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- Ab 2036 sollen jährlich bis zu 1,34 Mrd. Euro in der Jugendhilfe eingespart werden
- Schulbegleitung wird als Gruppen-Infrastrukturangebot statt Einzelhilfe organisiert
- Begleitetes Trinken für 14- und 15-Jährige im Jugendschutzgesetz wird gestrichen
Hintergrund
Das Achte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) bildet seit 1991 die Grundlage der Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland. Die Ausgaben in diesem Bereich sind laut Bundesrat zwischen 2010 und 2024 nominal um 138 Prozent von 11,06 Milliarden Euro auf 26,31 Milliarden Euro gestiegen. Ein wesentlicher Treiber sind stationäre Hilfen zur Erziehung sowie der stark gewachsene Bedarf an Schulbegleitung. Der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben am 25. Juni 2026 das Eckpunktepapier ‚Effizienter Ressourceneinsatz bei Leistungsgesetzen‘ beschlossen, das die Grundlage für diese Reform bildet. Das 1. KJHSRG ist als erste Stufe einer zweistufigen Strukturreform konzipiert; eine zweite Stufe mit weiteren Änderungen soll nach einem Beteiligungsprozess folgen.
- 1,34 Mrd. Euro jährlich ab 2036 — prognostizierte Gesamteinsparung durch alle Maßnahmen laut Gesetzentwurf.
- 20,76 Mio. Euro jährlich — Entlastung der Länderverwaltungen beim Erfüllungsaufwand, hauptsächlich durch automatisierte Zuständigkeitsprüfung in rund 278.000 Fällen.
- 148,65 Mio. Euro (2028) — erste prognostizierte Einsparung im Jahr nach Inkrafttreten von Artikel 2.
- ca. 61.816 Fälle — aktuelle Fallzahl für Kita- und Schulassistenzen; Basis der Einsparberechnung bei 1,8 Mrd. Euro Gesamtkosten und 13 % Wachstumsrate pro Jahr.
- 9,35 Mio. Euro jährlich — zusätzliche Kosten für Kommunen durch die unbefristete Fortführung des Verfahrenslotsen-Systems.
Im Detail
Die Kinder- und Jugendhilfe befindet sich in einem Spannungsfeld zwischen einem kontinuierlichen Anstieg von – teilweise sehr komplexen – Unterstützungsbedarfen von Kindern, Jugendlichen und Eltern auf der einen Seite und einem erheblichen Ressourcenrückgang der öffentlichen und auch freien Träger der Kinder- und Jugendhilfe auf der anderen Seite.
— Begründung BT-Drs. 21/8274, Abschnitt A. Allgemeiner Teil
Kinder und Jugendliche mit Förderbedarf, deren Eltern Erziehungshilfe benötigen und Familien mit 14- oder 15-jährigen Kindern stehen im Mittelpunkt des umfassendsten Reformvorhabens im deutschen Jugendhilferecht seit Jahren. Die Bundesregierung hat am 30. September 2026 den Entwurf des Ersten Kinder- und Jugendhilfestrukturreform-Gesetzes (1. KJHSRG) beim Deutschen Bundestag eingebracht (BT-Drs. 21/8274). Das Gesetz ändert schwerpunktmäßig das SGB VIII sowie das Jugendschutzgesetz und strebt laut Kostenschätzung ab 2036 Einsparungen von jährlich bis zu 1,34 Milliarden Euro an.
SGB VIII-Reform: Warum jetzt?
Der Ausgabendruck in der Kinder- und Jugendhilfe ist erheblich: Die Ausgaben in diesem Bereich – ohne Kindertagesbetreuung – sind laut Bundesrat zwischen 2010 und 2024 von 11,06 Milliarden Euro auf 26,31 Milliarden Euro gestiegen, ein Zuwachs von 138 Prozent. Gleichzeitig fehlt in vielen Jugendämtern qualifiziertes Personal. Der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben diese Lage am 25. Juni 2026 im Eckpunktepapier ‚Effizienter Ressourceneinsatz bei Leistungsgesetzen‘ adressiert. Das 1. KJHSRG setzt die daraus abgeleiteten Maßnahmen in erster Stufe um.
Bildungsassistenz: Pooling statt Einzelbegleitung
Der Kerneingriff des SGB VIII-Reform-Gesetzes betrifft die Schulbegleitung und Kita-Assistenz. Bisher hat jedes Kind mit entsprechendem Bedarf einen individuellen Rechtsanspruch auf eine Einzelbegleitung. Künftig soll dieser Anspruch durch gemeinsam geplante Gruppenangebote – sogenanntes Pooling – erfüllt werden können, sofern diese vom örtlichen Jugendhilfeträger gemeinsam mit den Schulbehörden nach § 80a SGB VIII geplant werden. Der Einzelhilfe-Anspruch bleibt nur dann bestehen, wenn kein geeignetes Infrastrukturangebot vorhanden ist oder der individuelle Bedarf des Kindes damit nicht vollständig gedeckt werden kann. Bei aktuellen Gesamtkosten von rund 1,8 Milliarden Euro und einer Wachstumsrate von zuletzt 13 Prozent jährlich kalkuliert die Bundesregierung durch diese Umstrukturierung ab 2036 mit einem faktischen Anstiegsstopp und damit einer Ersparnis von rund einer Milliarde Euro gegenüber dem fortgeschriebenen Trend.
