- Flugzeuge fliegen beim BER-Abflug Richtung Osten ca. 3.048 m hoch über Marzahn
- Bundesregierung hat keine Statistiken über Abweichungen von Flugverfahren
- Vier Änderungsverordnungen zu BER-Flugverfahren seit Inbetriebnahme erlassen
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7836 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Der Flughafen Berlin Brandenburg (BER) ist seit November 2020 in Betrieb. Die An- und Abflugrouten werden durch Durchführungsverordnungen zur Luftverkehrs-Ordnung geregelt, die vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) erlassen werden. Seit Inbetriebnahme des BER wurden mehrere Änderungsverordnungen erlassen, zuletzt die 247. DVO vom 11. Juni 2025. Bewohner der östlichen Berliner Bezirke Marzahn-Hellersdorf — insbesondere der Ortsteile Biesdorf, Mahlsdorf und Kaulsdorf — berichten über wahrgenommene Zunahme von Überflügen und Lärmbelästigung, was die Fraktion Die Linke zur Anfrage veranlasst hat.
- 10.000 Fuß (ca. 3.048 m) — Richtwert-Flughöhe über Marzahn-Hellersdorf bei Abflügen Richtung Osten
- 6.000 Fuß (ca. 1.828 m) — Richtwert-Flughöhe bei Anflügen von Osten über dem Siedlungsgebiet
- 5.000 Fuß (1.524 m) — Mindesthöhe, ab der die DFS Einzelfreigaben für strahlgetriebene Flugzeuge erteilt
- 4 Änderungsverordnungen — seit BER-Inbetriebnahme zu den Flugverfahren erlassen (2020, 2021, 2023, 2024)
Im Detail
Statistiken über die Nutzung einzelner Flugverfahren und die Erteilung von Einzelfreigaben liegen der Bundesregierung nicht vor.
— Antwort der Bundesregierung, BT-Drs. 21/7836
Fluglärm über dem Berliner Osten beschäftigt den Bundestag: Die Bundesregierung hat am 3. September 2026 eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke zu den Flugverfahren über Marzahn-Hellersdorf beantwortet (BT-Drs. 21/7836). Das Ergebnis ist in Teilen ernüchternd — zu zentralen Fragen über Abweichungen vom Regelflugbetrieb hat die Bundesregierung schlicht keine Daten.
Flugverfahren über Marzahn-Hellersdorf: Was gilt?
Die aktuell gültigen Flugverfahren für den BER sind in der 247. Durchführungsverordnung (DVO) zur Luftverkehrs-Ordnung vom 11. Juni 2025 festgelegt. Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) hat diese erlassen; sie sind im Bundesgesetzblatt 2025 I Nr. 142 veröffentlicht. Zu dieser Grundverordnung wurden laut Drucksache bereits zwei Änderungsverordnungen (ÄV) erlassen.
Seit der Inbetriebnahme des BER im November 2020 gab es insgesamt vier Fassungen und Änderungen der Flugverfahren. Bereits 2020 wurde die erste neue DVO verabschiedet, 2021 folgte eine Anpassung der Anflugverfahren und die Freigabe von Abflugverfahren für Jet-Flugzeuge. 2023 wurden Wegpunktkoordinaten korrigiert und eine Geschwindigkeitsbeschränkung eingeführt, 2024 erfolgten Anpassungen der Pistenbezeichnungen und eines Fehlanflugverfahrens.
Fehlende Statistiken zu Einzelfreigaben
Besonders relevant für die betroffenen Anwohner in Biesdorf, Mahlsdorf und Kaulsdorf: Die Anfrage der Linken richtete sich auch darauf, wie oft die Deutsche Flugsicherung (DFS) sogenannte Einzelfreigaben erteilt, die Flugzeuge über das Siedlungsgebiet führen. Die Bundesregierung erklärt dazu klar: „Statistiken über die Nutzung einzelner Flugverfahren und die Erteilung von Einzelfreigaben liegen der Bundesregierung nicht vor.“ Auch zu Flugverspätungen und möglichen Abweichungen von Flugverfahren liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
Was die Bundesregierung immerhin mitteilt: Bei Abflügen Richtung Osten fliegen Flugzeuge im Bereich Marzahn-Hellersdorf im Richtwert auf etwa 10.000 Fuß — rund 3.048 Meter. Bei Anflügen von Osten sind es etwa 6.000 Fuß (1.828 m). Die DFS erteilt Einzelfreigaben für Abflüge bei strahlgetriebenen Flugzeugen ab 5.000 Fuß (1.524 m), bei propellergetriebenen Maschinen ab 3.000 Fuß (914 m).
