- Bundesregierung: Kein FBI-Ermittler im Dresdner Separatisten-Verfahren tätig
- Rechtshilfevertrag USA von 2003 erlaubt verdeckte Einsätze auf Antrag
- GSG-9-Einsatz und Schussverletzung: Verweis auf frühere Drucksache 20/13973
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6675 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Vor dem Oberlandesgericht Dresden führt der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof ein Verfahren gegen mehrere Angeklagte wegen des Verdachts der Bildung einer terroristischen Vereinigung. Die Angeklagten werden in der Öffentlichkeit als sogenannte Sächsische Separatisten bezeichnet. Im Verlauf der Hauptverhandlung tauchten Berichte auf, wonach ein mutmaßlicher verdeckter Ermittler des US-amerikanischen Federal Bureau of Investigation (FBI) Kontakt zu einem Angeklagten aufgenommen, sich mit diesem in Deutschland getroffen und ein sogenanntes Häuserkampftraining mit Airsoft-Waffen durchgeführt haben soll. Laut diesen Berichten sollen dabei Gespräche aufgezeichnet worden sein, die Teil der Ermittlungsakten wurden. Die AfD-Fraktion stellte daraufhin eine Kleine Anfrage (BT-Drs. 21/6368) mit 19 Einzelfragen zu Rechtslage, Genehmigungen, Akteninhalten und polizeilichen Maßnahmen.
Im Detail
In dem fragegegenständlichen Verfahren kam kein (verdeckter) Ermittler des FBI zum Einsatz.
— Antwort der Bundesregierung, BT-Drs. 21/6675, S. 2
Vor dem Oberlandesgericht Dresden läuft ein viel beachtetes Staatsschutzverfahren: Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof klagt mehrere Personen wegen des Verdachts der Bildung einer terroristischen Vereinigung an. Die Angeklagten werden öffentlich als sogenannte Sächsische Separatisten bezeichnet. Im Verlauf der Hauptverhandlung war berichtet worden, dass ein mutmaßlicher verdeckter Ermittler des US-amerikanischen Federal Bureau of Investigation (FBI) an einem Häuserkampftraining mit einem Angeklagten auf deutschem Boden teilgenommen und Gespräche aufgezeichnet haben soll. Die AfD-Fraktion stellte dazu eine Kleine Anfrage (BT-Drs. 21/6368), auf die das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 24. Juni 2026 namens der Bundesregierung antwortete (BT-Drs. 21/6675).
FBI-Einsatz im Sächsischen Separatisten-Verfahren verneint
Die zentrale Aussage der Antwort ist eindeutig: „In dem fragegegenständlichen Verfahren kam kein (verdeckter) Ermittler des FBI zum Einsatz.“ Damit widerspricht die Bundesregierung der in der Hauptverhandlung und in Medienberichten aufgetauchten Darstellung ausdrücklich. Weitere Einzelheiten zu den Umständen dieser Verneinung enthält die Drucksache nicht.
Rechtlicher Rahmen: Wann dürfen US-Ermittler in Deutschland tätig werden?
Unabhängig vom konkreten Fall erläutert die Bundesregierung die geltende Rechtslage. Grundlage für einen möglichen Einsatz ausländischer Ermittler auf deutschem Boden ist der Rechtshilfevertrag zwischen Deutschland und den USA vom 14. Oktober 2003. Artikel 12 Absatz 3 dieses Vertrags erlaubt es, auf Ersuchen der anderen Vertragspartei strafrechtliche Ermittlungen durch unter verdeckter oder falscher Identität handelnde Strafverfolgungsbeamte im eigenen Hoheitsgebiet zu gestatten — allerdings nur im Rahmen des innerstaatlichen Rechts und der eigenen Möglichkeiten. Ergänzend gelten das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) sowie die Richtlinie für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten. Grenzüberschreitende verdeckte Ermittlungen auf deutschem Staatsgebiet werden laut Bundesregierung ausschließlich im Einklang mit nationalem, europäischem und internationalem Recht zugelassen.
Akteninhalte: Wer hatte wann Zugriff?
Auf die Fragen nach frühem Medienzugang zu Ermittlungsakten antwortet die Bundesregierung mit einer Chronologie: Bis zur ersten Pressemitteilung des Generalbundesanwalts (GBA) am 5. November 2024 lagen die Akten beim GBA, beim Bundeskriminalamt und beim Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs. Danach erhielten Verfahrensbeteiligte Akteneinsicht. Zum Zeitpunkt der zweiten Pressemitteilung am 10. September 2025 hatte auch das OLG Dresden die Akten, weil bereits Anklage erhoben worden war. Darüber hinausgehende Erkenntnisse über unbefugte Weitergaben lägen der Bundesregierung nicht vor. Zu möglichen Ermittlungsverfahren wegen des Verbots der Veröffentlichung von Aktenteilen (§ 353d StGB) verweist die Regierung auf die Länderzuständigkeit und erteilt keine Auskunft.
Staatsanwaltschaft: Weisungsgebunden, aber nicht politisch steuerbar
Auf die Frage nach der institutionellen Unabhängigkeit von Strafverfolgungsbehörden in politisch beachteten Staatsschutzverfahren stellt die Bundesregierung klar: Staatsanwaltschaften sind nicht institutionell unabhängig, sondern gehören zur Exekutive und unterliegen einem Weisungsrecht gemäß §§ 146, 147 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Dieses Weisungsrecht unterliegt jedoch dem Legalitätsprinzip und darf nicht zu justiz- oder sachfremden Zwecken eingesetzt werden. Der Generalbundesanwalt habe das Bundesjustizministerium im Rahmen der üblichen Fachaufsicht regelmäßig schriftlich über den Ermittlungsstand informiert; die Ermittlungen selbst seien eigenständig geführt worden.
