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- Bundeseinlage steigt ab 2027 auf mindestens 101 Millionen Euro
- Ab 2032 weitere Erhöhung auf 105 Millionen Euro jährlich
- Gesetzliche Mindestgrenze war seit 1993 unverändert geblieben
Hintergrund
Die Bundesstiftung Mutter und Kind wurde 1984 gegründet und unterstützt schwangere Frauen in Notlagen mit ergänzenden Geldleistungen. Die gesetzliche Mindesteinlage des Bundes von 92.033.000 Euro blieb seit 1993 unverändert, obwohl es zwischen 1995 und 2022 mehrfach temporäre Aufstockungen gab. Seit 2017 erhält die Stiftung über das parlamentarische Verfahren zusätzlich jährlich 4 Millionen Euro, womit die tatsächliche Bundeszuweisung 2026 bei 96.033.000 Euro liegt. Die Jugend- und Familienministerkonferenz der Länder forderte bereits 2016 eine dauerhafte gesetzliche Erhöhung. Auch der Bundesrechnungshof drängte auf eine Auflösung des Stiftungsvermögens, was der Entwurf durch die Neudefinition als Verbrauchsvermögen umsetzt.
- 96.033.000 Euro — Tatsächliche Bundeszuweisung 2026 (gesetzliche Basis 92.033.000 Euro plus 4 Mio. Euro über parlamentarisches Verfahren)
- 101 Millionen Euro — Neue gesetzliche Mindesteinlage ab 1. Januar 2027 (Mehrausgaben: rund 4,967 Mio. Euro jährlich)
- 105 Millionen Euro — Weitere Erhöhung ab Haushaltsjahr 2032 (zusätzliche 4 Mio. Euro jährlich)
- 109.000 Frauen — Begünstigte im Jahr 2024, annähernd jede sechste Schwangere in Deutschland
- 1993 — Letztes Jahr, in dem die gesetzliche Mindesteinlage angehoben wurde
Im Detail
Die gesetzlich festgelegte Mindestsumme ist seit 1993 unverändert geblieben, obwohl die Lebenshaltungskosten seither erheblich gestiegen sind.
— Begründung BT-Drs. 21/8243, Abschnitt A. Problem und Ziel
Schwangere Frauen in finanziellen Notlagen sollen ab 2027 höhere Hilfsleistungen aus der Bundesstiftung Mutter und Kind erhalten. Die Bundesregierung hat am 28. September 2026 den Entwurf des Fünften Gesetzes zur Änderung des Stiftungsgesetzes (5. MuKStiftÄndG) in den Bundestag eingebracht (BT-Drs. 21/8243). Im Kern steht eine stufenweise Erhöhung der jährlichen Bundeseinlage: auf mindestens 101 Millionen Euro ab 2027 und auf mindestens 105 Millionen Euro ab 2032.
Was gilt aktuell?
Die gesetzliche Mindesteinlage des Bundes für die Stiftung Mutter und Kind beträgt derzeit 92.033.000 Euro — und das seit 1993 unverändert. Zusätzlich erhält die Stiftung seit 2017 über das parlamentarische Verfahren jährlich 4 Millionen Euro, sodass die tatsächliche Bundeszuweisung im Jahr 2026 bei 96.033.000 Euro liegt. Es gab in der Vergangenheit vereinzelt temporäre Aufstockungen, etwa 1995 bis 1997 um 10 Millionen Euro und einmalig 2022 um 5,5 Millionen Euro — diese hatten jedoch keine gesetzliche Grundlage. Die Entlastungswirkung der Stiftungshilfen hat sich durch die stark gestiegenen Lebenshaltungskosten seit 1993 real deutlich vermindert.
Bundesstiftung Mutter und Kind: Reichweite und Wirkung
Die 1984 gegründete Bundesstiftung ist eine wichtige Säule der Schwangerschaftsunterstützung in Deutschland. Im Jahr 2024 erreichte sie laut Gesetzesbegründung rund 109.000 Frauen — das entspricht annähernd jeder sechsten Schwangeren. Die Hilfsleistungen werden über ein bundesweites Netz von Schwangerschaftsberatungsstellen sowie 16 zentrale Einrichtungen in den Bundesländern vergeben. Die Stiftung kombiniert finanzielle Leistungen mit psychosozialer Beratung und öffnet Betroffenen zugleich den Zugang zu weiteren Unterstützungssystemen wie den Frühen Hilfen.
Die Leistungen sind nachrangig ausgestaltet: Sie greifen nur, wenn Hilfe auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist. Vor jeder Bewilligung erfolgt eine individuelle Bedarfsprüfung. Länder und Kommunen werden durch die Erhöhung der Bundeseinlage nicht zusätzlich belastet.
