- Tierquälerei ist in Deutschland kaum wirksam strafverfolgt
- Fast alle Verurteilungen enden mit Geldstrafe statt Freiheitsstrafe
- Reformvorschläge scheiterten zuletzt am Ende der Legislaturperiode
Straftatbestand der Tierquälerei: Analyse des Wissenschaftlichen Dienstes
Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat eine Bestandsaufnahme zu § 17 Tierschutzgesetz (TierSchG) vorgelegt, der zentralen Strafnorm gegen Tierquälerei. Das Dokument analysiert den Tatbestand, wertet Verurteilungsstatistiken aus und sichtet den Reformbedarf aus rechtswissenschaftlicher Sicht.
Der Tatbestand
§ 17 TierSchG schützt ausschließlich Wirbeltiere und stellt drei Verhaltensweisen unter Strafe: das Töten ohne vernünftigen Grund, die rohe Tiermisshandlung sowie die quälerische Tiermisshandlung durch länger anhaltende oder wiederholte Leiden. Der Strafrahmen beträgt bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Alle Varianten setzen Vorsatz voraus; eine Versuchsstrafbarkeit ist nicht vorgesehen.
Verurteilungszahlen: Wenige echte Freiheitsstrafen
Die Strafverfolgungsstatistik zeigt, dass die Zahl der Verurteilungen wegen des Tierschutzgesetzes als schwerste Straftat zwischen 2018 und 2024 von 815 auf 1.156 gestiegen ist. Der weit überwiegende Teil endete mit einer Geldstrafe: Im Jahr 2024 wurden 1.099 von 1.146 nach allgemeinem Strafrecht Verurteilten zu einer Geldstrafe verurteilt. Nur 47 Personen erhielten eine Freiheitsstrafe, davon 43 auf Bewährung. Lediglich vier Personen wurden tatsächlich inhaftiert. Hinzu kommt ein statistischer Verzerrungseffekt: Wird Tierquälerei tateinheitlich mit einer Strafgesetzbuch-Norm verfolgt, wird in der Statistik nur die StGB-Norm erfasst – die tatsächliche Zahl der Tierschutzverstöße dürfte daher höher liegen.
Weitreichende Kritik in der Rechtswissenschaft
Das Schrifttum übt seit Jahren grundlegende Kritik an § 17 TierSchG. Eine empirische Studie kommt zu dem Ergebnis, dass das Tierschutzstrafrecht in der Praxis vielfach nicht oder nicht angemessen angewendet wird. Gerade im Bereich der Massentierhaltung gelangen tierquälerische Sachverhalte häufig gar nicht erst zur Staatsanwaltschaft. Wenn doch, werden die meisten Verfahren eingestellt. Als Ursachen werden sowohl die zurückhaltende Strafverfolgung als auch die weite, auslegungsanfällige Fassung des Tatbestands genannt.
Reformvorschläge und Ausblick
Diskutiert werden unter anderem die Einführung von Qualifikationstatbeständen für schwere Fälle, verwaltungsrechtsakzessorische Strafnormen zur Umgehung von Nachweisproblemen, eine Versuchsstrafbarkeit sowie spezialisierte Ermittlungseinheiten und ein weisungsfreier Tieranwalt im Strafverfahren. In der 20. Wahlperiode sah ein Regierungsentwurf entsprechende Qualifikationsmerkmale vor – das Vorhaben scheiterte jedoch an der Diskontinuität. Der aktuelle Gesetzentwurf der Bundesregierung betrifft lediglich den Tierschutz beim Schlachten; eine Änderung des § 17 TierSchG ist nicht geplant. Der Koalitionsvertrag der amtierenden Bundesregierung enthält insoweit keine Vereinbarungen, weshalb eine Reform in naher Zukunft als unwahrscheinlich gilt.
































































