- Kündigung des Kulturinstitutsabkommens schließt das Russische Haus nicht vollständig
- Liegenschaftsabkommen läuft 99 Jahre und ist schwer kündbar
- Russland behält Eigentumsrecht am Gebäude auch nach Vertragsende
Rechtliche Grundlagen der Schließung des Russischen Hauses in Berlin
Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat in einer Analyse vom 17. September 2026 die völkerrechtlichen Fragen rund um die angekündigte Schließung des Russischen Hauses der Wissenschaft und Kultur in Berlin untersucht. Anlass war die Entscheidung der Bundesregierung, das zugrundeliegende Kulturinstitutsabkommen mit Russland zu kündigen – als Reaktion auf einen hybriden Drohnenangriff auf den Flughafen Leipzig/Halle im August 2026, den die Bundesregierung Russland zugewiesen hat.
Drei völkerrechtliche Abkommen sind relevant
Die Analyse identifiziert drei einschlägige Verträge: das Rahmenabkommen über kulturelle Zusammenarbeit von 1993, das Kulturinstitutsabkommen von 2012 sowie das Liegenschaftsabkommen von 2013. Das Kulturinstitutsabkommen bildet die völkerrechtliche Grundlage für den Betrieb des Russischen Hauses durch die russische Staatsagentur Rossotrudnitschestvo. Es enthält eine Kündigungsklausel mit einer Frist von sechs Monaten vor Ablauf einer fünfjährigen Verlängerungsperiode; die nächste Frist läuft am 6. Dezember 2026 ab.
Liegenschaftsabkommen bleibt vorerst bestehen
Komplizierter ist die Lage beim Liegenschaftsabkommen, das Eigentums- und Nutzungsfragen regelt. Es wurde auf 99 Jahre geschlossen und verlängert sich automatisch, eine ordentliche Kündigung wäre frühestens im Jahr 2112 wirksam. Das Grundstück, auf dem das Russische Haus steht, gehört der Bundesrepublik Deutschland; das Gebäude selbst steht jedoch im Eigentum der Russischen Föderation. Eine Kündigung des Kulturinstitutsabkommens hat daher keine Auswirkung auf das Liegenschaftsabkommen.
Möglichkeiten zur vorzeitigen Beendigung sind begrenzt
Als außerordentliche Beendigungsgründe kommen laut Analyse zwei Wege in Frage: Erstens eine Kündigung wegen erheblicher Vertragsverletzung nach Art. 60 der Wiener Vertragsrechtskonvention (WVRK), etwa weil Russland Deutschland das Moskauer Gelände für das Goethe-Institut bislang nicht wie vertraglich vorgesehen zur Verfügung gestellt hat. Allerdings könnte Deutschland durch seine langjährige Vertragserfüllung eine stillschweigende Duldung signalisiert haben. Zweitens käme eine Berufung auf die clausula rebus sic stantibus (Art. 62 WVRK) in Betracht, wonach eine grundlegende, unvorhergesehene Änderung der Umstände zur Vertragsbeendigung führen kann. Internationale Gerichte wenden diese Klausel jedoch sehr restriktiv an.
Praktische Durchsetzung der Schließung
Selbst wenn das Kulturinstitutsabkommen wirksam gekündigt wird, entsteht keine vollständige Schließung im physischen Sinne. Die russische Seite wäre völkerrechtlich verpflichtet, den Betrieb einzustellen. Das Gebäude bliebe aber in russischem Eigentum und genösse als hoheitlich genutztes Staatseigentum Vollstreckungsimmunität. Als praktische Durchsetzungsmittel nennt die Analyse die bestehenden EU-Sanktionen gegen Rossotrudnitschestvo sowie die Möglichkeit, entsandtes Personal mit diplomatischem oder konsularischem Status zur persona non grata zu erklären. Das Auswärtige Amt hat zudem angekündigt, alle entsandten Mitarbeiter zur Ausreise aufzufordern.
Hinweis: Die Analyse stammt aus dem Fachbereich EU 6 des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages und gibt nicht die offizielle Auffassung des Bundestages oder der Bundesregierung wieder.



























