Erhöhung in zwei Stufen und neue Vermögensregel
Der Gesetzentwurf sieht neben der Anhebung der Bundeseinlage eine wichtige strukturelle Änderung vor: Das Stiftungsvermögen wird künftig als Verbrauchsvermögen definiert. Das bedeutet, es darf vollständig für den Stiftungszweck eingesetzt werden. In den Jahren 2027 bis 2031 soll der Stiftungsrat jährlich zusätzlich 4 Millionen Euro aus dem Stiftungsvermögen entnehmen und an die zentralen Einrichtungen weitergeben — was die effektive Förderung in diesen Jahren auf das Niveau von 105 Millionen Euro hebt. Ab 2032 übernimmt dann die zweite gesetzliche Erhöhungsstufe diese Funktion dauerhaft. Mit dieser Konstruktion folgt die Bundesregierung auch einer Forderung des Bundesrechnungshofes, das Stiftungsvermögen aufzulösen.
Die Mehrausgaben für den Bund betragen ab 2027 rund 4,967 Millionen Euro jährlich, ab 2032 weitere 4 Millionen Euro pro Jahr. Der erste Mehrbedarf wird im Einzelplan 17 des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend gegenfinanziert. Auf Länder und Kommunen kommen keine zusätzlichen Haushaltsmehrausgaben zu.
Weitere Änderungen im Stiftungsgesetz
Neben der finanziellen Aufstockung modernisiert der Entwurf das seit der Stiftungsgründung weitgehend unveränderte Gesetz in mehreren Punkten: Der gesamte Gesetzestext wird geschlechtsneutral formuliert. Die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend — das nach der Regierungsbildung 2025 umbenannt wurde — wird korrekt eingetragen. Die Berufungszeit für Stiftungsratsmitglieder verlängert sich auf vier Jahre. Das Kuratorium erhält neue Mitglieder, darunter Vertreter der Hebammen, der Bundesstiftung Frühe Hilfen und des Deutschen Behindertenrates sowie sechs Mitglieder des Deutschen Bundestages aus drei Fachausschüssen. Die Einzelvertretungsberechtigung aller Mitglieder der Geschäftsführung wird gesetzlich klargestellt.
Der Bundesrat hat in seiner 1068. Sitzung am 25. September 2026 beschlossen, gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen zu erheben. Das Gesetz soll am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Mehr zu aktuellen familienpolitischen Vorhaben und Reformen in der Kinder- und Jugendhilfe sowie zum Finanzausgleich zwischen Bund, Ländern und Kommunen finden Sie auf drucksachlich.de.
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Direkt betroffen sind schwangere Frauen in finanziellen Notlagen, die Leistungen der Bundesstiftung beantragen. Im Jahr 2024 waren das laut Gesetzesbegründung rund 109.000 Frauen — durchschnittlich fast jede sechste Schwangere in Deutschland. Die Antragsstellung erfolgt über Schwangerschaftsberatungsstellen und 16 zentrale Einrichtungen in den Bundesländern, die das Vergabeverfahren organisieren.
Der Gesetzentwurf (BT-Drs. 21/8243) wurde am 28. September 2026 in den Deutschen Bundestag eingebracht. Als nächster Schritt steht die Zuweisung an den zuständigen Ausschuss sowie die Beratung und Abstimmung im Bundestags-Plenum an. Das Gesetz soll laut Entwurf am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Der Bundesrat hat bereits keine Einwendungen erhoben.
- Bundeseinlage
- Der jährliche Geldbetrag, den der Bund der Stiftung Mutter und Kind zur Verfügung stellt und der gesetzlich als Mindesthöhe festgelegt ist.
- Verbrauchsvermögen
- Stiftungsvermögen, das vollständig für den Stiftungszweck ausgegeben werden darf — im Gegensatz zu einem dauerhaft zu erhaltendem Grundstockvermögen.
- Einzelplan 17
- Der Haushaltsplan des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend, aus dem die Mehrkosten der ersten Erhöhungsstufe gedeckt werden.
Was ist die Stiftung Mutter und Kind?
Die Bundesstiftung Mutter und Kind unterstützt schwangere Frauen in finanziellen Notlagen mit ergänzenden Hilfsleistungen. Sie erreicht laut Begründung des Gesetzentwurfs durchschnittlich fast jede sechste schwangere Frau — im Jahr 2024 waren das rund 109.000 Frauen.
Warum wird die Förderung jetzt erst erhöht?
Die gesetzliche Mindesteinlage von 92.033.000 Euro wurde seit 1993 nicht angehoben. Durch die seitdem stark gestiegenen Lebenshaltungskosten hat sich die reale Kaufkraft der Hilfen deutlich verringert. Ländereinrichtungen und die Jugend- und Familienministerkonferenz forderten eine Anpassung.
Wann tritt das Gesetz in Kraft?
Laut Gesetzentwurf soll das Gesetz am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Die Bundestagsabstimmung steht noch aus.





























































