Das Pflegeneuordnungsgesetz führt ein neues Sachleistungsbudget und ein Entlastungsbudget ein, die Pflegesachleistungen, bisheriges Pflegegeld, Verhinderungspflege und zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel zusammenfassen. Die Leistungsbeträge werden dabei ausgabenneutral erhöht: Das Sachleistungsbudget beträgt für Pflegegrad 2 künftig 890 Euro, für Pflegegrad 5 bis zu 2.530 Euro monatlich. Das bisherige Pflegegeld wird zum Entlastungsbudget (380 bis 1.080 Euro je Pflegegrad). Für pflegerische Akutsituationen — etwa beim ungeplanten Ausfall der Hauptpflegeperson — wird ein neues Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 Euro jährlich eingeführt. Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 verlieren ab 2027 den Anspruch auf den bisherigen Entlastungsbetrag; im Gegenzug erhalten sie Zugang zur neuen Pflegebegleitung.
Pflegebegleitung und Pflege-Cockpit ab 2029
Kernstück der Versorgungsreform ist die ab 1. Januar 2029 eingeführte Pflegebegleitung: Pflegebedürftige in häuslicher Pflege aller Pflegegrade sowie ihre Angehörigen erhalten Anspruch auf eine präventionsorientierte, fachliche Begleitung. Pflegegeld-Beziehende müssen diese einmal jährlich in der eigenen Häuslichkeit abrufen. Daneben sollen die Pflegekassen für alle Pflegebedürftigen ein digitales Pflege-Cockpit einrichten — ein einheitliches Portal, über das Anträge, Informationen und Beratungsangebote gebündelt zugänglich sind. Erste Funktionen sollen bis zum 1. Juli 2028 verfügbar sein. Für die langfristige Stabilisierung ähnlich strukturierter Sozialsysteme sind Digitalisierung und Prävention zentrale Hebel.
2 Milliarden Euro für Digitalisierung der Pflegeeinrichtungen
Aus dem Sondervermögen des Bundes für Infrastruktur und Klimaneutralität werden 1,6 Milliarden Euro für die Digitalisierung ambulanter und stationärer Pflegeeinrichtungen bereitgestellt. Die Länder sollen 400 Millionen Euro kofinanzieren, was ein Gesamtvolumen von 2 Milliarden Euro ergibt. Die Mittel fließen in den Jahren 2027 bis 2031. Zudem erhalten vollstationäre Einrichtungen ab 2028 die Möglichkeit, sogenannte Transformationsstellenanteile — finanzielle Gegenwerte für nicht mit Personal besetzte Stellen — in der Pflegesatzvereinbarung geltend zu machen, wenn dadurch Personal entlastende Technik finanziert wird.
Finanzierungsmaßnahmen auf der Einnahmen- und Ausgabenseite
Auf der Einnahmenseite hebt der Entwurf den Beitragszuschlag für kinderlose Mitglieder zum 1. Januar 2027 von 0,6 auf 0,9 Prozentpunkte an — das entspricht Mehreinnahmen von 3,3 Milliarden Euro im Jahr 2027. Neu ist ein Beitragszuschlag von 0,52 Prozentpunkten für die beitragsfreie Mitversicherung von Ehegatten ab 2028. Arbeitgeber geringfügig Beschäftigter zahlen ab 2028 erstmals Pflegeversicherungsbeiträge; das bringt jährlich rund 1,4 Milliarden Euro. Auf der Ausgabenseite wirkt insbesondere die Anpassung der Begutachtungssystematik, die zu einer Verlangsamung des Anstiegs der Pflegebedürftigen-Zahlen beiträgt und laut Entwurf ab 2027 Minderausgaben von 1,3 Milliarden Euro jährlich erzeugt. Die 2028 eigentlich fällige Dynamisierung der Pflegeleistungsbeträge entfällt; ab 2029 gilt stattdessen eine jährliche Anpassung an die Kerninflationsrate. Der Rückzahlungszeitpunkt der Bundesdarlehen wird von 2028–2033 auf 2035–2039 verschoben. Das Pflegeneuordnungsgesetz berührt damit alle Gruppen der Gesellschaft — ob als Pflegebedürftige, Pflegende, Arbeitgeber oder Beitragszahler.
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Unmittelbar betroffen sind über 6 Millionen Pflegebedürftige und ihre rund 5 Millionen pflegenden Angehörigen sowie die 1,3 Millionen Beschäftigten in ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen. Mittelbar betroffen sind alle Beitragszahler der Pflegeversicherung, insbesondere kinderlose Mitglieder, Arbeitgeber von Minijobbern und Ehegatten ohne eigenes beitragspflichtiges Einkommen. Länder und Kommunen sind als Träger der Hilfe zur Pflege und als potenzielle Kofinanzierer der Digitalisierungsförderung einbezogen.
Der Gesetzentwurf wurde am 2. November 2026 beim Deutschen Bundestag eingebracht und ist als Vorabfassung veröffentlicht. Als nächste Schritte stehen Ausschusszuweisung, Beratungen im zuständigen Gesundheitsausschuss sowie die Beratungen im Bundesrat an, dessen Stellungnahme laut Anschreiben des Bundeskanzlers noch nachzureichen ist. Bei planmäßigem Verlauf ist das Inkrafttreten der Hauptteile des Gesetzes zum 1. Januar 2027 vorgesehen.
- Sachleistungsbudget
- Neues monatliches Budget für häusliche Pflegehilfe durch zugelassene Pflegedienste, das die bisherigen Pflegesachleistungen und Teile der Verhinderungspflege zusammenfasst.
- Überbrückungsbudget
- Neuer jährlicher Leistungsbetrag von bis zu 2.285 Euro für pflegerische Akutsituationen, z. B. beim ungeplanten Ausfall der Hauptpflegeperson, ersetzt die bisherige Verhinderungspflege als eigenständige Leistung.
- Pflegebegleitung
- Ab 1. Januar 2029 eingeführte präventionsorientierte, fachliche Begleitung für Pflegebedürftige in häuslicher Pflege und ihre Angehörigen, die die bisherige Pflegeberatung nach § 7a SGB XI ersetzt.
Wann tritt das Pflegeneuordnungsgesetz in Kraft?
Der Hauptteil tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Die Beiträge für Minijobs und der Ehegatten-Zuschlag folgen am 1. Januar 2028, die neue Pflegebegleitung am 1. Januar 2029.
Was ändert sich beim Pflegegeld?
Das Pflegegeld wird in ein flexibles 'Entlastungsbudget' überführt, dessen Beträge höher liegen als bisher. Verhinderungspflege als eigenständige Leistung entfällt; stattdessen gibt es ein Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 Euro jährlich.
Wer zahlt künftig mehr Beitrag zur Pflegeversicherung?
Kinderlose Mitglieder zahlen ab 2027 einen Zuschlag von 0,9 Prozentpunkten. Arbeitgeber von Minijobbern müssen ab 2028 erstmals Beiträge entrichten. Ehegatten ohne eigenes Einkommen werden ab 2028 mit 0,52 Prozentpunkten belastet, sofern kein Ausnahmetatbestand vorliegt.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/8869 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.





































































