- IP-Adressen müssen drei Monate lang bei Internetanbietern gespeichert werden
- Rund 700 Internetanbieter betroffen; Investitionskosten bis zu 2 Mio. Euro je großem Anbieter
- Bundesrat fordert Erweiterung der Sicherungsanordnung auf Landesbehörden
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6581 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Der Europäische Gerichtshof erklärte mit Urteil vom 20. September 2022 (C-793/19, Spacenet u.a.) die deutsche anlasslose Vorratsdatenspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten für unvereinbar mit EU-Recht. Das Bundesverwaltungsgericht folgte am 14. August 2023 (6 C 6.22) und erklärte die entsprechenden Regelungen des Telekommunikationsgesetzes für unanwendbar. Mit Urteil vom 30. April 2024 (C-470/21, Quadrature du Net II) stellte der EuGH fest, dass eine auf IP-Adressen beschränkte Speicherpflicht zur Identifizierung von Anschlussinhabern grundsätzlich mit EU-Recht vereinbar ist, sofern bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden. Auf dieser Grundlage legt die Bundesregierung nun den vorliegenden Entwurf vor. Der Bundesrat hat den Entwurf bereits in seiner 1066. Sitzung am 12. Juni 2026 vorberaten und Änderungsbegehren formuliert.
- 3 Monate — Speicherfrist für IP-Adressen und zugehörige Daten bei Internetanbietern laut § 177 TKG-E
- rund 700 — Internetanbieter, die von der Speicherpflicht betroffen sind
- 26 Planstellen — Zusätzlicher Personalbedarf bei der Bundesnetzagentur ab 2027 (jährliche Personalkosten: 2,376 Mio. Euro)
- 1,429 Mio. Euro — Erwartete Minderbedarfe in den Haushalten der Länder durch gesenkte Entschädigungspauschalen
- bis zu 2 Mio. Euro — Geschätzte einmalige Investitionskosten für große Anbieter zur Umsetzung der Speicherpflicht (Schätzungen der Branche)
Im Detail
Die Behörden können damit ein Instrument nutzen, das es ihnen erlaubt, dem häufig einzigen, aber nahezu immer effizientesten Ermittlungsansatz zu folgen.
— Begründung BT-Drs. 21/6581, Abschnitt A. I.
Die Bundesregierung hat am 19. Juni 2026 mit der Drucksache 21/6581 einen Gesetzentwurf zur Einführung einer IP-Adressspeicherung und zur Weiterentwicklung von Ermittlungsbefugnissen im Strafverfahren vorgelegt. Damit reagiert sie auf eine seit Jahren bestehende Lücke bei der digitalen Strafverfolgung: Wer im Internet eine Straftat begeht, hinterlässt zwar meist eine IP-Adresse als Spur – doch diese ist häufig nicht mehr verfügbar, wenn Ermittler danach fragen.
Was gilt aktuell?
Bislang speichern Internetanbieter IP-Adressen nur, soweit und solange dies für betriebliche Zwecke erforderlich ist – in der Praxis meist wenige Tage. Fragen Strafverfolgungsbehörden nach dem Anschlussinhaber zu einer IP-Adresse, scheitern diese Anfragen häufig schlicht daran, dass die Daten bereits gelöscht sind. Eine umfassende Vorratsdatenspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten, wie sie Deutschland zuletzt 2015 einführte, erklärte der Europäische Gerichtshof 2022 für unvereinbar mit EU-Recht. Das Bundesverwaltungsgericht folgte 2023 und erklärte die Regelungen für unanwendbar.
IP-Adressspeicherung: Der neue Ansatz
Der Gesetzentwurf setzt gezielt auf eine schmalere Lösung: Nach dem neuen § 177 des Telekommunikationsgesetzes sollen Anbieter von Internetzugangsdiensten künftig verpflichtet sein, für drei Monate zu speichern, welche IP-Adresse zu welchem Zeitpunkt welchem Anschlussinhaber zugewiesen war. Gespeichert werden darf ausschließlich, was für diese Identifizierung erforderlich ist – also IP-Adresse, zugehörige Portnummern, eine Anschlusskennung sowie Datum und sekundengenaue Uhrzeit. Kommunikationsinhalte, besuchte Internetseiten oder Bewegungsprofile dürfen ausdrücklich nicht erfasst werden. Damit folgt der Entwurf den Vorgaben, die der EuGH in seinem Urteil vom 30. April 2024 (C-470/21, Quadrature du Net II) für eine zulässige IP-Speicherpflicht aufgestellt hat.