Experimentierklausel Eingliederungshilfe
Ein weiterer zentraler Bestandteil des SGB VIII-Reform-Gesetzes ist die neue Experimentierklausel (§ 10c SGB VIII). Sie ermöglicht ausgewählten Kommunen, auf Antrag zu erproben, ob die Kinder- und Jugendhilfe auch für Kinder und Jugendliche mit körperlichen oder geistigen Behinderungen vorrangig zuständig wird – bislang galt dies nur für seelische Behinderungen nach § 35a SGB VIII. Die Erprobung ist bis 31. Dezember 2032 befristet; das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) soll bis zum 31. März 2030 über die Ergebnisse berichten. Ziel ist es, die heute oft strittigen Zuständigkeitsfragen zwischen Jugendhilfe und Eingliederungshilfe zu lösen.
Vorranggebot und besserer Pflegekinderschutz
Das Gesetz führt ein Vorranggebot ein: Infrastrukturelle Angebote wie Familienberatung oder Kindertagesbetreuung sind gegenüber individuellen erzieherischen Hilfen vorrangig, wenn sie dem Bedarf im Einzelfall gleichermaßen oder besser entsprechen. Für Jugendliche und junge Volljährige gilt dasselbe für Maßnahmen der Jugendsozialarbeit gegenüber stationären Hilfen. Laut Gesetzentwurf werden durch dieses Vorranggebot bis zu 250 Millionen Euro jährlich eingespart. Darüber hinaus stärkt das Gesetz den Schutz von Pflegekindern: Die Beteiligung des Jugendamts am Ort der Pflegefamilie bei überregionalen Unterbringungen wird verbindlich, und ein Zuständigkeitswechsel nach § 86 Absatz 6 SGB VIII ist künftig nur möglich, wenn diese Beteiligung auch tatsächlich stattgefunden hat.
Was gilt aktuell?
Nach geltendem Recht besteht für jedes Kind mit entsprechendem Bedarf ein individueller Rechtsanspruch auf Schulbegleitung oder Kita-Assistenz als Einzelfallhilfe. Das sogenannte Pooling ist bisher rechtlich nicht eindeutig geregelt und wird in der Praxis sehr unterschiedlich gehandhabt. Die Ausnahmeregelung im Jugendschutzgesetz erlaubt 14- und 15-Jährigen derzeit den Konsum von Bier und Wein in Begleitung einer erziehungsberechtigten Person (§ 9 Absatz 2 JuSchG). Kommunen bestimmen die örtliche Zuständigkeit nach §§ 86 bis 88a SGB VIII derzeit manuell, was nach Angaben des BMBFSFJ in 50 Prozent der rund 556.206 neuen Fälle pro Jahr einen erheblichen Aufwand verursacht.
Jugendschutz: Kein Alkohol mehr in Elternbegleitung
Das Gesetz streicht die Ausnahmeregelung des § 9 Absatz 2 Jugendschutzgesetz ersatzlos. Künftig dürfen Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren auch in Begleitung eines Elternteils keinen Alkohol in der Öffentlichkeit erwerben oder konsumieren. Der Bundesrat begrüßt diese Änderung, fordert aber einen breiten Reformprozess zum gesamten Allgemeinen Teil des Jugendschutzgesetzes.
Bundesrat kritisiert Kostenverteilung
Der Bundesrat hat in seiner 1068. Sitzung am 25. September 2026 zwar Teile der SGB VIII-Reform begrüßt, die Kostenverteilung aber scharf kritisiert. Nach seinen Berechnungen sind die Einsparprognosen nicht hinreichend belegt; die für den Aufbau neuer Infrastruktur notwendigen Investitionskosten der Kommunen seien nicht gegengerechnet. Er fordert eine verbindliche Bundesbeteiligung an den Kosten und verweist auf das im BK-MPK-Beschluss vom 25. Juni 2026 vereinbarte Prinzip der Veranlassungskonnexität. Die Bundesregierung lehnte eine Kostenausgleichsregelung in ihrer Gegenäußerung ab und verwies darauf, dass die betreffenden SGB VIII-Änderungen vom vereinbarten Regelungsmechanismus ausgenommen seien. Ebenfalls umstritten bleibt die Frage der Bürokratiereduktion: Während die Bundesregierung durch die automatisierte Zuständigkeitsprüfung eine jährliche Entlastung von rund 20,76 Millionen Euro erwartet, warnt der Nationale Normenkontrollrat vor Mehraufwänden beim Aufbau der infrastrukturellen Bildungsassistenz.