Rechtliche Grundlage und Bewertung der Bundesregierung
Die Steuerung des Luftverkehrs durch Einzelfreigaben erfolgt laut Bundesregierung auf Basis des gesetzlichen Auftrags der DFS nach § 27c Absatz 1 Luftverkehrsgesetz. Ob die Nutzung von Einzelfreigaben gegenüber den festgelegten Flugverfahren nachrangig und die Ausnahme sein sollte, verneint die Bundesregierung: Ein solches Rangverhältnis sei rechtlich nicht vorgesehen. Es bestehe zwar ein Abwägungsgebot zum Lärmschutz bei der Festlegung von Flugverfahren, nicht aber eine Pflicht, Einzelfreigaben grundsätzlich zu vermeiden.
Zur Frage, ob die Praxis am BER zu beanstanden sei, erklärt die Bundesregierung: Hinweise darauf, dass die Abwicklung des Luftverkehrs durch die DFS am Flughafen BER zu beanstanden wäre, liegen ihr nicht vor. Die Wahl zwischen Nord- und Südbahn richtet sich nach den Konzepten „Double-Roof“ und „Virtuelle Höfe“ der Flughafengesellschaft; die Startrichtung Ost oder West hängt maßgeblich vom Wind ab.
Warum das Thema politisch relevant bleibt
Fluglärm ist eines der dauerhaften Konfliktthemen rund um Großflughäfen. Dass die Bundesregierung zu konkreten Abweichungen vom Regelflugbetrieb keine Statistiken besitzt, erschwert eine politische Überprüfung der Lärmsituation. Für die Anwohner in Marzahn-Hellersdorf bleibt die Datenlage damit dünn — die Wahrnehmung verstärkter Überflüge lässt sich weder bestätigen noch widerlegen. Ähnliche Fragen zu Infrastrukturprojekten und deren Auswirkungen auf Anwohner zeigen sich auch bei anderen Verkehrsthemen, etwa beim Bahnausbau Hamburg–Berlin oder der ungeklärten Finanzierung der Ostbahn Berlin–Polen.
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Direkt betroffen sind Anwohnerinnen und Anwohner im östlichen Berliner Bezirk Marzahn-Hellersdorf, insbesondere in den Ortsteilen Biesdorf, Mahlsdorf und Kaulsdorf. Diese liegen unter regulären An- und Abflugkorridoren des BER, wenn Flugzeuge in östlicher Richtung starten oder landen.
Zu den Fragen 4 bis 6 (Häufigkeit der Flugverfahren, Einzelfreigaben über dem Siedlungsgebiet) verweist die Bundesregierung auf fehlende Statistiken. Zur Frage 8 (Flugverspätungen und Abweichungen) liegen ebenfalls keine Informationen vor. Die inhaltlich beantwortbaren Fragen zu rechtlichen Grundlagen und Flughöhen wurden vollständig beantwortet.
Hinweis: Dieser Artikel beschreibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Die Anfrage wurde mittlerweile beantwortet. Fluglärm BER: Flugverfahren über Marzahn-Hellersdorf →
- Einzelfreigabe
- Eine individuelle Anweisung der Flugsicherung an ein Luftfahrzeug, von der standardmäßig vorgeschriebenen Flugroute (dem Flugverfahren) abzuweichen — etwa um den Anflug zu verkürzen.
- Durchführungsverordnung (DVO)
- Rechtliche Vorschrift, die konkrete Flugverfahren für An- und Abflüge an einem bestimmten Flughafen nach Instrumentenflugregeln festlegt.
- DFS
- Deutsche Flugsicherung GmbH — das Unternehmen, das im Auftrag des Bundes die Flugverkehrskontrolle in Deutschland durchführt.
In welcher Höhe fliegen Flugzeuge über Marzahn-Hellersdorf?
Laut Bundesregierung sind Flugzeuge bei Abflügen Richtung Osten im Bereich Marzahn-Hellersdorf etwa 10.000 Fuß (ca. 3.048 m) hoch, bei Anflügen von Osten etwa 6.000 Fuß (ca. 1.828 m).
Wer legt die Flugverfahren am BER fest?
Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) legt die Flugverfahren per Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung fest. Zuletzt geschah das mit der 247. DVO vom 11. Juni 2025.
Sind Einzelfreigaben am BER gesetzlich vorgesehen?
Ja. Die Deutsche Flugsicherung (DFS) erteilt Einzelfreigaben auf Basis von § 27c Absatz 1 Luftverkehrsgesetz. Die Bundesregierung sieht die Praxis am BER als nicht beanstandungswürdig an.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7836 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.

































































