- Zwei-plus-Vier-Vertrag kann nicht einseitig gekündigt werden
- Russlands Kündigung hätte keinen Einfluss auf Deutschlands rechtlichen Status
- Verbliebene Verpflichtungen betreffen nur Truppen- und Atomwaffenstationierung
Analyse des Wissenschaftlichen Dienstes: Kündigung des Zwei-plus-Vier-Vertrags kaum möglich
Der Fachbereich Europa- und Völkerrecht des Deutschen Bundestages hat in einer aktuellen Kurzinformation die Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer möglichen Kündigung des Zwei-plus-Vier-Vertrags von 1990 untersucht. Das Dokument wurde im Mai 2026 erstellt und stützt sich auf eine ausführlichere Arbeit der Wissenschaftlichen Dienste aus dem Jahr 2024.
Hintergrund: Was ist der Zwei-plus-Vier-Vertrag?
Der Vertrag wurde am 12. September 1990 in Moskau unterzeichnet und trat am 15. März 1991 in Kraft. Vertragsparteien sind das vereinte Deutschland, Russland als Rechtsnachfolger der Sowjetunion sowie Frankreich, Großbritannien und die USA. Der Vertrag regelt die abschließenden Bedingungen der deutschen Wiedervereinigung, legt die Außengrenzen Deutschlands fest und enthält unter anderem ein Verbot der Stationierung von Truppen und Atomwaffen auf dem Gebiet der ehemaligen DDR.
Keine Kündigungsklausel – Beendigung rechtlich kaum möglich
Die Analyse kommt zu dem Ergebnis, dass eine einseitige Kündigung des Vertrags nach den Regeln der Wiener Vertragsrechtskonvention (WVRK) rechtlich nahezu ausgeschlossen ist. Der Vertrag enthält keine Kündigungsklausel, und eine einvernehmliche Beendigung durch alle Vertragsparteien gilt als fernliegend. Auch eine Kündigung wegen grundlegend geänderter Umstände scheitert: Da der Vertrag eine Grenze festlegt, ist dieser Beendigungsgrund nach Art. 62 WVRK ausdrücklich ausgeschlossen.
Ebenso scheidet eine Kündigung wegen erheblicher Vertragsverletzung aus. Die meisten Vertragspflichten wurden im Zuge der deutschen Einheit bereits erfüllt und sind damit obsolet. Eine vollständige Ablehnung des Vertrags durch eine der Parteien ist nicht erkennbar.
Rechtsfolgen einer Kündigung wären minimal
Selbst wenn eine Vertragsbeendigung rechtlich möglich wäre, wären die praktischen Folgen nach Einschätzung der Analyse gering. Eine Beendigung wirkt nur für die Zukunft, nicht rückwirkend. Da die meisten Verpflichtungen ohnehin bereits erfüllt sind, verbliebe als relevante Pflicht lediglich das Verbot der Truppen- und Atomwaffenstationierung auf dem Gebiet der ehemaligen DDR.
Der Völkerrechtler Thilo Marauhn wird in der Analyse zitiert mit der Einschätzung, dass selbst eine Kündigung durch Russland keine Rechtsfolgen hätte, die den Status der Bundesrepublik beeinträchtigen würden. Zudem lasse sich der Vertrag nicht durch eine Partei isoliert beseitigen, da Statusfragen wie die Grenzfestlegung auch gegenüber Nicht-Vertragsparteien – etwa Polen – Wirkung entfalten.
Die Kurzinformation des Fachbereichs EU 6 gibt ausdrücklich nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages wieder, sondern liegt in der fachlichen Verantwortung der Verfasser.

































































