Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/8064 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
- 230.000 Menschen waren Ende 2025 in Deutschland ausreisepflichtig
- Return Hubs in Drittstaaten sollen ab Herbst 2026 rechtlich möglich sein
- Konkrete Partnerländer und Zielgruppen noch nicht festgelegt
Hintergrund
Die EU hat eine neue Rückkehrverordnung verabschiedet, die es Mitgliedstaaten ermöglicht, Rückkehrzentren in Drittstaaten einzurichten. Das Inkrafttreten ist für Herbst 2026 vorgesehen. Deutschland plant diese sogenannten Return Hubs gemeinsam mit Dänemark, Österreich, Griechenland und den Niederlanden. Ende 2025 waren nach verfügbaren Daten rund 230.000 Personen in Deutschland ausreisepflichtig; ein häufiges Abschiebehindernis ist die fehlende Kooperationsbereitschaft von Herkunftsstaaten bei der Ausstellung von Reisedokumenten.
- 230.000 — Ausreisepflichtige Personen in Deutschland Ende Dezember 2025
- 5 EU-Staaten — Deutschland plant Return Hubs gemeinsam mit Dänemark, Österreich, Griechenland und den Niederlanden
- Herbst 2026 — Geplantes Inkrafttreten der EU-Rückkehrverordnung als Rechtsgrundlage für Return Hubs
Im Detail
Die Bundesregierung strebt gemeinsam mit anderen EU-Mitgliedstaaten die Einrichtung von Rückkehrzentren in Drittstaaten, sogenannten Return Hubs, an und ist hierzu in ersten Gesprächen mit möglichen Partnerländern.
— Antwort der Bundesregierung, BT-Drs. 21/8064, S. 2
Rund 230.000 Menschen waren Ende Dezember 2025 in Deutschland ausreisepflichtig — konnten aber in vielen Fällen nicht abgeschoben werden. Ein zentrales Hindernis: Herkunftsstaaten verweigern die Ausstellung von Reisedokumenten oder nehmen ihre Staatsangehörigen schlicht nicht zurück. Die Bundesregierung setzt deshalb auf ein neues Instrument: sogenannte Return Hubs, also Rückkehrzentren in Drittstaaten außerhalb der EU.
Return Hubs: Was die Bundesregierung plant
Laut BT-Drs. 21/8064 strebt Deutschland gemeinsam mit anderen EU-Mitgliedstaaten — darunter Dänemark, Österreich, Griechenland und die Niederlande — die Einrichtung solcher Rückkehrzentren an. Die Bundesregierung befindet sich nach eigenen Angaben in ersten Gesprächen mit möglichen Partnerländern. Namen nennt sie dabei nicht; für weiterführende Informationen verweist sie auf frühere Antworten zu BT-Drs. 21/5366. Die Rechtsgrundlage für Return Hubs soll mit dem Inkrafttreten der EU-Rückkehrverordnung im Herbst 2026 geschaffen werden.
Was gilt aktuell?
Derzeit fehlt eine explizite EU-rechtliche Grundlage für die Überführung ausreisepflichtiger Personen in Drittstaaten, deren Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen. Abschiebungen erfolgen bislang grundsätzlich nur in das jeweilige Herkunftsland. Die neue EU-Rückkehrverordnung soll dies ändern und den Mitgliedstaaten erweiterte Optionen eröffnen — vorausgesetzt, der jeweilige Drittstaat hält internationale Menschenrechtsnormen und den Grundsatz der Nichtzurückweisung ein.
Offene Fragen zur praktischen Umsetzung
Auf die Frage, welche Kategorien von Ausreisepflichtigen prioritär in Return Hubs überführt werden sollen und wie viele Personen betroffen wären, antwortet die Bundesregierung ausweichend: Die Prüfungen zur praktischen Umsetzung dauern noch an. Auch zu Staaten, die ihre Staatsangehörigen besonders häufig nicht zurücknehmen, verweist sie lediglich auf eine frühere Antwort zu BT-Drs. 21/7752. Statistiken über abgetauchte Personen oder Visumsüberziehungen führt die Bundesregierung nach eigenen Angaben nicht — oder es liegen ihr schlicht keine entsprechenden Erkenntnisse vor.
