- FBI-Ermittler wirkte mutmaßlich in deutschem Terrorverfahren mit
- Rechtslage für US-Einsätze auf deutschem Boden ungeklärt
- 19 Fragen zu Ermittlungsverfahren und polizeilichen Maßnahmen
FBI-Ermittler in Dresden: Rechtslage bei US-Einsätzen unklar
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6368 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Das Verfahren gegen die sogenannten Sächsischen Separatisten wird vor dem Oberlandesgericht Dresden geführt. Nach Darstellungen in der Hauptverhandlung soll ein mutmaßlicher FBI-Ermittler Kontakt zu einem Angeklagten aufgenommen und ein ‚Häuserkampftraining‘ mit Airsoftwaffen durchgeführt haben. Die dabei aufgezeichneten Gespräche sind Teil der Ermittlungsakten geworden. Das Verfahren wird öffentlich intensiv verfolgt.
Im Detail
Nach Darstellung in der Hauptverhandlung sollen hierbei Gespräche aufgezeichnet worden sein, die nun Teil der Ermittlungsakten sind.
— Begründung BT-Drs. 21/6368
Die AfD-Fraktion stellt 19 detaillierte Fragen zur Rechtslage ausländischer Ermittlungen in Deutschland. Auslöser ist der mutmaßliche Einsatz eines FBI-Ermittlers im Dresdner Separatisten-Verfahren, wo mehrere Angeklagte wegen Bildung einer terroristischen Vereinigung vor Gericht stehen.
FBI-Ermittler im deutschen Verfahren
Nach Darstellungen in der Hauptverhandlung hat ein verdeckter FBI-Ermittler Kontakt zu einem Angeklagten aufgenommen. Der amerikanische Beamte hat sich mit der Zielperson in Deutschland getroffen. Ein sogenanntes ‚Häuserkampftraining‘ unter Verwendung von Airsoftwaffen wurde durchgeführt. Die dabei aufgezeichneten Gespräche sind nun Teil der deutschen Ermittlungsakten.
Auf welcher völkerrechtlichen oder gesetzlichen Grundlage US-Ermittler auf deutschem Staatsgebiet operativ tätig werden dürfen, fragt die AfD die Bundesregierung. Bilaterale Abkommen zwischen Deutschland und den USA stehen im Fokus der Anfrage, ebenso die Beteiligung deutscher Behörden an dem Einsatz.
Was gilt aktuell?
Deutsche Strafverfahren unterliegen der deutschen Strafprozessordnung. Ausländische Ermittlungsbehörden dürfen grundsätzlich nur mit entsprechenden Abkommen und behördlicher Genehmigung in Deutschland tätig werden. Strenge Regeln gelten bei verdeckten Ermittlungen zur Tatprovokation. Ermittler dürfen Verdächtige nicht zu Straftaten verleiten.
Informationsschutz unter Verdacht
Ein weiterer Fragenkomplex betrifft den Schutz von Ermittlungsunterlagen. Welche Erkenntnisse über eine mögliche unbefugte Weitergabe von Akteninhalten an Medienvertreter vorliegen, erkundigen sich die Fragesteller. Nach Verstößen gegen § 353d StGB (Verletzung des Dienstgeheimnisses) wird gefragt. Der Zugriff verschiedener Behörden auf die Akten steht ebenfalls im Fokus.
Polizeiliche Verhältnismäßigkeit
Auch die Verhältnismäßigkeit polizeilicher Maßnahmen bei den Festnahmen thematisiert die Anfrage. Nach den Kriterien für den Einsatz von Spezialkräften wie der GSG 9 gegenüber regulären Polizeikräften wird gefragt. Besonderer Fokus liegt auf einem Vorfall, bei dem ein Beschuldigter eine Schussverletzung erlitten hat.
Welche Gefahrenprognosen den Einsatzentscheidungen zugrunde gelegen haben, erkundigen sich die Fragesteller. Wie das Risiko für Beschuldigte und Beamte bei Zugriffen in Wohnräumen minimiert wird, ist Teil der Anfrage. Behördeninterne Prüfmechanismen bei polizeilichem Schusswaffengebrauch stehen ebenfalls zur Debatte.
Unabhängigkeit der Justiz
Schließlich stellt die AfD Fragen zur institutionellen Unabhängigkeit der Strafverfolgungsbehörden. Wie viele Besprechungen zwischen dem Generalbundesanwalt und dem Justizministerium stattgefunden haben, will sie wissen. In welchem Umfang dabei inhaltliche Abstimmungen erfolgt sind, ist Teil der Anfrage.
Das Dresdner Separatisten-Verfahren wird vom Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof geführt und öffentlich intensiv begleitet. Die AfD-Anfrage (BT-Drs. 21/6368) wurde am 10. Juni 2026 eingereicht.
Weiterlesen:
Betroffen sind die Angeklagten im Dresdner Separatisten-Verfahren sowie grundsätzlich alle Bürger, wenn ausländische Ermittlungsbehörden ohne klare rechtliche Grundlagen in Deutschland operieren.
Die Bundesregierung hat 21 Tage Zeit, die 19 Fragen zu beantworten. Die Antwortfrist läuft bis zum 23. Juni 2026. Danach ist das Verfahren der Kleinen Anfrage abgeschlossen.
- Joint Investigation Team (JIT)
- Gemeinsame Ermittlungsgruppen zwischen verschiedenen Ländern zur Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität.
- § 353d StGB
- Straftatbestand der Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht.
Was ist das Dresdner Separatisten-Verfahren?
Ein Terrorismus-Verfahren vor dem Oberlandesgericht Dresden gegen mehrere Angeklagte wegen des Vorwurfs der Bildung einer terroristischen Vereinigung.
Was macht ein verdeckter FBI-Ermittler problematisch?
Ausländische Ermittler dürfen grundsätzlich nicht ohne entsprechende Abkommen und Genehmigungen auf deutschem Staatsgebiet operieren.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6368 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.


































































