- GModG erlaubt fossile Heizungen über 2045 hinaus
- 37 Fragen zu Gaslobby-Kontakten im Wirtschaftsministerium
- Grüngasquote ab 2028 — Umsetzbarkeit laut Anfrage ungeklärt
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7563 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) ersetzt im Gebäudesektor zentrale Klimaschutzregelungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG). Konkret streicht es § 71 GEG, der seit dem 1. Januar 2024 vorschreibt, dass neu eingebaute Heizungen zu mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen müssen. Nach Angaben der Drucksache erlaubt das GModG fossile Heizungen auch über 2045 hinaus und führt stattdessen ab 2028 eine Grüngasquote sowie ab 2029 eine schrittweise Beimischungspflicht grüner Gase ein. In der öffentlichen Anhörung und während des Gesetzgebungsprozesses äußerten sich laut Drucksache zahlreiche Akteure kritisch gegenüber dem Gesetz, darunter der Normenkontrollrat.
Im Detail
Das neue Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) erlaubt fossile Heizungen auch über das Jahr 2045 hinaus.
— Vorbemerkung der Fragesteller, BT-Drs. 21/7563
Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) steht im Mittelpunkt einer umfangreichen parlamentarischen Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen. Die Abgeordneten richten mit BT-Drs. 21/7563 vom 13. August 2026 insgesamt 37 Fragen an die Bundesregierung — zu Lobbykontakten im Wirtschaftsministerium, zur fachlichen Grundlage der Grüngasquote und zur Klimawirkung des Gesetzes.
Was gilt aktuell beim Gebäudemodernisierungsgesetz?
Das GModG hebt § 71 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) auf. Diese Regelung verpflichtete seit dem 1. Januar 2024 dazu, dass neu eingebaute Heizungen zu mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen müssen. Das GModG lässt stattdessen den Einbau fossiler Öl- und Gasheizungen weiterhin zu — nach Angaben der Drucksache sogar über das Jahr 2045 hinaus, obwohl das bisherige GEG ab dann ein Betriebsverbot für fossile Heizkessel vorsah. Als Ersatzinstrument führt das GModG ab 2028 eine Grüngasquote (GGQ) für Inverkehrbringer fossiler Brennstoffe ein sowie ab 2029 eine stufenweise Beimischungspflicht grüner Gase in Heizungsanlagen, die sogenannte Bio-Treppe (§§ 42, 43 GModG).
Lobbyeinfluss der Gaslobby: Die zentralen Fragen
Ein Schwerpunkt der Kleinen Anfrage gilt den Kontakten zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) und Vertretern der Gaswirtschaft. Die Fragesteller verlangen detaillierte Auskunft über sämtliche Treffen — persönlich, digital oder telefonisch — zwischen dem 6. Mai 2025 und dem Einreichungsdatum, die Bundesministerin Katherina Reiche, Staatssekretäre und leitende Beamte des BMWE mit Vertretern von Gasunternehmen, Verbänden wie der „Gas- und Wasserstoffwirtschaft e. V.“ oder der „Initiative Grüngasquote“ sowie mit beauftragten PR-Agenturen und Kanzleien geführt haben (Frage 1). Ebenso wird nach dem gesamten Schriftverkehr zu diesem Themenkreis gefragt (Frage 3).
Besonderes Gewicht legen die Abgeordneten auf die Frage, ob Formulierungsvorschläge der „Gas- und Wasserstoffwirtschaft e. V.“ ganz oder teilweise in den Gesetzentwurf übernommen wurden (Frage 5). Hintergrund ist, dass der Verband laut Drucksache bereits im November 2024 — noch vor dem Regierungswechsel — öffentlich eine Grüngasquote von der künftigen Bundesregierung gefordert hatte. Die Anfrage will klären, wie die Bundesregierung dazu Stellung nimmt, dass diese Forderung nun im GModG umgesetzt wird (Frage 12).
Grüngasquote und Bio-Treppe: Fachliche Grundlagen unklar?
Die Fragesteller erkundigen sich nach der gutachterlichen Grundlage für die konkreten Stufen der Grüngasquote und der Bio-Treppe (Frage 15). Sie fragen, ob es innerhalb der Bundesregierung Zweifel an der Umsetzbarkeit der Grüngasquote gibt — etwa wegen unzureichender Verfügbarkeit von Biomethan oder Wasserstoff (Frage 16) — und wie die Einhaltung kontrolliert sowie Verstöße sanktioniert werden sollen (Fragen 17, 18, 20). Auch Nutzungskonkurrenzen bei der Flächenverfügbarkeit für Biogas und Biomethan sowie einen möglichen Dissens zwischen den Ministerien sprechen die Grünen an (Frage 19).
