- 1 Mrd. Euro Städtebauförderung 2026 für Problemimmobilien vorgesehen
- Bundesregierung hat laut eigener Aussage keine bundesweiten Fallzahlen
- 29 Fragen zu Kosten, Datenbasis und Wirksamkeitsprüfung der Bundesinstrumente
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7802 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Der Bund hat in den vergangenen Jahren mehrere Instrumente gegen Problemimmobilien geschaffen: Das Baulandmobilisierungsgesetz führte 2021 ein besonderes gemeindliches Vorkaufsrecht nach § 24 BauGB ein; das Gesetz zur Bekämpfung missbräuchlicher Ersteigerungen von Schrottimmobilien vom 24. Oktober 2024 ergänzte das Zwangsversteigerungsgesetz um § 94a ZVG. Im Mai 2026 beschloss das Bundeskabinett einen Entwurf zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts (BT-Drs. 21/6588), der erweiterte Erwerbs- und Vorkaufsrechte, ein erweitertes Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot sowie einen neuen Enteignungszweck vorsieht. In einer früheren Antwort auf BT-Drs. 21/4568 hatte die Bundesregierung erklärt, dass ihr keine bundesweiten Zahlen zu Problemimmobilien vorliegen.
- 1 Mrd. Euro — Verpflichtungsrahmen der Bundesmittel für Städtebauförderung im Jahr 2026, auch für Problemimmobilien einsetzbar.
- 1,58 Mrd. Euro — Geplanter Verpflichtungsrahmen der Städtebauförderung bis 2029 laut Finanzplan.
- seit 2021 — Gemeindliches Vorkaufsrecht für Problemimmobilien nach § 24 BauGB in Kraft.
- Oktober 2024 — Inkrafttreten des § 94a ZVG, der Kommunen Antragsrechte in Zwangsversteigerungsverfahren gibt.
- 29 Fragen — Umfang der Kleinen Anfrage zu Datengrundlage, Kosten und Erfolgskontrolle der Bundesinstrumente.
Im Detail
Die Fragesteller interessieren sich für die empirischen Grundlagen dieser Maßnahmen, die finanziellen Folgen für die Kommunen und die vorgesehene Erfolgskontrolle der bestehenden und der geplanten Instrumente.
— Vorbemerkung BT-Drs. 21/7802
Verfallene Häuser, leerstehende Gebäude, missbräuchlich genutzte Immobilien — Problemimmobilien belasten Kommunen finanziell und bremsen die Stadtentwicklung. Der Bund hat seit 2021 mehrere Instrumente geschaffen, um Städte und Gemeinden beim Umgang mit solchen Objekten zu unterstützen. Für die Städtebauförderung stehen 2026 allein 1 Mrd. Euro als Verpflichtungsrahmen an Bundesmitteln bereit, bis 2029 soll dieser Betrag auf 1,58 Mrd. Euro steigen. Dennoch ist unklar, wie wirksam die bestehenden Instrumente sind — und wie viele Problemimmobilien es bundesweit überhaupt gibt.
Problemimmobilien: Was gilt aktuell?
Seit 2021 können Gemeinden über das besondere Vorkaufsrecht nach § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 des Baugesetzbuches (BauGB) Problemimmobilien erwerben, bevor sie in private Hände übergehen. Das Baulandmobilisierungsgesetz hatte dieses Instrument eingeführt. Ergänzt wurde der Rechtsrahmen im Oktober 2024 durch das Gesetz zur Bekämpfung missbräuchlicher Ersteigerungen von Schrottimmobilien: Seitdem ermöglicht § 94a des Zwangsversteigerungsgesetzes (ZVG) Gemeinden, in laufenden Zwangsversteigerungsverfahren eine gerichtliche Verwaltung zu beantragen — etwa um weitere Verwahrlosung zu stoppen.
Im Mai 2026 beschloss das Bundeskabinett einen weiteren Schritt: den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts (BT-Drs. 21/6588). Der Entwurf wurde Ende Juni 2026 in erster Lesung beraten. Er sieht erweiterte kommunale Erwerbs- und Vorkaufsrechte, eine Ergänzung des Modernisierungs- und Instandsetzungsgebots nach § 177 BauGB sowie einen neuen Enteignungszweck in § 85 Absatz 1 Nummer 8 BauGB vor.
Datenlücke bei Problemimmobilien
Ein zentrales Problem bleibt die fehlende Datenbasis. In ihrer Antwort auf die frühere Kleine Anfrage BT-Drs. 21/4568 hatte die Bundesregierung bereits eingeräumt, dass ihr keine bundesweiten Zahlen zu Problemimmobilien sowie zur Anwendung kommunaler Instrumente vorliegen. Wie viele Häuser tatsächlich als Problemimmobilien einzustufen sind, wo regionale Schwerpunkte liegen und wie oft das Vorkaufsrecht seit 2021 genutzt wurde, ist auf Bundesebene nicht bekannt.