Von der Speicherpflicht betroffen sind nach Einschätzung der Bundesregierung rund 700 Internetanbieter. Die Investitionskosten für die Umsetzung schätzen Branchenverbände auf einmalig bis zu 2 Millionen Euro für große Anbieter, 150.000 bis 200.000 Euro für mittlere und rund 80.000 Euro für kleine Unternehmen. Der Datenschutz im digitalen Bereich bleibt dabei ein zentraler Konfliktpunkt zwischen Sicherheitsinteressen und Grundrechtsschutz.
Sicherungsanordnung und Funkzellenabfrage
Neben der IP-Adressspeicherung enthält der Entwurf zwei weitere wesentliche Änderungen. Erstens wird ein neues Instrument der Sicherungsanordnung eingeführt (§ 100g Absatz 7 StPO-E): Strafverfolgungsbehörden und die Bundespolizei können Telekommunikationsunternehmen anweisen, Verkehrsdaten unverzüglich zu sichern – auch wenn die rechtlichen Voraussetzungen für eine vollständige Datenerhebung noch nicht vorliegen. Die Staatsanwaltschaft kann die Sicherung für bis zu drei Monate anordnen; eine Verlängerung bedarf gerichtlicher Zustimmung. Das Instrument reagiert auf den Umstand, dass Telekommunikationsunternehmen Daten betrieblich häufig nur maximal sieben Tage speichern und diese sonst verloren gehen, bevor Ermittler zugreifen können.
Zweitens stellt der Entwurf klar, dass eine Funkzellenabfrage – also die Erhebung aller in einer Funkzelle angefallenen Verkehrsdaten – bei Straftaten von erheblicher Bedeutung zulässig ist. Der Bundesgerichtshof hatte im Januar 2024 (2 StR 171/23) entschieden, dass dafür der Verdacht einer besonders schweren Straftat erforderlich sei. Da die überwiegende Gerichtspraxis dies zuvor anders gehandhabt hatte und mehrere Landgerichte dem BGH ausdrücklich nicht folgten, schafft der Entwurf durch eine gesetzliche Klarstellung wieder einheitliche Verhältnisse.
Kosten und Verwaltungsaufwand
Beim Bundesamt für Verfassungsschutz entstehen laut Drucksache 21/6581 ab 2027 einmalige Sachkosten von rund 254.000 Euro sowie jährliche Mehrkosten von 177.000 Euro und ein Mehrbedarf von vier Planstellen. Die Bundesnetzagentur benötigt für ihre neuen Aufsichtsaufgaben 26 zusätzliche Planstellen mit jährlichen Personalkosten von 2,376 Millionen Euro. Für die Haushalte der Länder erwartet die Bundesregierung per Saldo Minderbedarfe von insgesamt 1,429 Millionen Euro, da die Entschädigungspauschale für Bestandsdatenauskünfte von 45 auf 15 Euro je Auskunft gesenkt wird. Der Nationale Normenkontrollrat beanstandete allerdings, dass die Kosten für die rund 700 betroffenen Internetanbieter und die Bundesnetzagentur nicht methodengerecht als Erfüllungsaufwand ausgewiesen wurden.
Bundesrat fordert Nachbesserungen
Der Bundesrat hat den Entwurf bereits in seiner 1066. Sitzung am 12. Juni 2026 vorberaten und dabei zwei zentrale Forderungen formuliert. Zum einen verlangt er, die Sicherungsanordnung auch für Gefahrenabwehrbehörden und Verfassungsschutzbehörden der Länder zugänglich zu machen. Bislang können nur Strafverfolgungsbehörden, das Bundeskriminalamt und die Bundespolizei Sicherungsanordnungen erlassen – die Länderpolizeien bleiben außen vor, obwohl die Gefahrenabwehr primär Ländersache ist. Zum anderen fordert der Bundesrat eine Erweiterung des Instruments auf alle Datenkategorien, nicht nur auf Verkehrsdaten, um den Anforderungen der EU-Verordnung über Europäische Sicherungsanordnungen (EU) 2023/1543 zu genügen, die am 18. August 2026 vollständig anwendbar wird. Die Gegenäußerung der Bundesregierung zur Bundesratsstellungnahme wird nachgereicht.
Das Gesetz soll laut Artikel 13 des Entwurfs am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Die IP-Speicherpflicht des § 177 TKG müssen Anbieter spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten erfüllen, also frühestens Anfang 2027. Statistische Übersichten zu Sicherungsanordnungen sind erstmals für das auf das Inkrafttreten folgende Berichtsjahr zu erstellen. Relevante Parallelentwicklungen im Bereich digitaler Ermittlungsinstrumente finden sich auch in der Debatte über staatliche Datenerhebungsbefugnisse.
