Markenrechtlicher Schutz von Farben: Bundesgerichtshof verhandelt Orangefall einer Baumarktkette
Der Bundesgerichtshof (BGH) wird sich am 7. Mai 2026 mit einer grundsätzlich bedeutsamen Frage des Markenrechts auseinandersetzen: Kann die Farbe Orange als Marke für eine Baumarktkette geschützt werden? Das Verfahren I ZB 58/25 behandelt eine zentrale Grenzfrage des gewerblichen Rechtsschutzes in Deutschland.
Hintergrund und Kernfrage
Eine Baumarktkette hat versucht, die charakteristische Farbe Orange als Marke eintragen zu lassen, um sich damit von Wettbewerbern abzugrenzen. Dies ist kein alltäglicher Fall: Während Wort- und Bildmarken lange etabliert sind, stoßen sogenannte Farbmarken auf erhebliche rechtliche Hürden. Der BGH muss klären, unter welchen Bedingungen eine einzelne Farbe das erforderliche Unterscheidungskriterium erfüllt und ob sie geeignet ist, die Herkunft einer Ware oder Dienstleistung anzuzeigen.
Geltende Rechtslage und Gesetzesbezug
Grundlage ist das Markengesetz (MarkenG), das auf Bundesebene die Eintragung von Marken beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) regelt. Das MarkenG implementiert die Markenrichtlinie der Europäischen Union in deutsches Recht. Nach § 3 MarkenG sind Marken, denen jegliche Unterscheidungskraft fehlt, von der Eintragung ausgeschlossen. Für Farbmarken gilt eine zusätzliche Hürde: Sie müssen besonders geeignet sein zu zeigen, dass sie vom Unternehmen als Marke genutzt werden, nicht nur als dekoratives Element.
Der BGH wird dabei auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) berücksichtigen, die in solchen Fällen richtungsweisend wirkt.
Praktische Bedeutung für Verbraucher und Unternehmen
Für Konsumenten hat die Entscheidung indirekte Folgen: Ein anerkannter Farbschutz könnte dazu führen, dass bestimmte Farben als Erkennungsmerkmale von Unternehmen stärker geschützt sind. Dies kann den Wettbewerb beeinflussen, da Konkurrenten nicht frei die gleiche charakteristische Farbgebung nutzen könnten. Andererseits schützt ein restriktiver Maßstab die Allgemeinheit vor einer Überschützung von Farben und bewahrt den freien Wettbewerb.
Gesetzgeberischer Handlungsbedarf?
Die aktuelle Rechtslage basiert auf europäischen Vorgaben. Ein Handlungsbedarf besteht auf Bundesebene derzeit nicht, da die Markenrichtlinie einen ausreichenden Rahmen vorgibt. Jedoch könnte eine BGH-Entscheidung zeigen, ob die bestehenden Voraussetzungen in der Praxis angemessen umgesetzt werden oder ob europäische Anpassungen künftig notwendig sein könnten.























