Klimawirkung und Verfassungsmäßigkeit
Die Anfrage thematisiert zudem die Klimafolgen des GModG im Vergleich zum früheren GEG. Die Fraktion verlangt CO₂-Äquivalente für die Jahre 2026 bis 2035 sowie Prognosen zur Zahl der jährlich neu eingebauten Gasheizungen bis 2045 (Fragen 33, 35). In Bezug auf die Verfassungsmäßigkeit des GModG verlangen die Abgeordneten Auskunft über vorliegende juristische Gutachten und die Kommunikation mit externen Rechtsexperten (Fragen 29–32).
Verzögerte Beantwortung einer früheren Anfrage
Die Fraktion thematisiert in der Drucksache auch ein Verfahrensproblem: Eine frühere Kleine Anfrage zum gleichen Themenkomplex — BT-Drs. 21/6229 vom 16. März 2026 — war laut Drucksache erst am 29. Mai 2026 beantwortet worden, obwohl die ursprüngliche Frist der 30. März 2026 war. Die Grünen fragen, warum die Antwort so lange ausblieb und ob die Bundesregierung ein solches Vorgehen bei einem Vorhaben, das sie selbst als „zentrales Versprechen des Koalitionsvertrages“ bezeichnet hat, für angemessen hält (Fragen 36, 37). Die Ressortabstimmung zwischen BMWE und dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) sowie Fragen zum Mieterschutz im Kohlendioxidaufteilungsgesetz runden den Fragenkatalog ab (Fragen 25–28).
Zu den laufenden Schriftlichen Fragen der KW 28/2026 gehören ebenfalls Anfragen zu Energie- und Klimaschutzthemen. Einen Überblick über aktuelle Haushaltsfragen bietet der Beitrag zum Bundesfinanzplan 2026–2030.
Weiterlesen:
- Schriftliche Fragen Juni 2026: 99 Antworten der Bundesregierung
- Schriftliche Fragen KW 27/2026: 145 Antworten im Überblick
Unmittelbar betroffen sind Hauseigentümer und Mieter in Deutschland, die Heizungsanlagen neu installieren oder modernisieren. Für Mieter besteht laut Sichtweise der Fragesteller das Risiko steigender Heizkosten durch anhaltende Abhängigkeit von fossilen Energieträgern. Energieversorger und Inverkehrbringer fossiler Brennstoffe sind ab 2028 durch die geplante Grüngasquote regulatorisch betroffen.
Die Kleine Anfrage BT-Drs. 21/7563 ist am 13. August 2026 eingegangen. Die Bundesregierung hat die Anfrage nach Zuleitung an das Bundeskanzleramt grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen zu beantworten. Eine Antwort liegt bislang nicht vor.
- Grüngasquote (GGQ)
- Verpflichtung für Unternehmen, die fossile Brennstoffe vermarkten, ab 2028 einen wachsenden Mindestanteil sogenannter grüner Gase (z. B. Biomethan, Wasserstoff) beizumischen.
- Bio-Treppe
- Stufenweise Anforderung im GModG (§ 42/43), den Anteil grüner Gase und Öle in Heizungsanlagen privater Haushalte ab 2029 schrittweise zu erhöhen.
- 65-Prozent-Regel (§ 71 GEG)
- Seit 1. Januar 2024 geltende Pflicht, dass neu eingebaute Heizungen mindestens 65 Prozent ihrer Energie aus erneuerbaren Quellen beziehen müssen — durch das GModG abgeschafft.
Was ist das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)?
Das GModG ersetzt zentrale Regelungen des bisherigen Gebäudeenergiegesetzes (GEG), unter anderem die Pflicht, dass neu eingebaute Heizungen seit 2024 zu 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen müssen. Es erlaubt weiterhin den Einbau fossiler Heizungen und führt ab 2028 eine Grüngasquote ein.
Was ist die Grüngasquote?
Die Grüngasquote verpflichtet Unternehmen, die fossile Brennstoffe in Verkehr bringen, ab 2028 einen wachsenden Anteil sogenannter grüner Gase — etwa Biomethan oder Wasserstoff — beizumischen.
Was ist die Bio-Treppe im GModG?
Die Bio-Treppe (§ 42 und § 43 GModG) sieht vor, dass fossile Brennstoffe in Heizungsanlagen privater Haushalte ab 2029 stufenweise durch grüne Gase und Öle ersetzt werden — der Anteil steigt schrittweise an.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7563 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
































