Begriff „Remigration“ abgelehnt
Ein weiterer Fragenkomplex betraf den Begriff „Remigration“, den die AfD-Fraktion im Zusammenhang mit einem US-amerikanischen Regierungsbüro thematisierte. Die Bundesregierung erklärt, den Begriff abzulehnen, und verweist auf ihre frühere Antwort zu BT-Drs. 21/1729, in der sie ihn als rechtsextremistischen Kampfbegriff eingestuft hatte.
Zur Frage nach Sicherheitsrisiken durch sogenannte Golden-Visa-Programme — also Aufenthalts- und Einbürgerungsmodelle, bei denen Drittstaatsangehörige durch Investitionen einen EU-Aufenthaltsstatus erwerben — teilt die Bundesregierung mit, dass sie entsprechende Entwicklungen beobachtet und konkrete Risiken im Einzelfall bewertet. Eine Liste betroffener Staaten nennt sie nicht.
Im Bereich des Flüchtlingsrechts stellt die Bundesregierung klar, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge beim Verfolgungsgrund „Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“ die gesetzliche Definition aus der EU-Verordnung (EU) 2024/1347 sowie die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und nationaler Gerichte heranzieht. Zahlen zu anerkannten Personen nach diesem Merkmal nennt die Antwort nicht.
Der Themenkomplex der Abschiebungen und Rückführungen beschäftigt den Bundestag regelmäßig. Ähnliche Debatten über die Finanzierung sicherheitspolitischer Maßnahmen und staatliche Kontrolle finden sich auch bei der Frage nach Deradikalisierungsprogrammen ohne Erfolgsmessung.
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Betroffen sind ausreisepflichtige Personen in Deutschland, darunter abgelehnte Asylbewerber. Die Bundesregierung hat noch nicht festgelegt, welche Kategorien von Ausreisepflichtigen prioritär in Drittstaaten zurückgeführt werden sollen und wie viele Personen konkret betroffen wären.
Bei mehreren Fragen verweist die Bundesregierung auf frühere Drucksachen (21/5366, 21/7752), statt die Informationen direkt zu liefern. Zur Frage nach untergetauchten Staatsangehörigen und Visaüberziehern erklärt sie, keine entsprechenden Statistiken zu führen bzw. keine Erkenntnisse zu besitzen.
Hinweis: Dieser Artikel beschreibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Die Anfrage wurde mittlerweile beantwortet. Abschiebezentren: AfD fragt nach Drittstaaten-Abkommen →
- Return Hub
- Rückkehrzentrum in einem Drittstaat außerhalb der EU, in das ausreisepflichtige Personen überführt werden, um von dort in ihr Herkunftsland zurückzukehren.
- Ausreisepflichtig
- Personen, deren Aufenthalt in Deutschland rechtlich nicht mehr gestattet ist und die das Land verlassen müssen, etwa nach Ablehnung eines Asylantrags.
- Non-Refoulement
- Völkerrechtlicher Grundsatz, der verbietet, Personen in Länder abzuschieben, wo ihnen Verfolgung oder ernsthafte Gefahr droht.
Was sind Return Hubs?
Return Hubs sind Rückkehrzentren in Drittstaaten außerhalb der EU, in die ausreisepflichtige Personen überführt werden, bevor sie in ihr Herkunftsland zurückkehren.
Wann werden Return Hubs rechtlich möglich?
Die Rechtsgrundlage wird laut Bundesregierung mit dem Inkrafttreten der EU-Rückkehrverordnung im Herbst 2026 geschaffen.
Mit welchen Ländern plant Deutschland Return Hubs?
Die Bundesregierung nennt keine konkreten Partnerländer und verweist auf laufende erste Gespräche sowie auf frühere Antworten zu BT-Drs. 21/5366.





























