GSG-9-Einsatz und Schussverletzung: Verweis auf frühere Drucksache
Zur Frage, nach welchen Kriterien Spezialeinsatzkräfte wie die GSG 9 eingesetzt werden, antwortet die Bundesregierung allgemein: Die Entscheidung erfolge einzelfallbezogen anhand der polizeilichen Lagebeurteilung. Spezifische Fragen zu den Gefahrenprognosen im konkreten Verfahren sowie zu Hergang und Ermittlungsstand einer bei einem Einsatz erlittenen Schussverletzung eines Beschuldigten beantwortet die Bundesregierung nicht direkt, sondern verweist auf die Antworten zu den Schriftlichen Fragen 40 bis 42 des Abgeordneten Edgar Naujok auf BT-Drs. 20/13973. Zum Schusswaffengebrauch durch Polizeibeamte hält die Bundesregierung fest, dass dabei grundsätzlich immer eine Prüfung auf disziplinarrechtliche und strafrechtliche Relevanz erfolgt.
Das Verfahren vor dem OLG Dresden läuft weiter. Fragen zu Ermittlungsmethoden, internationalem Zusammenwirken von Behörden und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip bei Polizeieinsätzen bleiben damit auch über diesen Einzelfall hinaus politisch relevant — wie etwa der Blick auf das Programm P20 und den Ausbau polizeilicher Datensysteme zeigt. Auch im Zusammenhang mit dem Nord-Stream-Anschlag und grenzüberschreitenden Ermittlungen stellen sich ähnliche Fragen zur internationalen Strafverfolgungskooperation. Fragen zur Kontrolle staatsanwaltlicher Tätigkeit berühren zudem Grundsätze, die zuletzt etwa im Kontext des Digitalen Gewaltschutzgesetzes diskutiert wurden.
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Unmittelbar betroffen sind die Angeklagten im laufenden Strafverfahren vor dem OLG Dresden sowie die beteiligten Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden. Mittelbar berührt das Verfahren grundsätzliche Fragen zur Kontrolle verdeckter Ermittlungsmethoden, zur Weitergabe von Akteninhalten und zum Einsatz von Spezialkräften wie der GSG 9, die alle Bürger angehen können, gegen die in einem Staatsschutzverfahren ermittelt wird.
Die Bundesregierung beantwortet die meisten Fragen inhaltlich, weicht jedoch bei den Fragen zu Schussverletzungen (Fragen 17 und 18) sowie zur Gefahrenprognose (Frage 13) aus, indem sie auf eine frühere Drucksache (BT-Drs. 20/13973) verweist, ohne den Inhalt zu wiederholen. Zu Ermittlungsverfahren nach § 353d StGB verweist sie auf die Länderkompetenz.
Berlin, 21. Juni 2026. Zur Verlegung des Minenjagdboots „Fulda“ und des Versorgungsschiffs „Mosel“ in das Rote Meer mit Blick auf einen möglichen späteren Einsatz in der Straße von Hormus erklärt der verteidigungspolitische Sprecher der AfD-Bundestagsfraktion, Jan Nolte: „Deutschland verfügt über herausragende Fähigkeiten im Bereich der Minenabwehr und Minenräumung, die nur… …
Hinweis: Dieser Artikel beschreibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Die Anfrage wurde mittlerweile beantwortet. (Stand: 24.06.2026) FBI vor Gericht: US-Ermittler im deutschen Separatisten-Fall →
- Verdeckter Ermittler
- Ein Strafverfolgungsbeamter, der unter falscher oder verdeckter Identität ermittelt, um Kontakt zu Verdächtigen aufzunehmen.
- Rechtshilfevertrag
- Völkerrechtlicher Vertrag zwischen zwei Staaten, der die gegenseitige Unterstützung bei Strafverfolgungsmaßnahmen regelt, zum Beispiel Zeugenvernehmungen oder verdeckte Ermittlungen.
- GSG 9
- Grenzschutzgruppe 9 der Bundespolizei — eine Spezialeinheit für besonders gefährliche Einsatzlagen, etwa Geiselnahmen oder Terrorismusverdacht.
War ein FBI-Agent im Dresdner Separatisten-Verfahren aktiv?
Nein. Die Bundesregierung erklärt ausdrücklich, dass in dem betreffenden Verfahren kein verdeckter Ermittler des FBI zum Einsatz kam.
Dürfen US-Ermittler überhaupt in Deutschland operieren?
Grundsätzlich ja, auf Basis des deutsch-amerikanischen Rechtshilfevertrags vom 14. Oktober 2003, der verdeckte Ermittlungen auf Ersuchen einer Vertragspartei unter bestimmten Bedingungen erlaubt.
Wer hatte Zugriff auf die Ermittlungsakten?
Bis zur ersten Pressemitteilung des Generalbundesanwalts am 5. November 2024 lagen die Akten beim GBA, beim Bundeskriminalamt und beim Ermittlungsrichter des BGH. Danach erhielten Verfahrensbeteiligte Akteneinsicht.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6675 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
































































