- Parteiwerbung gilt markenrechtlich meist nicht als geschäftlicher Verkehr
- Markenrecht greift nur bei wirtschaftlicher Tätigkeit, nicht bei reiner Politikwerbung
- Unternehmenspersönlichkeitsrecht kann trotzdem verletzt werden
Markenzeichen in der Wahlwerbung: Was Parteien dürfen und was nicht
Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat in einer Analyse vom Mai 2026 (WD 7 – 3000 – 037/26) untersucht, ob die ungenehmigte Verwendung geschützter Markenzeichen in der Wahl- und Parteienwerbung eine Markenrechtsverletzung darstellt. Das Ergebnis ist differenziert: Ein eindeutiger markenrechtlicher Verstoß liegt in den meisten Fällen politischer Werbung nicht vor – andere Rechtsgebiete können jedoch durchaus betroffen sein.
Markenrecht: Das Merkmal des geschäftlichen Verkehrs ist entscheidend
Ansprüche nach dem Markengesetz (§ 14 MarkenG) setzen voraus, dass ein Zeichen im geschäftlichen Verkehr genutzt wird – also im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit, die auf einen kommerziellen Vorteil abzielt. Handlungen, die rein privaten, wissenschaftlichen, politischen oder hoheitlichen Zwecken dienen, fallen grundsätzlich nicht darunter.
Für parteipolitische Werbung bedeutet das: Selbst bei einer weiten Auslegung des Begriffs verneinen Gerichte die wirtschaftliche Tätigkeit bei reiner Wahlwerbung. Das Kammergericht Berlin stellte 2009 ausdrücklich fest, dass parteipolitische Werbung nicht dem markenrechtlichen Schutz unterliegt, weil es an der Voraussetzung des geschäftlichen Verkehrs fehlt.
Schwieriger wird die Abgrenzung, wenn politische Aktivitäten mit kommerziellen Elementen verbunden sind – etwa bei Spendenwerbung einer Partei, bei politischer Kommunikation auf Websites mit Bannerwerbung oder bei Influencern, die sowohl politisch als auch kommerziell tätig sind. In solchen Mischfällen ist die Rechtslage nicht eindeutig geklärt.
Persönlichkeitsrecht: Stärkerer Schutz für Unternehmen
Auch wenn das Markenrecht oft nicht greift, können Unternehmen ihre Kennzeichen über das Unternehmenspersönlichkeitsrecht schützen, das sich aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG ergibt. Laut einem Urteil des OLG Hamm aus dem Jahr 2013 dürfen Identifikationsmerkmale einer Kapitalgesellschaft nicht ohne Zustimmung auf Wahlplakaten einer Partei verwendet werden, wenn dadurch der Eindruck entsteht, das Unternehmen unterstütze den Kandidaten oder die Partei.
Zusätzlich kann das Urheberpersönlichkeitsrecht relevant werden. Auch bekannte Persönlichkeiten müssen es nicht dulden, dass ihr Bildnis für politische Werbezwecke genutzt wird, wenn dadurch der Eindruck einer Solidarisierung mit der werbenden Partei entsteht.
Fazit
Die Analyse des Wissenschaftlichen Dienstes zeigt: Parteien können sich bei der Nutzung fremder Markenzeichen in der Wahlwerbung nicht auf einen generellen markenrechtlichen Freibrief berufen – aber die direkte Anwendbarkeit des Markengesetzes scheitert in aller Regel am fehlenden Merkmal des geschäftlichen Verkehrs. Unternehmen sind jedoch nicht schutzlos: Das Persönlichkeitsrecht bietet einen eigenständigen und in der Praxis bedeutsamen Schutzweg.































