Ähnliche Finanzierungskonflikte zwischen Bund und Ländern zeigen sich auch in anderen Bereichen der Sozialgesetzgebung, etwa beim Thema Pflegeversicherung.
Weiterlesen:
Direkt betroffen sind Familien mit Kindern, die Unterstützung in Kita oder Schule benötigen, insbesondere Kinder mit Behinderungen oder erzieherischem Förderbedarf. Kommunen und Landkreise als Träger der öffentlichen Jugendhilfe tragen die wesentliche Umsetzungslast. Jugendliche im Alter von 14 und 15 Jahren sowie ihre Eltern sind von der Neuregelung zum Alkoholverbot betroffen. Einrichtungen der stationären Jugendhilfe sowie deren Träger werden durch das Vorranggebot für günstigere Hilfeformen finanziell entlastet oder strukturell verändert.
Bundesrat: Der Bundesrat hat in seiner 1068. Sitzung am 25. September 2026 umfangreich Stellung genommen. Er begrüßt grundsätzlich die Stoßrichtung der Reform, insbesondere die Verbesserungen in der Pflegekinderhilfe, die Abschaffung des begleiteten Trinkens und Maßnahmen zur Entbürokratisierung. Zugleich kritisiert er, dass die Einsparprognosen auf nicht hinreichend belegten Annahmen beruhen, die Transformationskosten für Länder und Kommunen nicht ausreichend berücksichtigt werden und eine verbindliche Kostenbeteiligung des Bundes fehlt. Die Erprobungsklausel zur Eingliederungshilfe lehnt der Bundesrat ohne Kostenausgleich ab.
Der Gesetzentwurf wurde am 30. September 2026 vom Bundeskanzler an die Präsidentin des Deutschen Bundestages übermittelt. Der Bundesrat hat in seiner 1068. Sitzung am 25. September 2026 bereits Stellung genommen; die Bundesregierung hat eine Gegenäußerung beigefügt. Die parlamentarische Beratung im Bundestag – inklusive Ausschussüberweisung und Lesungen – steht noch bevor. Artikel 2 des Gesetzes ist für ein Inkrafttreten am 1. Januar 2028 vorgesehen, die übrigen Artikel treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- Infrastrukturelle Bildungsassistenz
- Sammelbezeichnung für Schulbegleitung und Kita-Assistenz, die künftig nicht mehr als Einzelfallhilfe, sondern als gemeinsam geplantes Gruppenangebot (Pooling) organisiert werden soll.
- Experimentierklausel (§ 10c SGB VIII-E)
- Befristete Regelung, die ausgewählten Kommunen erlaubt, die Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe auch für körperlich und geistig behinderte Kinder zu erproben, um Daten für eine spätere bundesgesetzliche Lösung zu gewinnen.
- Begleitetes Trinken
- Bisher geltende Ausnahmeregelung im Jugendschutzgesetz, die 14- und 15-Jährigen den Konsum von Bier und Wein in Begleitung einer erziehungsberechtigten Person erlaubte. Diese Ausnahme wird durch das Gesetz gestrichen.
Was ändert sich bei der Schulbegleitung konkret?
Statt eines individuellen Anspruchs auf eine Einzelbegleitung sollen Schulbegleitung und Kita-Assistenz künftig als gemeinsam geplante Gruppenangebote (sogenanntes Pooling) organisiert werden. Der Einzelfallhilfe-Anspruch bleibt nur bestehen, wenn kein ausreichendes infrastrukturelles Angebot vorhanden ist oder der individuelle Bedarf damit nicht gedeckt werden kann.
Was ist die Experimentierklausel zur Eingliederungshilfe?
Ausgewählte Kommunen können auf Antrag erproben, ob die Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) auch für Kinder und Jugendliche mit körperlichen oder geistigen Behinderungen vorrangig zuständig wird – bisher war dies nur bei seelischen Behinderungen der Fall. Die Erprobung ist bis 31. Dezember 2032 befristet.
Was bedeutet das Alkohol-Verbot für Familien?
Die bisherige Ausnahmeregelung im Jugendschutzgesetz, die 14- und 15-Jährigen den Alkoholkonsum in elterlicher Begleitung erlaubte (sogenanntes begleitetes Trinken), wird ersatzlos gestrichen. Der Alkoholkonsum unter 16 Jahren ist dann in allen öffentlichen Situationen verboten.






























