Genau an dieser Stelle setzt die Kleine Anfrage BT-Drs. 21/7802 der AfD-Fraktion an. Die Abgeordneten Otto Strauß, Marc Bernhard und weitere Fragesteller stellen der Bundesregierung 29 Fragen zu Datengrundlage, Kosten und Erfolgskontrolle der Bundesinstrumente gegen Problemimmobilien. Die Anfrage wurde am 1. September 2026 eingereicht.
Kosten und kommunale Haushaltsrisiken im Fokus
Ein Schwerpunkt der Anfrage liegt auf den finanziellen Folgen für Kommunen. Die Fragesteller wollen wissen, welche zusätzlichen jährlichen Verwaltungskosten und welchen Personalbedarf die Bundesregierung durch die geplanten Instrumente erwartet. Besonders relevant ist die Frage nach Fällen, in denen die Sicherungs-, Sanierungs- oder Abrisskosten den Verkehrswert einer Problemimmobilie übersteigen — eine Konstellation, die kommunale Haushalte erheblich belasten kann. Auch nach konkreten Kosten, die Gemeinden durch Verfahren nach § 94a ZVG entstehen, insbesondere durch die Vorschusspflicht für gerichtlich bestellte Verwalter, wird gefragt.
Parallel dazu erkundigt sich die Anfrage danach, in welcher Höhe Bundesmittel der Städtebauförderung seit 2021 konkret für Erwerb, Sicherung, Sanierung oder Abriss von Problemimmobilien geflossen sind und wie viele Wohnungen dadurch wieder einer Wohnnutzung zugeführt werden konnten.
Erfolgskontrolle: Bisher keine Evaluationspläne bekannt
Die Anfrage thematisiert auch die Wirksamkeitsprüfung der bestehenden und geplanten Instrumente. Gefragt wird, nach welchen messbaren Kriterien die Bundesregierung die Wirksamkeit des § 94a ZVG bewertet, ob eine Evaluation geplant ist und bis wann erstmals eine Prüfung von Anwendung, Kosten und Wirksamkeit der neuen Instrumente aus dem geplanten Städtebaurechts-Modernisierungsgesetz vorgesehen ist. Zudem erkundigt sich die Anfrage, ob das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) seinen Leitfaden „Umgang mit Problemimmobilien“ aus dem Jahr 2020 aktualisieren wird.
Offen bleibt auch die Frage nach einer weitergehenden finanziellen Unterstützung der Kommunen über die Städtebauförderung hinaus. Die Anfrage fragt explizit, ob der Bund zusätzliche Fördermittel für Erwerb und Sanierung von Problemimmobilien plant — und falls nicht, warum nicht. Die VwGO-Reform 2027 zeigt exemplarisch, wie der Gesetzgeber in diesem Zeitraum auch die prozessualen Rahmenbedingungen für kommunales Handeln neu gestaltet.
Die schriftliche Antwort der Bundesregierung auf die 29 Fragen steht noch aus.
Weiterlesen:
Betroffen sind vor allem Kommunen, die Kosten für Sicherung, Sanierung oder Abriss von Problemimmobilien tragen. Mittelbar sind Anwohner betroffen, deren Wohnumfeld durch verfallene Gebäude beeinträchtigt wird, sowie kommunale Haushalte, die finanzielle Risiken beim Erwerb solcher Immobilien tragen.
Die Kleine Anfrage BT-Drs. 21/7802 ist am 1. September 2026 eingegangen. Die Bundesregierung muss die 29 Fragen grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen nach Zuleitung an das Bundeskanzleramt beantworten. Die schriftliche Antwort steht noch aus.
- Städtebauförderung
- Bund-Länder-Programm zur finanziellen Unterstützung von Kommunen bei städtebaulichen Erneuerungsmaßnahmen, darunter auch Erwerb und Sanierung von Problemimmobilien.
- § 94a ZVG
- Seit Oktober 2024 geltende Regelung im Zwangsversteigerungsgesetz, die Gemeinden erlaubt, in Zwangsversteigerungsverfahren eine gerichtliche Verwaltung einer Problemimmobilie zu beantragen.
- Gesetzesfolgenabschätzung
- Systematische Analyse der voraussichtlichen Auswirkungen eines Gesetzes, insbesondere Kosten, Nutzen und Fallzahlen, die Gesetzgebern als Entscheidungsgrundlage dient.
Was sind Problemimmobilien im Sinne des Baugesetzbuches?
Als Problemimmobilien gelten Gebäude, die durch Verfall, Leerstand oder missbräuchliche Nutzung die städtebauliche Entwicklung beeinträchtigen und erhebliche Kosten für Kommunen verursachen können.
Seit wann gibt es ein kommunales Vorkaufsrecht für Schrottimmobilien?
Seit 2021 besteht ein besonderes gemeindliches Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 BauGB, eingeführt durch das Baulandmobilisierungsgesetz.
Was ist § 94a ZVG?
§ 94a des Zwangsversteigerungsgesetzes ermöglicht es Gemeinden seit Oktober 2024, in Zwangsversteigerungsverfahren einen Antrag auf gerichtliche Verwaltung einer Problemimmobilie zu stellen.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7802 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.



































