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Unmittelbar betroffen sind rund 700 Anbieter von Internetzugangsdiensten in Deutschland, die technische und organisatorische Vorkehrungen für die Datenspeicherung treffen müssen. Mittelbar betroffen sind alle Nutzer von Internetzugängen in Deutschland, da ihre IP-Adresszuordnungsdaten künftig drei Monate gespeichert werden. Die Bundesnetzagentur erhält erweiterte Aufsichtsaufgaben und benötigt laut Gesetzentwurf ab 2027 zusätzlich 26 Planstellen. Strafverfolgungsbehörden, Bundespolizei und Nachrichtendienste erhalten neue oder erweiterte Ermittlungsbefugnisse.
Reaktionen im Parlament und bei Beteiligten
Der Bundesrat begrüßte in seiner Stellungnahme vom 12. Juni 2026 den Gesetzentwurf als wesentlichen Beitrag zur inneren Sicherheit, forderte jedoch, die Sicherungsanordnung auch für Gefahrenabwehrbehörden und Verfassungsschutzbehörden der Länder zu öffnen. Zudem verlangte der Bundesrat eine Erweiterung des Instruments auf alle Datenkategorien (nicht nur Verkehrsdaten) sowie eine klarere Benennung der Rechtsgüter, die einen Datenzugriff rechtfertigen.
Der Nationale Normenkontrollrat beanstandete, dass die Kosten für Telekommunikationsunternehmen und die Bundesnetzagentur nicht methodengerecht als Erfüllungsaufwand ausgewiesen wurden. Verbände hatten einmalige Investitionskosten von bis zu 2 Mio. Euro für große Anbieter geschätzt.
Der Gesetzentwurf (BT-Drs. 21/6581) wurde am 19. Juni 2026 dem Bundestag zugeleitet. Als nächste Schritte stehen die Ausschusszuweisung, die parlamentarischen Lesungen sowie die abschließende Abstimmung im Bundestag aus. Der Bundesrat hat bereits Stellung genommen; die Gegenäußerung der Bundesregierung zur Bundesratsstellungnahme steht noch aus. Das Gesetz soll laut Entwurf am Tag nach der Verkündung in Kraft treten; die IP-Speicherpflicht nach § 177 TKG soll spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten erfüllt werden.
- IP-Adresse
- Internetprotokoll-Adresse: die einem Anschlussinhaber für eine Internetverbindung zugewiesene numerische Kennung. Sie ermöglicht die Identifizierung des genutzten Internetanschlusses zu einem bestimmten Zeitpunkt.
- Sicherungsanordnung
- Neues Ermittlungsinstrument: Behörden können Telekommunikationsunternehmen anweisen, Daten vorsorglich zu sichern, bevor die vollständigen rechtlichen Voraussetzungen für eine Datenerhebung vorliegen.
- Doppeltür-Prinzip
- Vom Bundesverfassungsgericht entwickeltes Prinzip: Für staatliche Datenzugriffe braucht es zwei korrespondierende Rechtsgrundlagen – eine für die Übermittlung durch den Anbieter (erste Tür) und eine für den Abruf durch die Behörde (zweite Tür).
Was wird drei Monate lang gespeichert?
Internetzugangsdiensteanbieter müssen die einem Anschlussinhaber zugewiesene öffentliche IP-Adresse, zugehörige Portnummern, eine Anschlusskennung sowie Datum und sekundengenaue Uhrzeit der Zuweisung für drei Monate speichern. Kommunikationsinhalte und besuchte Internetseiten dürfen ausdrücklich nicht gespeichert werden.
Warum scheiterten frühere Vorratsdatenspeicherungsgesetze?
Der Europäische Gerichtshof erklärte 2022 die anlasslose, flächendeckende Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten für unvereinbar mit EU-Recht. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dies 2023. Der neue Entwurf beschränkt sich gezielt auf IP-Adressen, was der EuGH 2024 in der Rechtssache Quadrature du Net II (C-470/21) als zulässig eingestuft hat.
Was ist eine Sicherungsanordnung?
Eine Sicherungsanordnung erlaubt Strafverfolgungsbehörden und der Bundespolizei, Telekommunikationsunternehmen anzuweisen, Verkehrsdaten unverzüglich zu sichern – auch wenn die Voraussetzungen für eine vollständige Datenerhebung noch nicht vorliegen. Die Staatsanwaltschaft kann sie für bis zu drei Monate anordnen, eine Verlängerung bedarf gerichtlicher Zustimmung.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6581 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.

































































