Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6687 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist das zentrale Regelwerk für die Abrechnung privatärztlicher Leistungen in Deutschland. Sie legt fest, welche Honorare niedergelassene Ärzte und Krankenhausärzte gegenüber Privatpatienten sowie Selbstzahlern in Rechnung stellen dürfen. Eine Reform der seit Jahrzehnten kaum veränderten GOÄ ist seit Langem in der gesundheitspolitischen Diskussion. Der Petitionsausschuss des Bundestages ist das parlamentarische Gremium, das Bürgereingaben prüft und dem Plenum eine Beschlussempfehlung vorlegt.
Im Detail
Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) steht erneut im parlamentarischen Fokus: Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages hat in seiner Sammelübersicht 287 (BT-Drs. 21/6687, 24. Juni 2026) eine Petition zu diesem Thema beraten und empfiehlt nun, das Petitionsverfahren abzuschließen.
Gebührenordnung für Ärzte: Was gilt aktuell?
Die GOÄ regelt seit Jahrzehnten, welche Honorare Ärztinnen und Ärzte für privatärztliche Leistungen gegenüber Privatpatienten und Selbstzahlern berechnen dürfen. Sie ist eine Bundesrechtsverordnung und bildet die Grundlage der privatärztlichen Abrechnung außerhalb des gesetzlichen Krankenversicherungssystems. Eine grundlegende Reform der GOÄ wird seit vielen Jahren zwischen Ärzteverbänden, Versicherungswirtschaft und Bundesgesundheitsministerium verhandelt, ohne dass bislang eine neue Fassung in Kraft getreten ist. Für Patientinnen und Patienten hat die GOÄ unmittelbare finanzielle Bedeutung, da sie die Höhe der Rechnungen für privatärztliche Behandlungen bestimmt.
Petition aus Markgröningen
Eine Person mit Wohnsitz in 71706 Markgröningen hat unter dem Aktenzeichen Pet 2-21-15-7210-003182 eine Eingabe zur Gebührenordnung für Ärzte beim Deutschen Bundestag eingereicht. Welches konkrete Anliegen die Petition verfolgt — etwa die Forderung nach einer Reform, nach Kostensenkung oder nach stärkerer Regulierung — geht aus der vorliegenden Drucksache nicht hervor. Die Sammelübersicht dokumentiert lediglich das Thema und die Beschlussempfehlung des Ausschusses.
Empfehlung: Verfahren abschließen
Der Petitionsausschuss hat die Petition in seiner Sitzung vom 24. Juni 2026 (Protokoll Nr. 21/34) behandelt und empfiehlt dem Bundestag, das Petitionsverfahren abzuschließen. Damit folgt der Ausschuss dem regulären Verfahrensgang: Petitionen, bei denen der Ausschuss keinen weiteren gesetzgeberischen Handlungsbedarf sieht oder bei denen das Anliegen anderweitig als berücksichtigt gilt, werden mit der Empfehlung zum Abschluss dem Bundestag vorgelegt.
Amtierende Vorsitzende des Petitionsausschusses ist laut Drucksache Dr. Hülya Düber. Die Beschlussempfehlung ist als Vorabfassung veröffentlicht und wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
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Betroffen von der Gebührenordnung für Ärzte sind in erster Linie Privatpatienten, Selbstzahler sowie Ärztinnen und Ärzte in eigener Praxis. Der genaue Inhalt der eingereichten Petition geht aus der Sammelübersicht nicht hervor; die Eingabe richtet sich dem Thema nach auf die Regelungen zur ärztlichen Vergütung.
Der Petitionsausschuss hat seine Beschlussempfehlung am 24. Juni 2026 vorgelegt und empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen. Die abschließende Abstimmung im Bundestag steht noch bevor.
- Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
- Bundesrechtliche Verordnung, die die Vergütung ärztlicher Leistungen gegenüber Privatpatienten und Selbstzahlern regelt.
- Petitionsausschuss
- Parlamentarischer Ausschuss des Bundestages, der Bürgereingaben (Petitionen) prüft und dem Plenum eine Beschlussempfehlung zum weiteren Umgang vorlegt.
- Sammelübersicht
- Zusammenfassung mehrerer Petitionsbeschlüsse des Petitionsausschusses in einem Dokument zur gemeinsamen Vorlage an den Bundestag.
Was ist die Gebührenordnung für Ärzte?
Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) regelt, welche Honorare Ärzte für ihre Leistungen gegenüber Privatpatienten und Selbstzahlern berechnen dürfen.
Was bedeutet der Abschluss des Petitionsverfahrens?
Das Petitionsverfahren wird ohne weitere gesetzgeberische Maßnahmen beendet. Die Petition wird damit als abschließend behandelt zu den Akten gelegt.
Wer hat die Petition eingereicht?
Die Petition stammt von einer Person mit Wohnsitz in 71706 Markgröningen und wurde unter dem Aktenzeichen Pet 2-21-15-7210-003182 geführt.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6687 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
































































